Körperverletzungen. Opfer besser schützen, Täter zur Rechenschaft ziehen

ShortId
11.5137
Id
20115137
Updated
23.07.2024 19:15
Language
de
Title
Körperverletzungen. Opfer besser schützen, Täter zur Rechenschaft ziehen
AdditionalIndexing
12;Körperverletzung;Versicherungsleistung;Straftäter/in;Krankenversicherung;Opfer;Zahlungsfähigkeit
1
  • L06K050102010302, Körperverletzung
  • L04K05010205, Opfer
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0501020106, Straftäter/in
  • L06K050702010103, Zahlungsfähigkeit
Texts
  • <p>Verletzungen infolge einer Schlägerei werden als Unfall betrachtet. Untersteht eine verletzte Person der obligatorischen Unfallversicherung nach dem UVG, muss sie sich an den Behandlungskosten nicht beteiligen. Soweit keine Unfallversicherung aufkommt, gewährt die soziale Krankenversicherung Leistungen bei Unfall (Art. 1a Abs. 2 KVG). Die Krankenversicherer müssen in diesen Fällen somit die Kosten für medizinische Leistungen für Personen tragen, die in eine Schlägerei verstrickt sind. Dabei muss die betroffene Person auch einen Teil der Kosten übernehmen, also Franchise und Selbstbehalt. In der Schweiz muss eine Person, die einer anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, diesen Schaden ersetzen (Art. 41 OR). Das gilt insbesondere auch bei Straftaten. Somit hat ein Täter seinem Opfer alle durch die Straftat verursachten Schäden zu ersetzen. Dazu gehören unter Umständen auch eine Genugtuungsleistung und die vom Opfer zu tragenden Kosten. Daneben haben Opfer von Delikten auch gestützt auf das Opferhilfegesetz Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Unabhängig von einem Migrationshintergrund bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 StGB). Dabei ist auch das Verhalten des Täters nach der Tat zu berücksichtigen, insbesondere, ob er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um den angerichteten Schaden zu ersetzen (Art. 48 Bst. d StGB). Hat er das getan, so wirkt sich das strafmildernd aus; wenn nicht, droht eine höhere Strafe. Ist der Täter zahlungsunfähig und sind die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug nicht erfüllt, so kann sogar eine kurze Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen werden. </p>
  • <p>Immer häufiger werden Jugendliche grundlos im Ausgang zusammengeschlagen und verletzt, sodass sie im Spital behandelt werden müssen.</p><p>1. Müssen die Krankenkassen (Selbstbehalt) der Geschädigten die Spitalbehandlung bezahlen?</p><p>2. Oder müssen die Täter für die Kosten aufkommen?</p><p>3. Oft haben die Täter einen Migrationshintergrund und sind zahlungsunfähig. Wie werden diese Gewalttäter bestraft?</p>
  • Körperverletzungen. Opfer besser schützen, Täter zur Rechenschaft ziehen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Verletzungen infolge einer Schlägerei werden als Unfall betrachtet. Untersteht eine verletzte Person der obligatorischen Unfallversicherung nach dem UVG, muss sie sich an den Behandlungskosten nicht beteiligen. Soweit keine Unfallversicherung aufkommt, gewährt die soziale Krankenversicherung Leistungen bei Unfall (Art. 1a Abs. 2 KVG). Die Krankenversicherer müssen in diesen Fällen somit die Kosten für medizinische Leistungen für Personen tragen, die in eine Schlägerei verstrickt sind. Dabei muss die betroffene Person auch einen Teil der Kosten übernehmen, also Franchise und Selbstbehalt. In der Schweiz muss eine Person, die einer anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, diesen Schaden ersetzen (Art. 41 OR). Das gilt insbesondere auch bei Straftaten. Somit hat ein Täter seinem Opfer alle durch die Straftat verursachten Schäden zu ersetzen. Dazu gehören unter Umständen auch eine Genugtuungsleistung und die vom Opfer zu tragenden Kosten. Daneben haben Opfer von Delikten auch gestützt auf das Opferhilfegesetz Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Unabhängig von einem Migrationshintergrund bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 StGB). Dabei ist auch das Verhalten des Täters nach der Tat zu berücksichtigen, insbesondere, ob er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um den angerichteten Schaden zu ersetzen (Art. 48 Bst. d StGB). Hat er das getan, so wirkt sich das strafmildernd aus; wenn nicht, droht eine höhere Strafe. Ist der Täter zahlungsunfähig und sind die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug nicht erfüllt, so kann sogar eine kurze Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen werden. </p>
    • <p>Immer häufiger werden Jugendliche grundlos im Ausgang zusammengeschlagen und verletzt, sodass sie im Spital behandelt werden müssen.</p><p>1. Müssen die Krankenkassen (Selbstbehalt) der Geschädigten die Spitalbehandlung bezahlen?</p><p>2. Oder müssen die Täter für die Kosten aufkommen?</p><p>3. Oft haben die Täter einen Migrationshintergrund und sind zahlungsunfähig. Wie werden diese Gewalttäter bestraft?</p>
    • Körperverletzungen. Opfer besser schützen, Täter zur Rechenschaft ziehen

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