OECD und Bankgeheimnis
- ShortId
-
11.5042
- Id
-
20115042
- Updated
-
23.07.2024 19:01
- Language
-
de
- Title
-
OECD und Bankgeheimnis
- AdditionalIndexing
-
24;Rechtshilfe;Bankgeheimnis;OECD
- 1
-
- L04K11040208, Bankgeheimnis
- L03K150222, OECD
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat geht davon aus, dass die Frage die steuerliche Amtshilfe betrifft. Mit der Anpassung der Amtshilfeanforderungen soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass Amtshilfeverfahren nicht an einer zu formalistischen Auslegung der DBA-Bestimmungen scheitern sollen. Deshalb sollen auch andere Identifikationsmittel als Name und Adresse zugelassen werden. Als Voraussetzung für Amtshilfe bedarf es auch künftig eines konkreten Falles. Liegt ein solcher konkreter Fall vor, kann ausnahmsweise die Identifikation durch eine Kontonummer erfolgen; dies aber nur, wenn sich aufgrund des Sachverhalts ergibt, dass es sich nicht um eine verbotene "fishing expedition" handelt. Der Bundesrat teilt daher die Auffassung nicht, dass aufgrund der Anpassung der Amtshilfeanforderungen die Anzahl der Amtshilfegesuche stark zunehmen wird.</p>
- <p>Der Bundesrat will auch Rechtshilfe leisten, wenn statt eines Namens eine Kontonummer gegeben wird. In den Medien hat sich Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf dahingehend geäussert, dass bereits heute 95 Prozent aller ausländischen Rechtshilfeersuchen mit Namen versehen sind und die Änderung von geringer Bedeutung sei.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass mit der Zulassung von Nummern statt Namen neu eine Welle von Rechtshilfegesuchen in die Schweiz geschickt wird und das Bankgeheimnis ausgehöhlt wird?</p>
- OECD und Bankgeheimnis
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat geht davon aus, dass die Frage die steuerliche Amtshilfe betrifft. Mit der Anpassung der Amtshilfeanforderungen soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass Amtshilfeverfahren nicht an einer zu formalistischen Auslegung der DBA-Bestimmungen scheitern sollen. Deshalb sollen auch andere Identifikationsmittel als Name und Adresse zugelassen werden. Als Voraussetzung für Amtshilfe bedarf es auch künftig eines konkreten Falles. Liegt ein solcher konkreter Fall vor, kann ausnahmsweise die Identifikation durch eine Kontonummer erfolgen; dies aber nur, wenn sich aufgrund des Sachverhalts ergibt, dass es sich nicht um eine verbotene "fishing expedition" handelt. Der Bundesrat teilt daher die Auffassung nicht, dass aufgrund der Anpassung der Amtshilfeanforderungen die Anzahl der Amtshilfegesuche stark zunehmen wird.</p>
- <p>Der Bundesrat will auch Rechtshilfe leisten, wenn statt eines Namens eine Kontonummer gegeben wird. In den Medien hat sich Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf dahingehend geäussert, dass bereits heute 95 Prozent aller ausländischen Rechtshilfeersuchen mit Namen versehen sind und die Änderung von geringer Bedeutung sei.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass mit der Zulassung von Nummern statt Namen neu eine Welle von Rechtshilfegesuchen in die Schweiz geschickt wird und das Bankgeheimnis ausgehöhlt wird?</p>
- OECD und Bankgeheimnis
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