Kriterien zur zukünftigen Beurteilung der Unabhängigkeit des Ensi-Rates

ShortId
11.5388
Id
20115388
Updated
28.07.2023 11:06
Language
de
Title
Kriterien zur zukünftigen Beurteilung der Unabhängigkeit des Ensi-Rates
AdditionalIndexing
66;Interessenkonflikt;Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat
1
  • L04K08040707, Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
Texts
  • <p>Die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder des Ensi-Rates sind in der Verordnung zum Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat näher umschrieben.</p><p>Die geltende Verordnung untersagt den Mitgliedern des Ensi-Rates, Tätigkeiten auszuüben, die sie von einer Unternehmung, welche der Aufsicht des Ensi untersteht, tatsächlich wirtschaftlich abhängig machen würden.</p><p>Der Bundesrat hat aus den Umständen, unter denen der erste Präsident des Ensi-Rates im Juni 2011 zurückgetreten ist, die Schlussfolgerung gezogen, dass es nicht genügt, eine tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit auszuschliessen: Die Glaubwürdigkeit leidet bereits dann, wenn Mitglieder des Ensi-Rates daneben eine Tätigkeit ausüben, die bei unvoreingenommenen Dritten den Anschein einer Voreingenommenheit gegenüber bestimmten, vom Ensi kontrollierten Unternehmungen entstehen lassen.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb das UVEK beauftragt, eine entsprechende Änderung der Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat vorzubereiten. Das UVEK wird seinen Revisionsvorschlag noch vor der nächsten Wahl des Ensi-Rates unterbreiten.</p>
  • <p>Die Mitglieder des Ensi-Rates dürfen weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches/kantonales Amt bekleiden, das ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt (Art. 6 Abs. 3 EnsiG). Dies war in der Vergangenheit nicht der Fall.</p><p>- Welche Kriterien wird der Bundesrat anwenden, um die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit bei der Besetzung des Ensi-Rates zu beurteilen?</p><p>- Zieht er auch in Betracht, ausländische Fachleute als unabhängige Personen in den Ensi-Rat zu wählen?</p>
  • Kriterien zur zukünftigen Beurteilung der Unabhängigkeit des Ensi-Rates
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder des Ensi-Rates sind in der Verordnung zum Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat näher umschrieben.</p><p>Die geltende Verordnung untersagt den Mitgliedern des Ensi-Rates, Tätigkeiten auszuüben, die sie von einer Unternehmung, welche der Aufsicht des Ensi untersteht, tatsächlich wirtschaftlich abhängig machen würden.</p><p>Der Bundesrat hat aus den Umständen, unter denen der erste Präsident des Ensi-Rates im Juni 2011 zurückgetreten ist, die Schlussfolgerung gezogen, dass es nicht genügt, eine tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit auszuschliessen: Die Glaubwürdigkeit leidet bereits dann, wenn Mitglieder des Ensi-Rates daneben eine Tätigkeit ausüben, die bei unvoreingenommenen Dritten den Anschein einer Voreingenommenheit gegenüber bestimmten, vom Ensi kontrollierten Unternehmungen entstehen lassen.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb das UVEK beauftragt, eine entsprechende Änderung der Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat vorzubereiten. Das UVEK wird seinen Revisionsvorschlag noch vor der nächsten Wahl des Ensi-Rates unterbreiten.</p>
    • <p>Die Mitglieder des Ensi-Rates dürfen weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches/kantonales Amt bekleiden, das ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt (Art. 6 Abs. 3 EnsiG). Dies war in der Vergangenheit nicht der Fall.</p><p>- Welche Kriterien wird der Bundesrat anwenden, um die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit bei der Besetzung des Ensi-Rates zu beurteilen?</p><p>- Zieht er auch in Betracht, ausländische Fachleute als unabhängige Personen in den Ensi-Rat zu wählen?</p>
    • Kriterien zur zukünftigen Beurteilung der Unabhängigkeit des Ensi-Rates

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