Umsetzbares revidiertes Gewässerschutzgesetz

ShortId
12.309
Id
20120309
Updated
10.04.2024 18:06
Language
de
Title
Umsetzbares revidiertes Gewässerschutzgesetz
AdditionalIndexing
52;55;Renaturierung;Kanton;Beziehung Bund-Kanton;Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche;Gesetz;Gewässerschutz;extensive Landwirtschaft
1
  • L04K06010407, Gewässerschutz
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K140102, Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche
  • L05K1401020203, extensive Landwirtschaft
  • L05K0601040702, Renaturierung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Schwyz folgende Standesinitiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; GSchG) und die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; GSchV) sind nach folgenden Grundsätzen anzupassen:</p><p>- Die Bewirtschaftung und Gestaltung der im Gewässerraum liegenden Flächen ist im Gewässerschutzgesetz so zu formulieren, dass der Gewässerschutz auch in Gebieten mit einem sehr verzweigten Gewässernetz die bestehende, traditionelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht übermässig einschränkt, wenn daraus kein entsprechender Nutzen für den Gewässerschutz resultiert.</p><p>- Die Definition der "extensiven Bewirtschaftung des Gewässerraumes" ist entsprechend den geltenden Regeln zum ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) anzupassen, das heisst, Betriebseinschränkungen dürfen nur auf einem Krautsaum mit einer Mindestbreite von 6 Metern, davon 3 Metern ohne Düngung und ohne Pflanzenschutzmittel, vorgesehen werden.</p><p>- Den Kantonen ist die Kompetenz und die Freiheit einzuräumen, dass die Interessen betreffend Schutz der landwirtschaftlichen Nutzflächen und standortgebundenen landwirtschaftlichen Anlagen verstärkt berücksichtigt werden.</p><p>- Die Eigentümer und Bewirtschafter der betroffenen Flächen sind vorher zu konsultieren und in die Entscheide einzubeziehen.</p>
  • Umsetzbares revidiertes Gewässerschutzgesetz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Schwyz folgende Standesinitiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (SR 814.20; GSchG) und die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; GSchV) sind nach folgenden Grundsätzen anzupassen:</p><p>- Die Bewirtschaftung und Gestaltung der im Gewässerraum liegenden Flächen ist im Gewässerschutzgesetz so zu formulieren, dass der Gewässerschutz auch in Gebieten mit einem sehr verzweigten Gewässernetz die bestehende, traditionelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht übermässig einschränkt, wenn daraus kein entsprechender Nutzen für den Gewässerschutz resultiert.</p><p>- Die Definition der "extensiven Bewirtschaftung des Gewässerraumes" ist entsprechend den geltenden Regeln zum ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) anzupassen, das heisst, Betriebseinschränkungen dürfen nur auf einem Krautsaum mit einer Mindestbreite von 6 Metern, davon 3 Metern ohne Düngung und ohne Pflanzenschutzmittel, vorgesehen werden.</p><p>- Den Kantonen ist die Kompetenz und die Freiheit einzuräumen, dass die Interessen betreffend Schutz der landwirtschaftlichen Nutzflächen und standortgebundenen landwirtschaftlichen Anlagen verstärkt berücksichtigt werden.</p><p>- Die Eigentümer und Bewirtschafter der betroffenen Flächen sind vorher zu konsultieren und in die Entscheide einzubeziehen.</p>
    • Umsetzbares revidiertes Gewässerschutzgesetz

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