Asylverfahren

ShortId
11.5179
Id
20115179
Updated
23.07.2024 19:03
Language
de
Title
Asylverfahren
AdditionalIndexing
2811;10;Dubliner Abkommen;Vollzug von Beschlüssen;Asylverfahren;Personenkontrolle an der Grenze
1
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L06K070104040202, Personenkontrolle an der Grenze
  • L06K090201010104, Dubliner Abkommen
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
Texts
  • <p>Das Dublin-Abkommen ist in der Schweiz seit dem 12. Dezember 2008 in Kraft. Die Schweiz will dieses Abkommen auch in Zukunft konsequent und umfassend anwenden. Die Zusammenarbeit mit den Dublin-Staaten gestaltet sich gut, wenn auch in Bezug auf Italien nicht immer reibungslos: Wegen seiner Lage ist Italien dem Zustrom von asylsuchenden Personen ungleich mehr ausgesetzt als andere Dublin-Staaten und sieht sich daher mit einer beträchtlichen Anzahl von Überstellungen konfrontiert. Ein Dublin-Verfahren kann grundsätzlich nur bei hängigen Asylverfahren durchgeführt werden, wobei gewisse Kategorien von Dublin-Verfahren an Fristen gebunden sind. Asylverfahren können somit aus rechtlichen Gründen nicht generell suspendiert werden, weil ansonsten die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Schweiz übergehen könnte, wenn die Fristen nicht eingehalten werden. Da die Anwendung des Dublin-Abkommens aber weitgehend gut funktioniert und die Erfahrungen positiv sind, sieht sich der Bundesrat nicht veranlasst, die Einleitung neuer Asylverfahren auszusetzen. </p>
  • <p>Ist der Bundesrat bereit, die Einleitung neuer Asylverfahren so lange zu suspendieren, bis die EU das einwandfreie Funktionieren der Schengen- und Dublin-Vereinbarungen wieder gewährleisten kann?</p>
  • Asylverfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Dublin-Abkommen ist in der Schweiz seit dem 12. Dezember 2008 in Kraft. Die Schweiz will dieses Abkommen auch in Zukunft konsequent und umfassend anwenden. Die Zusammenarbeit mit den Dublin-Staaten gestaltet sich gut, wenn auch in Bezug auf Italien nicht immer reibungslos: Wegen seiner Lage ist Italien dem Zustrom von asylsuchenden Personen ungleich mehr ausgesetzt als andere Dublin-Staaten und sieht sich daher mit einer beträchtlichen Anzahl von Überstellungen konfrontiert. Ein Dublin-Verfahren kann grundsätzlich nur bei hängigen Asylverfahren durchgeführt werden, wobei gewisse Kategorien von Dublin-Verfahren an Fristen gebunden sind. Asylverfahren können somit aus rechtlichen Gründen nicht generell suspendiert werden, weil ansonsten die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Schweiz übergehen könnte, wenn die Fristen nicht eingehalten werden. Da die Anwendung des Dublin-Abkommens aber weitgehend gut funktioniert und die Erfahrungen positiv sind, sieht sich der Bundesrat nicht veranlasst, die Einleitung neuer Asylverfahren auszusetzen. </p>
    • <p>Ist der Bundesrat bereit, die Einleitung neuer Asylverfahren so lange zu suspendieren, bis die EU das einwandfreie Funktionieren der Schengen- und Dublin-Vereinbarungen wieder gewährleisten kann?</p>
    • Asylverfahren

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