Doppelte Fichierung der Bürger

ShortId
11.5065
Id
20115065
Updated
23.07.2024 19:06
Language
de
Title
Doppelte Fichierung der Bürger
AdditionalIndexing
09;Staatsschutzakten;Kanton;Personendaten;Datenbasis
1
  • L06K080701020108, Kanton
  • L05K0403030303, Staatsschutzakten
  • L06K120301010301, Datenbasis
  • L05K1203040202, Personendaten
Texts
  • <p>Soweit die kantonalen Staatsschutzdienste Informationen im Auftrag des Bundes bearbeiten, unterstehen sie dem Bundesrecht. Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit gibt den kantonalen Staatsschutzdiensten in Artikel 16 Absatz 2 das Recht, eigene Informationssysteme zu führen. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um die vom Bundesgesetz über den Datenschutz geforderte Gesetzesgrundlage für die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen. Die Betriebsordnungen der kantonalen Informationssysteme müssen dem VBS zur Kontrolle und Genehmigung vorgelegt werden. Die Datenbearbeitung wird sowohl vom Nachrichtendienst des Bundes im Rahmen der Auftragskontrolle als auch von der nachrichtendienstlichen Aufsicht im VBS kontrolliert. Die Oberaufsicht über die Nachrichtendienste obliegt der Geschäftsprüfungsdelegation.</p>
  • <p>Die Sicherheitspolizeidienste der einzelnen Kantone haben Zugriff auf das nationale Informationssystem innere Sicherheit (Isis). Die Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte hat aufgedeckt, dass 200 000 Personen und Institutionen in dieser elektronischen Datensammlung verzeichnet sind. Zudem scheint erwiesen, dass gewisse Kantone eigene Datensammlungen führen.</p><p>- Wie kommt es, dass diese Kantone solche Datensammlungen ohne rechtliche Grundlage führen können?</p><p>- Wie kontrolliert der Bundesrat diese illegale Praxis der Kantone? </p>
  • Doppelte Fichierung der Bürger
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Soweit die kantonalen Staatsschutzdienste Informationen im Auftrag des Bundes bearbeiten, unterstehen sie dem Bundesrecht. Das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit gibt den kantonalen Staatsschutzdiensten in Artikel 16 Absatz 2 das Recht, eigene Informationssysteme zu führen. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um die vom Bundesgesetz über den Datenschutz geforderte Gesetzesgrundlage für die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen. Die Betriebsordnungen der kantonalen Informationssysteme müssen dem VBS zur Kontrolle und Genehmigung vorgelegt werden. Die Datenbearbeitung wird sowohl vom Nachrichtendienst des Bundes im Rahmen der Auftragskontrolle als auch von der nachrichtendienstlichen Aufsicht im VBS kontrolliert. Die Oberaufsicht über die Nachrichtendienste obliegt der Geschäftsprüfungsdelegation.</p>
    • <p>Die Sicherheitspolizeidienste der einzelnen Kantone haben Zugriff auf das nationale Informationssystem innere Sicherheit (Isis). Die Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte hat aufgedeckt, dass 200 000 Personen und Institutionen in dieser elektronischen Datensammlung verzeichnet sind. Zudem scheint erwiesen, dass gewisse Kantone eigene Datensammlungen führen.</p><p>- Wie kommt es, dass diese Kantone solche Datensammlungen ohne rechtliche Grundlage führen können?</p><p>- Wie kontrolliert der Bundesrat diese illegale Praxis der Kantone? </p>
    • Doppelte Fichierung der Bürger

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