Nachrichtendienst des Bundes. Informant zur Bespitzelung der Organisation Attac-Genève

ShortId
11.5400
Id
20115400
Updated
28.07.2023 11:14
Language
de
Title
Nachrichtendienst des Bundes. Informant zur Bespitzelung der Organisation Attac-Genève
AdditionalIndexing
09;Nachrichtendienst des Bundes;Vereinigungsfreiheit;Vereinigung
1
  • L04K08040301, Nachrichtendienst des Bundes
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L04K05020106, Vereinigungsfreiheit
Texts
  • <p>Der Bundesrat gibt über polizeiliche oder nachrichtendienstliche Informationsquellen keine öffentliche Auskunft. Sollte dem Parlament darüber Bericht erstattet werden, obliegt dies prioritär der Geschäftsprüfungsdelegation. Sie hat vollen Zugang zu allen Belangen der Nachrichtendienste und wird von diesen auch aktiv informiert. Der Bundesrat beantwortet die Fragen daher lediglich im Grundsatz wie folgt:</p><p>1. Die Beschaffung und Bearbeitung von Informationen durch den Nachrichtendienst des Bundes ist für den Bereich der inneren Sicherheit im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit gesetzlich geregelt. Auf dieser Grundlage erkennt und bekämpft der NDB Gefährdungen durch gewalttätigen Extremismus. Das schliesst die Überwachung von nichtgewalttätigen Organisationen aus. Der Bundesrat hat keinen Anhaltspunkt, dass der damalige Dienst für Analyse und Prävention diese gesetzliche Regelung missachtet hätte.</p><p>2. Der NDB bewertet die Informationen nach Richtigkeit und Erheblichkeit. Er kann diese an bestimmte Behörden und Amtsstellen zu entsprechenden Zwecken und Bedingungen weitergeben.</p><p>3. Der Nachrichtendienst des Bundes kann im Einzelfall Personendaten an Sicherheitsorgane von Staaten weitergeben, wenn es unter anderem zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen der Schweiz oder des Empfängerstaates unerlässlich ist.</p><p>4. Nachrichtendienstliche Quellen sind geschützt. Die Geschäftsprüfungsdelegation und die departementale Aufsicht haben in alle Operationen Einsicht.</p>
  • <p>Der Nachrichtendienst des Bundes soll mindestens einen Informanten bezahlt haben, um die Organisation Attac-Genève von 2005 bis 2007 zu bespitzeln und somit an Informationen zu gelangen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Auf welchen Rechtsgrundlagen beruht diese Operation?</p><p>2. Von wem und wie wurden diese Informationen verwendet?</p><p>3. Wurden die gesammelten Informationen mit ausländischen Nachrichtendiensten ausgetauscht?</p><p>4. Wurden auch andere Organisationen bespitzelt?</p>
  • Nachrichtendienst des Bundes. Informant zur Bespitzelung der Organisation Attac-Genève
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat gibt über polizeiliche oder nachrichtendienstliche Informationsquellen keine öffentliche Auskunft. Sollte dem Parlament darüber Bericht erstattet werden, obliegt dies prioritär der Geschäftsprüfungsdelegation. Sie hat vollen Zugang zu allen Belangen der Nachrichtendienste und wird von diesen auch aktiv informiert. Der Bundesrat beantwortet die Fragen daher lediglich im Grundsatz wie folgt:</p><p>1. Die Beschaffung und Bearbeitung von Informationen durch den Nachrichtendienst des Bundes ist für den Bereich der inneren Sicherheit im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit gesetzlich geregelt. Auf dieser Grundlage erkennt und bekämpft der NDB Gefährdungen durch gewalttätigen Extremismus. Das schliesst die Überwachung von nichtgewalttätigen Organisationen aus. Der Bundesrat hat keinen Anhaltspunkt, dass der damalige Dienst für Analyse und Prävention diese gesetzliche Regelung missachtet hätte.</p><p>2. Der NDB bewertet die Informationen nach Richtigkeit und Erheblichkeit. Er kann diese an bestimmte Behörden und Amtsstellen zu entsprechenden Zwecken und Bedingungen weitergeben.</p><p>3. Der Nachrichtendienst des Bundes kann im Einzelfall Personendaten an Sicherheitsorgane von Staaten weitergeben, wenn es unter anderem zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen der Schweiz oder des Empfängerstaates unerlässlich ist.</p><p>4. Nachrichtendienstliche Quellen sind geschützt. Die Geschäftsprüfungsdelegation und die departementale Aufsicht haben in alle Operationen Einsicht.</p>
    • <p>Der Nachrichtendienst des Bundes soll mindestens einen Informanten bezahlt haben, um die Organisation Attac-Genève von 2005 bis 2007 zu bespitzeln und somit an Informationen zu gelangen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Auf welchen Rechtsgrundlagen beruht diese Operation?</p><p>2. Von wem und wie wurden diese Informationen verwendet?</p><p>3. Wurden die gesammelten Informationen mit ausländischen Nachrichtendiensten ausgetauscht?</p><p>4. Wurden auch andere Organisationen bespitzelt?</p>
    • Nachrichtendienst des Bundes. Informant zur Bespitzelung der Organisation Attac-Genève

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