Festhaltung und mögliche Ausweisung von Hamada Othman. Verletzung des Rückschaffungsverbots?

ShortId
11.5152
Id
20115152
Updated
23.07.2024 19:11
Language
de
Title
Festhaltung und mögliche Ausweisung von Hamada Othman. Verletzung des Rückschaffungsverbots?
AdditionalIndexing
2811;Ausschaffung;Ägypten
1
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L04K03040101, Ägypten
Texts
  • <p>Der Bundesrat darf aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes nicht zu konkreten Einzelfällen öffentlich Stellung nehmen, in denen ein Verfahren hängig ist. Er weist jedoch ganz allgemein darauf hin, dass die zuständige Behörde in jedem Einzelfall sorgfältig prüft, ob der Vollzug einer Wegweisung völkerrechtlich zulässig, individuell zumutbar und technisch möglich ist. Auch in der aktuellen Situation verstösst ein Wegweisungsvollzug nach Ägypten nicht per se in jedem Fall gegen den Grundsatz des Non-Refoulement. Jeder Einzelfall wird aber, wie erwähnt, individuell und sorgfältig geprüft. Das Bundesamt für Migration beurteilt die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges stets aufgrund einer unvoreingenommenen Beurteilung der jeweiligen Sachlage. Der Entscheid erfolgt nicht nach politischen Gesichtspunkten, sondern auf der Basis des Asylgesetzes und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. </p>
  • <p>Der im Kanton Bern lebende und gut integrierte Ägypter H. Othman befindet sich gegenwärtig, nach seiner Scheidung und aufgrund seines Versäumnisses, fristgerecht Beschwerde einzureichen, in Ausschaffungshaft.</p><p>1. Verletzt eine Ausweisung angesichts der vorherrschenden Ungewissheit über allfällige Menschenrechtsverletzungen im revolutionsgeschüttelten Ägypten nicht das Prinzip des Rückschaffungsverbots?</p><p>2. Verharmlost die Schweiz, indem sie die Ausweisung für zumutbar erklärt, nicht die Folgen der Revolution in Ägypten, und macht sie somit nicht mit den anderen Diktaturen gemeinsame Sache?</p>
  • Festhaltung und mögliche Ausweisung von Hamada Othman. Verletzung des Rückschaffungsverbots?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat darf aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes nicht zu konkreten Einzelfällen öffentlich Stellung nehmen, in denen ein Verfahren hängig ist. Er weist jedoch ganz allgemein darauf hin, dass die zuständige Behörde in jedem Einzelfall sorgfältig prüft, ob der Vollzug einer Wegweisung völkerrechtlich zulässig, individuell zumutbar und technisch möglich ist. Auch in der aktuellen Situation verstösst ein Wegweisungsvollzug nach Ägypten nicht per se in jedem Fall gegen den Grundsatz des Non-Refoulement. Jeder Einzelfall wird aber, wie erwähnt, individuell und sorgfältig geprüft. Das Bundesamt für Migration beurteilt die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges stets aufgrund einer unvoreingenommenen Beurteilung der jeweiligen Sachlage. Der Entscheid erfolgt nicht nach politischen Gesichtspunkten, sondern auf der Basis des Asylgesetzes und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. </p>
    • <p>Der im Kanton Bern lebende und gut integrierte Ägypter H. Othman befindet sich gegenwärtig, nach seiner Scheidung und aufgrund seines Versäumnisses, fristgerecht Beschwerde einzureichen, in Ausschaffungshaft.</p><p>1. Verletzt eine Ausweisung angesichts der vorherrschenden Ungewissheit über allfällige Menschenrechtsverletzungen im revolutionsgeschüttelten Ägypten nicht das Prinzip des Rückschaffungsverbots?</p><p>2. Verharmlost die Schweiz, indem sie die Ausweisung für zumutbar erklärt, nicht die Folgen der Revolution in Ägypten, und macht sie somit nicht mit den anderen Diktaturen gemeinsame Sache?</p>
    • Festhaltung und mögliche Ausweisung von Hamada Othman. Verletzung des Rückschaffungsverbots?

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