Kapitaleinlageprinzip 3. Aktienrechtsrevision
- ShortId
-
11.5167
- Id
-
20115167
- Updated
-
23.07.2024 19:10
- Language
-
de
- Title
-
Kapitaleinlageprinzip 3. Aktienrechtsrevision
- AdditionalIndexing
-
24;Steuerbefreiung;Unternehmenssteuer;Obligationenrecht;rückwirkende Kraft des Gesetzes;Einnahmen der öffentlichen Hand;Kapitaleinkommen
- 1
-
- L03K110205, Einnahmen der öffentlichen Hand
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L05K0704050208, Kapitaleinkommen
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L06K050301010206, rückwirkende Kraft des Gesetzes
- L04K05070204, Obligationenrecht
- Texts
-
- <p>Agio liegt vor, wenn der Ausgabebetrag von Aktien höher ist als ihr Nennwert. Es ist zwingend den allgemeinen Reserven, also dem gebundenen Eigenkapital der Gesellschaft, zuzuweisen (Art. 671 OR). Ob Agio trotzdem an die Gesellschafter zurückbezahlt werden kann, ist heute umstritten. Übersteigen die allgemeinen Reserven 50 Prozent des Nennwerts, so lässt die herrschende Lehre zu, dass Agio mittels einfachen Beschlusses der Generalversammlung an die Gesellschafter zurückbezahlt werden kann. Die andere Lehrmeinung verlangt die Einhaltung des materiellen Kapitalherabsetzungsverfahrens (Art. 732ff. OR). Das Kapitaleinlageprinzip der Unternehmenssteuerreform II, in Kraft seit dem 1. Januar 2011, sieht neu vor, dass solche Agio-Rückzahlungen wie Nennwertrückzahlungen steuerfrei an die Gesellschafter erfolgen können, insbesondere, dass sie nicht mehr der Verrechnungssteuer unterliegen. Nach der Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts soll Agio zwingend der gesetzlichen Kapitalreserve zugewiesen werden, die nur zur Deckung von Verlusten, für Massnahmen zur Weiterführung des Unternehmens bei schlechtem Geschäftsgang oder zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Milderung ihrer Folgen verwendet werden darf (Art. 671 E-OR). Da es sich bei der Agio-Ausschüttung um eine Eigenkapitalrückzahlung an die Aktionäre handelt, genügt ein einfacher Beschluss der Generalversammlung dafür nicht mehr. Gesetzliche Reserven und somit auch Agio können aber mittels des Verfahrens der Kapitalherabsetzung aufgelöst und an die Aktionäre zurückbezahlt werden. Die Reservenbestimmung der Aktienrechtsrevision steht somit nicht im Widerspruch zum Kapitaleinlageprinzip gemäss der Unternehmenssteuerreform II, da steuerfreie Agio-Ausschüttungen auch gemäss Botschaft möglich bleiben. </p>
- <p>Mit dem Kapitaleinlageprinzip wird die Auszahlung von Agio-Reserven begünstigt. Mit der laufenden Aktienrechtsrevision (Art. 671 OR) sollen diese tunlichst verhindert werden.</p><p>Sieht der Bundesrat darin nicht auch einen Widerspruch?</p>
- Kapitaleinlageprinzip 3. Aktienrechtsrevision
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Agio liegt vor, wenn der Ausgabebetrag von Aktien höher ist als ihr Nennwert. Es ist zwingend den allgemeinen Reserven, also dem gebundenen Eigenkapital der Gesellschaft, zuzuweisen (Art. 671 OR). Ob Agio trotzdem an die Gesellschafter zurückbezahlt werden kann, ist heute umstritten. Übersteigen die allgemeinen Reserven 50 Prozent des Nennwerts, so lässt die herrschende Lehre zu, dass Agio mittels einfachen Beschlusses der Generalversammlung an die Gesellschafter zurückbezahlt werden kann. Die andere Lehrmeinung verlangt die Einhaltung des materiellen Kapitalherabsetzungsverfahrens (Art. 732ff. OR). Das Kapitaleinlageprinzip der Unternehmenssteuerreform II, in Kraft seit dem 1. Januar 2011, sieht neu vor, dass solche Agio-Rückzahlungen wie Nennwertrückzahlungen steuerfrei an die Gesellschafter erfolgen können, insbesondere, dass sie nicht mehr der Verrechnungssteuer unterliegen. Nach der Botschaft vom 21. Dezember 2007 zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts soll Agio zwingend der gesetzlichen Kapitalreserve zugewiesen werden, die nur zur Deckung von Verlusten, für Massnahmen zur Weiterführung des Unternehmens bei schlechtem Geschäftsgang oder zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Milderung ihrer Folgen verwendet werden darf (Art. 671 E-OR). Da es sich bei der Agio-Ausschüttung um eine Eigenkapitalrückzahlung an die Aktionäre handelt, genügt ein einfacher Beschluss der Generalversammlung dafür nicht mehr. Gesetzliche Reserven und somit auch Agio können aber mittels des Verfahrens der Kapitalherabsetzung aufgelöst und an die Aktionäre zurückbezahlt werden. Die Reservenbestimmung der Aktienrechtsrevision steht somit nicht im Widerspruch zum Kapitaleinlageprinzip gemäss der Unternehmenssteuerreform II, da steuerfreie Agio-Ausschüttungen auch gemäss Botschaft möglich bleiben. </p>
- <p>Mit dem Kapitaleinlageprinzip wird die Auszahlung von Agio-Reserven begünstigt. Mit der laufenden Aktienrechtsrevision (Art. 671 OR) sollen diese tunlichst verhindert werden.</p><p>Sieht der Bundesrat darin nicht auch einen Widerspruch?</p>
- Kapitaleinlageprinzip 3. Aktienrechtsrevision
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