Kriterien zur zukünftigen Beurteilung der Unabhängigkeit des Ensi-Rates
- ShortId
-
11.5388
- Id
-
20115388
- Updated
-
28.07.2023 11:06
- Language
-
de
- Title
-
Kriterien zur zukünftigen Beurteilung der Unabhängigkeit des Ensi-Rates
- AdditionalIndexing
-
66;Interessenkonflikt;Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat
- 1
-
- L04K08040707, Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- Texts
-
- <p>Die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder des Ensi-Rates sind in der Verordnung zum Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat näher umschrieben.</p><p>Die geltende Verordnung untersagt den Mitgliedern des Ensi-Rates, Tätigkeiten auszuüben, die sie von einer Unternehmung, welche der Aufsicht des Ensi untersteht, tatsächlich wirtschaftlich abhängig machen würden.</p><p>Der Bundesrat hat aus den Umständen, unter denen der erste Präsident des Ensi-Rates im Juni 2011 zurückgetreten ist, die Schlussfolgerung gezogen, dass es nicht genügt, eine tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit auszuschliessen: Die Glaubwürdigkeit leidet bereits dann, wenn Mitglieder des Ensi-Rates daneben eine Tätigkeit ausüben, die bei unvoreingenommenen Dritten den Anschein einer Voreingenommenheit gegenüber bestimmten, vom Ensi kontrollierten Unternehmungen entstehen lassen.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb das UVEK beauftragt, eine entsprechende Änderung der Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat vorzubereiten. Das UVEK wird seinen Revisionsvorschlag noch vor der nächsten Wahl des Ensi-Rates unterbreiten.</p>
- <p>Die Mitglieder des Ensi-Rates dürfen weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches/kantonales Amt bekleiden, das ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt (Art. 6 Abs. 3 EnsiG). Dies war in der Vergangenheit nicht der Fall.</p><p>- Welche Kriterien wird der Bundesrat anwenden, um die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit bei der Besetzung des Ensi-Rates zu beurteilen?</p><p>- Zieht er auch in Betracht, ausländische Fachleute als unabhängige Personen in den Ensi-Rat zu wählen?</p>
- Kriterien zur zukünftigen Beurteilung der Unabhängigkeit des Ensi-Rates
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder des Ensi-Rates sind in der Verordnung zum Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat näher umschrieben.</p><p>Die geltende Verordnung untersagt den Mitgliedern des Ensi-Rates, Tätigkeiten auszuüben, die sie von einer Unternehmung, welche der Aufsicht des Ensi untersteht, tatsächlich wirtschaftlich abhängig machen würden.</p><p>Der Bundesrat hat aus den Umständen, unter denen der erste Präsident des Ensi-Rates im Juni 2011 zurückgetreten ist, die Schlussfolgerung gezogen, dass es nicht genügt, eine tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit auszuschliessen: Die Glaubwürdigkeit leidet bereits dann, wenn Mitglieder des Ensi-Rates daneben eine Tätigkeit ausüben, die bei unvoreingenommenen Dritten den Anschein einer Voreingenommenheit gegenüber bestimmten, vom Ensi kontrollierten Unternehmungen entstehen lassen.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb das UVEK beauftragt, eine entsprechende Änderung der Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat vorzubereiten. Das UVEK wird seinen Revisionsvorschlag noch vor der nächsten Wahl des Ensi-Rates unterbreiten.</p>
- <p>Die Mitglieder des Ensi-Rates dürfen weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches/kantonales Amt bekleiden, das ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt (Art. 6 Abs. 3 EnsiG). Dies war in der Vergangenheit nicht der Fall.</p><p>- Welche Kriterien wird der Bundesrat anwenden, um die gesetzlich geforderte Unabhängigkeit bei der Besetzung des Ensi-Rates zu beurteilen?</p><p>- Zieht er auch in Betracht, ausländische Fachleute als unabhängige Personen in den Ensi-Rat zu wählen?</p>
- Kriterien zur zukünftigen Beurteilung der Unabhängigkeit des Ensi-Rates
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