Härtere Sanktionen bei Straftaten gegen Behörden und Beamte

ShortId
12.306
Id
20120306
Updated
10.04.2024 18:05
Language
de
Title
Härtere Sanktionen bei Straftaten gegen Behörden und Beamte
AdditionalIndexing
09;12;Strafgesetzbuch;Strafe;Offizialdelikt;Polizei;Gewalt
1
  • L04K01010207, Gewalt
  • L04K04030304, Polizei
  • L03K050101, Strafe
  • L05K0501020105, Offizialdelikt
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht:</p><p>- einen Erlass im Sinne der Petition vom 30. Oktober 2009 des Verbandes Schweizerischer Polizeibeamter (VSPB) auszuarbeiten;</p><p>- im Strafgesetzbuch wieder kurze Freiheitsstrafen einzuführen;</p><p>- vorzusehen, dass Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) mit Freiheitsstrafe von mindestens 60 Tagen oder Geldstrafe bestraft werden;</p><p>- beim Tatbestand gemäss Artikel 285 Ziffer 1 StGB im Wiederholungsfall zwingend eine Freiheitsstrafe vorzusehen und dabei das Strafmass auf mindestens 120 Tage zu erhöhen;</p><p>- die Mindeststrafe bei Artikel 285 Ziffer 2 StGB entsprechend zu verschärfen;</p><p>- vorzusehen, dass analog zur Regelung betreffend das Personal des öffentlichen Verkehrs jegliche Straftat gegen Polizeibeamtinnen und -beamte (einschliesslich Sachbeschädigungen, Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten) als Offizialdelikt verfolgt wird.</p>
  • Härtere Sanktionen bei Straftaten gegen Behörden und Beamte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Genf folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht:</p><p>- einen Erlass im Sinne der Petition vom 30. Oktober 2009 des Verbandes Schweizerischer Polizeibeamter (VSPB) auszuarbeiten;</p><p>- im Strafgesetzbuch wieder kurze Freiheitsstrafen einzuführen;</p><p>- vorzusehen, dass Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) mit Freiheitsstrafe von mindestens 60 Tagen oder Geldstrafe bestraft werden;</p><p>- beim Tatbestand gemäss Artikel 285 Ziffer 1 StGB im Wiederholungsfall zwingend eine Freiheitsstrafe vorzusehen und dabei das Strafmass auf mindestens 120 Tage zu erhöhen;</p><p>- die Mindeststrafe bei Artikel 285 Ziffer 2 StGB entsprechend zu verschärfen;</p><p>- vorzusehen, dass analog zur Regelung betreffend das Personal des öffentlichen Verkehrs jegliche Straftat gegen Polizeibeamtinnen und -beamte (einschliesslich Sachbeschädigungen, Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten) als Offizialdelikt verfolgt wird.</p>
    • Härtere Sanktionen bei Straftaten gegen Behörden und Beamte

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