Erleichterung der Nutzung sofort verfügbarer erneuerbarer Energien

ShortId
12.303
Id
20120303
Updated
10.04.2024 18:01
Language
de
Title
Erleichterung der Nutzung sofort verfügbarer erneuerbarer Energien
AdditionalIndexing
2846;55;Brennholz;Holzprodukt;Wald;Zonenplan;Raumplanung;Forstgesetzgebung;Baugenehmigung;Lagerung;erneuerbare Energie
1
  • L05K0705040102, Brennholz
  • L04K07010502, Lagerung
  • L04K14010702, Wald
  • L05K1401070103, Forstgesetzgebung
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L03K010204, Raumplanung
  • L04K07050401, Holzprodukt
  • L04K01020401, Zonenplan
  • L03K170503, erneuerbare Energie
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht, die Gesetzesgrundlagen und administrativen Vorgaben des Bundes so anzupassen, dass:</p><p>- Holzlagerplätze und geeignete bauliche Massnahmen mit einem Umfang von 5000 bis 10 000 Kubikmeter Hackschnitzel im Wald realisiert werden können; im Sinne einer koordinierten Holznutzung ist dabei ausser Acht zu lassen, ob das Holz parzellenübergreifend oder sogar waldkomplexübergreifend genutzt und gelagert wird;</p><p>- Holzlagerplätze als zonenkonforme Einrichtungen im Wald betrachtet werden, für die keine Rodungsbewilligung notwendig ist;</p><p>- auf den Nachweis verzichtet werden kann, dass kein anderer Holzlagerplatz gefunden werden konnte, damit zügig und unbürokratisch erneuerbare Energien zum Einsatz kommen können;</p><p>- Holzlagerplätze und geeignete Massnahmen auch in der Landwirtschaftszone realisiert werden können (z. B. Spezialzonen nach Art. 18 Abs. 1 RPG).</p>
  • Erleichterung der Nutzung sofort verfügbarer erneuerbarer Energien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht, die Gesetzesgrundlagen und administrativen Vorgaben des Bundes so anzupassen, dass:</p><p>- Holzlagerplätze und geeignete bauliche Massnahmen mit einem Umfang von 5000 bis 10 000 Kubikmeter Hackschnitzel im Wald realisiert werden können; im Sinne einer koordinierten Holznutzung ist dabei ausser Acht zu lassen, ob das Holz parzellenübergreifend oder sogar waldkomplexübergreifend genutzt und gelagert wird;</p><p>- Holzlagerplätze als zonenkonforme Einrichtungen im Wald betrachtet werden, für die keine Rodungsbewilligung notwendig ist;</p><p>- auf den Nachweis verzichtet werden kann, dass kein anderer Holzlagerplatz gefunden werden konnte, damit zügig und unbürokratisch erneuerbare Energien zum Einsatz kommen können;</p><p>- Holzlagerplätze und geeignete Massnahmen auch in der Landwirtschaftszone realisiert werden können (z. B. Spezialzonen nach Art. 18 Abs. 1 RPG).</p>
    • Erleichterung der Nutzung sofort verfügbarer erneuerbarer Energien

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