Flüchtling auf Heimaturlaub

ShortId
11.5075
Id
20115075
Updated
23.07.2024 19:15
Language
de
Title
Flüchtling auf Heimaturlaub
AdditionalIndexing
2811;Ferien;Asylbewerber/in;Eritrea
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L04K03040404, Eritrea
  • L04K01010104, Ferien
Texts
  • <p>Vorläufig aufgenommene Personen sind vom Nachweis spezifischer Reisegründe befreit, seit die revidierte Verordnung vom 1. März 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen in Kraft ist. Nach altem Recht wurden Auslandreisen nur in bestimmten Fällen bewilligt, etwa bei schwerer Krankheit oder Tod von nahen Verwandten. In Anlehnung an die im Ausländergesetz vorgesehene Besserstellung von vorläufig Aufgenommenen wurden nun Reiseerleichterungen eingeführt, vor allem für Personen, die sich bereits seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalten und bisher praktisch keine Bewegungsfreiheit hatten: Seit der Revision können vorläufig aufgenommene Personen erleichtert Auslandreisen unternehmen. In der Praxis wurde vereinzelt festgestellt, dass Personen mit einer vorläufigen Aufnahme oder auch von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge Reisen ins Herkunftsland unternehmen. In diesen Fällen stellt sich tatsächlich die Frage, ob solche Reisen mit dem Status von vorläufig aufgenommenen Personen oder von Flüchtlingen zu vereinbaren sind. In diesen Fällen prüft das Bundesamt für Migration die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bzw. den Widerruf des Asylstatus. Zudem ist die Bildung einer Arbeitsgruppe beschlossen worden, um zusammen mit den Kantonen zu prüfen, ob zur Bekämpfung von Missbräuchen weiter gehende Massnahmen beschlossen werden müssen. Mit welchen finanziellen Mitteln diese Personen reisen, entzieht sich der Kenntnis des Bundesamtes. Selbstverständlich übernimmt das Bundesamt in solchen Fällen keine Kosten für die Reise, den Aufenthalt oder die Ausstellung von Reisepapieren.</p>
  • <p>Ein Mann aus Eritrea mit Ausländerausweis F darf nicht ausgewiesen werden, weil er in seinem Heimatland angeblich gefährdet ist. Nach einer Mitteilung in der "Aargauer Zeitung" vom Februar 2011 kann er dort trotzdem Ferien machen, mit einem vom Migrationsamt ausgestellten Ausweis. Für die Rückreise werde in den allermeisten Fällen auch ein Rückreisevisum ausgestellt.</p><p>- Warum kann ein echter Flüchtling in seinem ihn bedrohenden Herkunftsland Ferien machen?</p><p>- Wer bezahlt Reise, Aufenthalt und Ausstellung der Papiere usw.?</p>
  • Flüchtling auf Heimaturlaub
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Vorläufig aufgenommene Personen sind vom Nachweis spezifischer Reisegründe befreit, seit die revidierte Verordnung vom 1. März 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen in Kraft ist. Nach altem Recht wurden Auslandreisen nur in bestimmten Fällen bewilligt, etwa bei schwerer Krankheit oder Tod von nahen Verwandten. In Anlehnung an die im Ausländergesetz vorgesehene Besserstellung von vorläufig Aufgenommenen wurden nun Reiseerleichterungen eingeführt, vor allem für Personen, die sich bereits seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalten und bisher praktisch keine Bewegungsfreiheit hatten: Seit der Revision können vorläufig aufgenommene Personen erleichtert Auslandreisen unternehmen. In der Praxis wurde vereinzelt festgestellt, dass Personen mit einer vorläufigen Aufnahme oder auch von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge Reisen ins Herkunftsland unternehmen. In diesen Fällen stellt sich tatsächlich die Frage, ob solche Reisen mit dem Status von vorläufig aufgenommenen Personen oder von Flüchtlingen zu vereinbaren sind. In diesen Fällen prüft das Bundesamt für Migration die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bzw. den Widerruf des Asylstatus. Zudem ist die Bildung einer Arbeitsgruppe beschlossen worden, um zusammen mit den Kantonen zu prüfen, ob zur Bekämpfung von Missbräuchen weiter gehende Massnahmen beschlossen werden müssen. Mit welchen finanziellen Mitteln diese Personen reisen, entzieht sich der Kenntnis des Bundesamtes. Selbstverständlich übernimmt das Bundesamt in solchen Fällen keine Kosten für die Reise, den Aufenthalt oder die Ausstellung von Reisepapieren.</p>
    • <p>Ein Mann aus Eritrea mit Ausländerausweis F darf nicht ausgewiesen werden, weil er in seinem Heimatland angeblich gefährdet ist. Nach einer Mitteilung in der "Aargauer Zeitung" vom Februar 2011 kann er dort trotzdem Ferien machen, mit einem vom Migrationsamt ausgestellten Ausweis. Für die Rückreise werde in den allermeisten Fällen auch ein Rückreisevisum ausgestellt.</p><p>- Warum kann ein echter Flüchtling in seinem ihn bedrohenden Herkunftsland Ferien machen?</p><p>- Wer bezahlt Reise, Aufenthalt und Ausstellung der Papiere usw.?</p>
    • Flüchtling auf Heimaturlaub

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