Doppelbesteuerungsabkommen und Datenklau?

ShortId
11.5077
Id
20115077
Updated
23.07.2024 19:15
Language
de
Title
Doppelbesteuerungsabkommen und Datenklau?
AdditionalIndexing
24;Bankgeheimnis;Doppelbesteuerung;Datenträger;Personendaten;Steuerübereinkommen;Informationsaustausch;Diebstahl
1
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L04K12010103, Informationsaustausch
  • L05K1203040202, Personendaten
  • L03K020210, Datenträger
  • L06K050102010202, Diebstahl
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat in der Amtshilfeverordnung bestimmt, dass auf in der Schweiz gestohlenen Informationen beruhende Amtshilfegesuche nicht behandelt werden. Daran wird sich durch die geplante Anpassung der steuerlichen Amtshilfe nichts ändern. Bei der Anpassung der Anforderungen an ein Amtshilfegesuch geht es darum, dass Amtshilfeverfahren nicht an einer zu formalistischen Haltung scheitern sollen. Daher sollen neben dem Namen des Steuerpflichtigen auch andere Mittel beigebracht werden dürfen, um den Steuerpflichtigen zu identifizieren, dies aber immer unter dem Vorbehalt, dass keine "fishing expedition" vorliegt.</p>
  • <p>Nachdem verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen neu ausgehandelt und auch von OECD-Staaten unterzeichnet wurden, kommt nun der Bundesrat mit einer weiteren Änderung. Plötzlich soll die Kontonummer alleine genügen, um eine erweiterte Amtshilfe zu leisten.</p><p>Ist der Grund für diese Änderung, Staaten, welche CD mit gestohlenen Bankdaten erworben haben, zu ermöglichen, an weitere Informationen heranzukommen, weil diese Datenträger teilweise nur Kontennummern, aber keine Namen enthalten?</p>
  • Doppelbesteuerungsabkommen und Datenklau?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat in der Amtshilfeverordnung bestimmt, dass auf in der Schweiz gestohlenen Informationen beruhende Amtshilfegesuche nicht behandelt werden. Daran wird sich durch die geplante Anpassung der steuerlichen Amtshilfe nichts ändern. Bei der Anpassung der Anforderungen an ein Amtshilfegesuch geht es darum, dass Amtshilfeverfahren nicht an einer zu formalistischen Haltung scheitern sollen. Daher sollen neben dem Namen des Steuerpflichtigen auch andere Mittel beigebracht werden dürfen, um den Steuerpflichtigen zu identifizieren, dies aber immer unter dem Vorbehalt, dass keine "fishing expedition" vorliegt.</p>
    • <p>Nachdem verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen neu ausgehandelt und auch von OECD-Staaten unterzeichnet wurden, kommt nun der Bundesrat mit einer weiteren Änderung. Plötzlich soll die Kontonummer alleine genügen, um eine erweiterte Amtshilfe zu leisten.</p><p>Ist der Grund für diese Änderung, Staaten, welche CD mit gestohlenen Bankdaten erworben haben, zu ermöglichen, an weitere Informationen heranzukommen, weil diese Datenträger teilweise nur Kontennummern, aber keine Namen enthalten?</p>
    • Doppelbesteuerungsabkommen und Datenklau?

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