Reisen in den Herkunftsstaat von vorläufig Aufgenommenen (2)

ShortId
11.5102
Id
20115102
Updated
23.07.2024 19:12
Language
de
Title
Reisen in den Herkunftsstaat von vorläufig Aufgenommenen (2)
AdditionalIndexing
2811;Asylbewerber/in;Reise;Papierlose/r;Staatsangehörigkeit;Heimat
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L04K05060106, Staatsangehörigkeit
  • L05K0506010402, Papierlose/r
  • L05K0101010311, Reise
  • L04K01060104, Heimat
Texts
  • <p>Ja, grundsätzlich teilt der Bundesrat diese Auffassung. Allerdings können in der Schweiz Personen aus verschiedenen Gründen vorläufig aufgenommen werden. Deshalb müssen die verschiedenen Fälle unterschiedlich beurteilt werden. In Fällen, in denen persönliche Gründe der Einzelperson die Grundlage für die vorläufige Aufnahme darstellen, z. B. eine schwere Krankheit, muss ein kurzer Aufenthalt im Heimatland nicht zwingend zu einer Aufhebung des Status in der Schweiz führen. Hingegen gibt es bei Personen, die vorläufig aufgenommen wurden, weil ihre Wegweisung unzulässig gewesen wäre, durchaus Konstellationen, in denen eine Reise ins Heimatland zu einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führen muss. Das Bundesamt für Migration leitet in solchen Verdachtsfällen immer eine Untersuchung der Umstände und wenn nötig ein Verfahren zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ein. Damit wird potenziellem Missbrauch entgegengewirkt. Das Bundesamt für Migration prüft derzeit, ob weitergehende Massnahmen zur Bekämpfung solcher Missbräuche nötig sind. </p>
  • <p>- Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass vorläufig Aufgenommene nicht in den Herkunftsstaat reisen dürfen, wenn der Grund für die vorläufige Aufnahme eine unzumutbare oder unzulässige Rückkehr war?</p><p>- Ist er auch der Ansicht, dass bei Personen mit einer vorläufigen Aufnahme diese überprüft und allenfalls aufgehoben werden muss, wenn die Betroffenen Reisen in den Herkunftsstaat unternommen haben?</p>
  • Reisen in den Herkunftsstaat von vorläufig Aufgenommenen (2)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ja, grundsätzlich teilt der Bundesrat diese Auffassung. Allerdings können in der Schweiz Personen aus verschiedenen Gründen vorläufig aufgenommen werden. Deshalb müssen die verschiedenen Fälle unterschiedlich beurteilt werden. In Fällen, in denen persönliche Gründe der Einzelperson die Grundlage für die vorläufige Aufnahme darstellen, z. B. eine schwere Krankheit, muss ein kurzer Aufenthalt im Heimatland nicht zwingend zu einer Aufhebung des Status in der Schweiz führen. Hingegen gibt es bei Personen, die vorläufig aufgenommen wurden, weil ihre Wegweisung unzulässig gewesen wäre, durchaus Konstellationen, in denen eine Reise ins Heimatland zu einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führen muss. Das Bundesamt für Migration leitet in solchen Verdachtsfällen immer eine Untersuchung der Umstände und wenn nötig ein Verfahren zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ein. Damit wird potenziellem Missbrauch entgegengewirkt. Das Bundesamt für Migration prüft derzeit, ob weitergehende Massnahmen zur Bekämpfung solcher Missbräuche nötig sind. </p>
    • <p>- Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass vorläufig Aufgenommene nicht in den Herkunftsstaat reisen dürfen, wenn der Grund für die vorläufige Aufnahme eine unzumutbare oder unzulässige Rückkehr war?</p><p>- Ist er auch der Ansicht, dass bei Personen mit einer vorläufigen Aufnahme diese überprüft und allenfalls aufgehoben werden muss, wenn die Betroffenen Reisen in den Herkunftsstaat unternommen haben?</p>
    • Reisen in den Herkunftsstaat von vorläufig Aufgenommenen (2)

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