Reisen in den Herkunftsstaat von vorläufig Aufgenommenen (1)

ShortId
11.5101
Id
20115101
Updated
23.07.2024 19:13
Language
de
Title
Reisen in den Herkunftsstaat von vorläufig Aufgenommenen (1)
AdditionalIndexing
2811;Asylbewerber/in;Reise;Papierlose/r;Staatsangehörigkeit;Heimat
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L04K05060106, Staatsangehörigkeit
  • L05K0506010402, Papierlose/r
  • L05K0101010311, Reise
  • L04K01060104, Heimat
Texts
  • <p>Es ist bekannt, dass in einzelnen Fällen Personen mit einer vorläufigen Aufnahme in ihr Herkunftsland reisten. Es liegt auf der Hand, dass solche Reisen mit dem Status der vorläufigen Aufnahme im Widerspruch stehen können, wobei nicht in jedem Fall, etwa bei schwerer Krankheit, missbräuchliches Verhalten vorliegen muss. Wenn das Bundesamt für Migration von solchen Reisen Kenntnis erhält, prüft es die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Das Bundesamt für Migration prüft auch, ob weitergehende Massnahmen zur Bekämpfung solcher Missbräuche nötig sind. Zu den Reisedokumenten: Personen, die vorläufig aufgenommen wurden, können ein Ersatzreisedokument beantragen, wenn sie beweisen können, dass sie schriftenlos sind. Auch vorläufig Aufgenommene, welche im Besitz eines heimatlichen Reisedokuments sind, können ein Gesuch um Bewilligung zur Wiedereinreise in die Schweiz stellen. Massgebende Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen.</p>
  • <p>Ist es richtig, dass vorläufig aufgenommene Personen, z. B. aus Eritrea, scheinbar problemlos in ihr Herkunftsland zurückkehren können und dafür ein Reisedokument des Bundesamtes für Migration erhalten, sofern sie schriftenlos sind, und dass sie dann wieder in die Schweiz einreisen können, obwohl die vorläufige Aufnahme damit begründet wurde, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar oder unzulässig ist?</p>
  • Reisen in den Herkunftsstaat von vorläufig Aufgenommenen (1)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist bekannt, dass in einzelnen Fällen Personen mit einer vorläufigen Aufnahme in ihr Herkunftsland reisten. Es liegt auf der Hand, dass solche Reisen mit dem Status der vorläufigen Aufnahme im Widerspruch stehen können, wobei nicht in jedem Fall, etwa bei schwerer Krankheit, missbräuchliches Verhalten vorliegen muss. Wenn das Bundesamt für Migration von solchen Reisen Kenntnis erhält, prüft es die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Das Bundesamt für Migration prüft auch, ob weitergehende Massnahmen zur Bekämpfung solcher Missbräuche nötig sind. Zu den Reisedokumenten: Personen, die vorläufig aufgenommen wurden, können ein Ersatzreisedokument beantragen, wenn sie beweisen können, dass sie schriftenlos sind. Auch vorläufig Aufgenommene, welche im Besitz eines heimatlichen Reisedokuments sind, können ein Gesuch um Bewilligung zur Wiedereinreise in die Schweiz stellen. Massgebende Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen.</p>
    • <p>Ist es richtig, dass vorläufig aufgenommene Personen, z. B. aus Eritrea, scheinbar problemlos in ihr Herkunftsland zurückkehren können und dafür ein Reisedokument des Bundesamtes für Migration erhalten, sofern sie schriftenlos sind, und dass sie dann wieder in die Schweiz einreisen können, obwohl die vorläufige Aufnahme damit begründet wurde, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar oder unzulässig ist?</p>
    • Reisen in den Herkunftsstaat von vorläufig Aufgenommenen (1)

Back to List