Steuerabzugsfähigkeit von Kinderalimenten

ShortId
11.5028
Id
20115028
Updated
23.07.2024 19:10
Language
de
Title
Steuerabzugsfähigkeit von Kinderalimenten
AdditionalIndexing
24;Unterhaltspflicht;Steuerabzug;geschiedene Person;Kind
1
  • L04K01030108, Unterhaltspflicht
  • L05K0107010205, Kind
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K01030501, geschiedene Person
Texts
  • <p>Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen stellen Einkommensverwendung dar und sind daher grundsätzlich nicht abziehbar. Eine Ausnahmeregelung besteht einzig dann, wenn Eltern mit minderjährigen Kindern getrennt leben. Nach der geltenden Alimentenbesteuerung sind Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, vom Empfänger vollständig zu versteuern. Andererseits können diese Alimentenleistungen von der leistungspflichtigen Person vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Sobald die Kinder volljährig werden, kommt die Ausnahmeregelung jedoch nicht mehr zum Tragen. Unterhaltsbeiträge, die direkt an ein volljähriges Kind fliessen, sind weder vom Kind selbst noch vom Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu versteuern. Das Kind erhält steuerfreie "Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen" (Art. 24 Bst. e DBG). Der leistende Elternteil kann diesfalls die Unterhaltsbeiträge auch nicht mehr von seinem Einkommen absetzen. Diese Leistungen werden zu ganz gewöhnlichen, nichtabziehbaren "Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie" (Art. 34 Bst. a DBG), wie dies bei intakten Familien, d. h. bei ungetrennten Ehegatten mit volljährigen und auch schon mit minderjährigen Kindern, stets der Fall ist. Den Kinderkosten, zu welchen auch die Ausbildungskosten der Kinder zu rechnen sind, trägt im geltenden Recht vor allem der Kinderabzug Rechnung. Dieser Abzug kann auch für volljährige Kinder in Ausbildung vorgenommen werden. Leben die Eltern getrennt, kann im Recht der direkten Bundessteuer die alimentenleistende Person den Kinderabzug geltend machen. Erbringen beide Elternteile Unterhaltsleistungen an das Kind, kann der Elternteil mit dem höheren Einkommen den Kinderabzug geltend machen. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug beanspruchen, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzuges erfolgen. Dies führt zu einer Bevorzugung gegenüber den intakten Ehen, denn Verheiratete können lediglich den Kinderabzug geltend machen. Die Abzugsfähigkeit der Alimentenleistungen an volljährige Kinder in Ausbildung wäre nicht sachgerecht und würde die bestehende steuerliche Benachteiligung der Ehepaare in intakter Ehe noch verschärfen. Die eidgenössischen Räte haben bisher denn auch diverse Vorstösse mit dieser Zielsetzung abgelehnt (Motionen 06.3305, 06.3297 und 09.3129). Mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern hielten der Bundesrat und die eidgenössischen Räte grundsätzlich an der bestehenden Alimentenbesteuerung fest. Mit diesem Bundesgesetz, das seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist, wird den Kinderkosten noch besser Rechnung getragen. Familien mit Kindern werden neu durch den Kinderfremdbetreuungsabzug sowie durch den Elterntarif entlastet, der sowohl bei ungetrennten Ehepaaren wie auch bei getrenntlebenden Eltern mit minderjährigen und volljährigen Kindern in Ausbildung zur Anwendung kommt. Eine Änderung der Alimentenbesteuerung drängt sich aus der Sicht des Bundesrates nicht auf.</p>
  • <p>Der unterhaltspflichtige Elternteil kann die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder nur bis zu ihrem 18. Geburtstag, also ihrer Volljährigkeit, von den Steuern abziehen (Kantons- und Bundessteuern), obwohl heutzutage mit Ausbildungen oder Studium die Alimentenzahlungen meist noch über mehrere Jahre zu leisten sind.</p><p>- Wie begründet der Bundesrat diesen für die Zahlenden nicht nachvollziehbaren Abbruch?</p><p>- Mit welcher Gesetzesänderung wäre diese Lücke zu beheben?</p>
  • Steuerabzugsfähigkeit von Kinderalimenten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen stellen Einkommensverwendung dar und sind daher grundsätzlich nicht abziehbar. Eine Ausnahmeregelung besteht einzig dann, wenn Eltern mit minderjährigen Kindern getrennt leben. Nach der geltenden Alimentenbesteuerung sind Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält, vom Empfänger vollständig zu versteuern. Andererseits können diese Alimentenleistungen von der leistungspflichtigen Person vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Sobald die Kinder volljährig werden, kommt die Ausnahmeregelung jedoch nicht mehr zum Tragen. Unterhaltsbeiträge, die direkt an ein volljähriges Kind fliessen, sind weder vom Kind selbst noch vom Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu versteuern. Das Kind erhält steuerfreie "Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen" (Art. 24 Bst. e DBG). Der leistende Elternteil kann diesfalls die Unterhaltsbeiträge auch nicht mehr von seinem Einkommen absetzen. Diese Leistungen werden zu ganz gewöhnlichen, nichtabziehbaren "Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie" (Art. 34 Bst. a DBG), wie dies bei intakten Familien, d. h. bei ungetrennten Ehegatten mit volljährigen und auch schon mit minderjährigen Kindern, stets der Fall ist. Den Kinderkosten, zu welchen auch die Ausbildungskosten der Kinder zu rechnen sind, trägt im geltenden Recht vor allem der Kinderabzug Rechnung. Dieser Abzug kann auch für volljährige Kinder in Ausbildung vorgenommen werden. Leben die Eltern getrennt, kann im Recht der direkten Bundessteuer die alimentenleistende Person den Kinderabzug geltend machen. Erbringen beide Elternteile Unterhaltsleistungen an das Kind, kann der Elternteil mit dem höheren Einkommen den Kinderabzug geltend machen. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug beanspruchen, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzuges erfolgen. Dies führt zu einer Bevorzugung gegenüber den intakten Ehen, denn Verheiratete können lediglich den Kinderabzug geltend machen. Die Abzugsfähigkeit der Alimentenleistungen an volljährige Kinder in Ausbildung wäre nicht sachgerecht und würde die bestehende steuerliche Benachteiligung der Ehepaare in intakter Ehe noch verschärfen. Die eidgenössischen Räte haben bisher denn auch diverse Vorstösse mit dieser Zielsetzung abgelehnt (Motionen 06.3305, 06.3297 und 09.3129). Mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern hielten der Bundesrat und die eidgenössischen Räte grundsätzlich an der bestehenden Alimentenbesteuerung fest. Mit diesem Bundesgesetz, das seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist, wird den Kinderkosten noch besser Rechnung getragen. Familien mit Kindern werden neu durch den Kinderfremdbetreuungsabzug sowie durch den Elterntarif entlastet, der sowohl bei ungetrennten Ehepaaren wie auch bei getrenntlebenden Eltern mit minderjährigen und volljährigen Kindern in Ausbildung zur Anwendung kommt. Eine Änderung der Alimentenbesteuerung drängt sich aus der Sicht des Bundesrates nicht auf.</p>
    • <p>Der unterhaltspflichtige Elternteil kann die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder nur bis zu ihrem 18. Geburtstag, also ihrer Volljährigkeit, von den Steuern abziehen (Kantons- und Bundessteuern), obwohl heutzutage mit Ausbildungen oder Studium die Alimentenzahlungen meist noch über mehrere Jahre zu leisten sind.</p><p>- Wie begründet der Bundesrat diesen für die Zahlenden nicht nachvollziehbaren Abbruch?</p><p>- Mit welcher Gesetzesänderung wäre diese Lücke zu beheben?</p>
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