Befristung der Betriebsbewilligungen der Kernkraftwerke

ShortId
11.5196
Id
20115196
Updated
23.07.2024 19:08
Language
de
Title
Befristung der Betriebsbewilligungen der Kernkraftwerke
AdditionalIndexing
66;fakultatives Referendum;Bewilligung für Kraftwerk;Frist;Kernkraftwerk
1
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L04K17010104, Bewilligung für Kraftwerk
  • L05K0503020802, Frist
  • L05K0801020501, fakultatives Referendum
Texts
  • <p>Das geltende Kernenergiegesetz (KEG) sieht keine generelle Befristung der Betriebsbewilligung von Kernkraftwerken vor. Die Betriebsbewilligung kann nur aus polizeirechtlichen, insbesondere aus Sicherheitsgründen, befristet werden. Eine politisch motivierte Befristung ist nach dem heutigen KEG nicht zulässig und darum auch nicht referendumsfähig.</p><p>Das KEG ist heute so konzipiert, dass die nukleare Sicherheit das zentrale Kriterium für die Erteilung der Betriebsbewilligung oder Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken ist. Würde man dies im Sinne des Fragestellers ändern und die Betriebsbewilligung unter ein fakultatives Referendum stellen, wäre dafür ein Bundesbeschluss, also ein Entscheid der eidgenössischen Räte, erforderlich. Dies würde verschiedene Fragen aufwerfen: Es würden Beschwerdemöglichkeiten ausgeschaltet, die heute gegen eine Betriebsbewilligung offenstehen (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und an das Bundesgericht). Ferner könnte die Forderung nach Entschädigung erhoben werden (Haftungsfrage), und der Stilllegungs- sowie der Entsorgungsfonds wären allenfalls rascher zu äufnen.</p><p>Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die heute geltende Regelung im KEG, Sicherheit als zentrales Kriterium bei einer Ausserbetriebnahme oder einer Verlängerung einer Betriebsbewilligung eines KKW, als sinnvoll.</p>
  • <p>Wie stellt sich der Bundesrat zu einem Wechsel von den heute unbefristeten Betriebsbewilligungen der KKW hin zu befristeten Betriebsbewilligungen mit der Unterstellung allfälliger Verlängerungen der Betriebsbewilligungen unter das fakultative Referendum?</p>
  • Befristung der Betriebsbewilligungen der Kernkraftwerke
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das geltende Kernenergiegesetz (KEG) sieht keine generelle Befristung der Betriebsbewilligung von Kernkraftwerken vor. Die Betriebsbewilligung kann nur aus polizeirechtlichen, insbesondere aus Sicherheitsgründen, befristet werden. Eine politisch motivierte Befristung ist nach dem heutigen KEG nicht zulässig und darum auch nicht referendumsfähig.</p><p>Das KEG ist heute so konzipiert, dass die nukleare Sicherheit das zentrale Kriterium für die Erteilung der Betriebsbewilligung oder Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken ist. Würde man dies im Sinne des Fragestellers ändern und die Betriebsbewilligung unter ein fakultatives Referendum stellen, wäre dafür ein Bundesbeschluss, also ein Entscheid der eidgenössischen Räte, erforderlich. Dies würde verschiedene Fragen aufwerfen: Es würden Beschwerdemöglichkeiten ausgeschaltet, die heute gegen eine Betriebsbewilligung offenstehen (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und an das Bundesgericht). Ferner könnte die Forderung nach Entschädigung erhoben werden (Haftungsfrage), und der Stilllegungs- sowie der Entsorgungsfonds wären allenfalls rascher zu äufnen.</p><p>Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat die heute geltende Regelung im KEG, Sicherheit als zentrales Kriterium bei einer Ausserbetriebnahme oder einer Verlängerung einer Betriebsbewilligung eines KKW, als sinnvoll.</p>
    • <p>Wie stellt sich der Bundesrat zu einem Wechsel von den heute unbefristeten Betriebsbewilligungen der KKW hin zu befristeten Betriebsbewilligungen mit der Unterstellung allfälliger Verlängerungen der Betriebsbewilligungen unter das fakultative Referendum?</p>
    • Befristung der Betriebsbewilligungen der Kernkraftwerke

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