Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin

ShortId
12.402
Id
20120402
Updated
10.02.2026 20:19
Language
de
Title
Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin
AdditionalIndexing
52;sanfte Energie;Kanton;Umweltrecht;Expertise;Baugenehmigung;Güterabwägung;Naturschutzgebiet;Bundesinventar;Denkmalpflege;ausserparlamentarische Kommission;erneuerbare Energie
1
  • L05K0202070201, Bundesinventar
  • L05K0601041202, Naturschutzgebiet
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L06K080203070101, Güterabwägung
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L04K01060302, Denkmalpflege
  • L03K170503, erneuerbare Energie
  • L02K1705, sanfte Energie
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K02020601, Expertise
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Bewilligungsverfahren haben einen bremsenden Einfluss auf die Realisierung von Projekten, insbesondere auch im Bereich der erneuerbaren Energien. In diesen Verfahren müssen die Projekte je nach Technologie aufwendige Verfahren auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Stufe durchlaufen, in welche verschiedenste Ämter und Stellen involviert sind, so auch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK). Demokratisch gewählte Behörden (Gemeinderäte, Regierungsräte, Gerichte) dürfen heute von den Schlussfolgerungen eines ENHK-Gutachtens kaum noch abweichen. Dieser Zustand kann nicht mehr länger akzeptiert werden. Das Gutachten der ENHK soll künftig zwar eine gewichtige, jedoch nicht allein ausschlaggebende Entscheidungshilfe sein. Kantonale öffentliche Interessen sollen den Interessen an der Erhaltung der Schutzobjekte gegenübergestellt werden. Eine Abwägung der Interessen des Bundes und der Kantone soll zeigen, ob ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines Objektes von nationaler Bedeutung geboten ist. Nur mit einer solchen Gesamtinteressenabwägung kann namentlich der kantonalen Richtplanung, aber auch den im öffentlichen Interesse stehenden Bauvorhaben zum Durchbruch verholfen werden. Es geht nicht an, dass weiterhin eine vom Bundesrat bezeichnete und nicht vom Volk legitimierte Kommission ein derartiges Gewicht besitzt, insbesondere wenn kantonale Entscheidungen in einem demokratischen Prozess zustande gekommen sind.</p><p>Zusammenfassend darf das Gutachten der ENHK in der Interessenabwägung nicht automatisch höher gewichtet werden als die Ansichten der lokalen und kantonalen Behörden. Dies soll insbesondere auch bei Energieprojekten gelten, welche den Ausbau der erneuerbaren Energien oder die energetische Sanierung von Gebäuden zum Ziel haben.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 6 Abs. 2</p><p>Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder eine umfassende Interessenabwägung dafür sprechen.</p><p>Art. 7 Abs. 3</p><p>Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Entscheidbehörde, welche es in ihre Gesamtinteressenbeurteilung einbezieht und würdigt.</p>
  • Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20132034
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bewilligungsverfahren haben einen bremsenden Einfluss auf die Realisierung von Projekten, insbesondere auch im Bereich der erneuerbaren Energien. In diesen Verfahren müssen die Projekte je nach Technologie aufwendige Verfahren auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Stufe durchlaufen, in welche verschiedenste Ämter und Stellen involviert sind, so auch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK). Demokratisch gewählte Behörden (Gemeinderäte, Regierungsräte, Gerichte) dürfen heute von den Schlussfolgerungen eines ENHK-Gutachtens kaum noch abweichen. Dieser Zustand kann nicht mehr länger akzeptiert werden. Das Gutachten der ENHK soll künftig zwar eine gewichtige, jedoch nicht allein ausschlaggebende Entscheidungshilfe sein. Kantonale öffentliche Interessen sollen den Interessen an der Erhaltung der Schutzobjekte gegenübergestellt werden. Eine Abwägung der Interessen des Bundes und der Kantone soll zeigen, ob ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines Objektes von nationaler Bedeutung geboten ist. Nur mit einer solchen Gesamtinteressenabwägung kann namentlich der kantonalen Richtplanung, aber auch den im öffentlichen Interesse stehenden Bauvorhaben zum Durchbruch verholfen werden. Es geht nicht an, dass weiterhin eine vom Bundesrat bezeichnete und nicht vom Volk legitimierte Kommission ein derartiges Gewicht besitzt, insbesondere wenn kantonale Entscheidungen in einem demokratischen Prozess zustande gekommen sind.</p><p>Zusammenfassend darf das Gutachten der ENHK in der Interessenabwägung nicht automatisch höher gewichtet werden als die Ansichten der lokalen und kantonalen Behörden. Dies soll insbesondere auch bei Energieprojekten gelten, welche den Ausbau der erneuerbaren Energien oder die energetische Sanierung von Gebäuden zum Ziel haben.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 6 Abs. 2</p><p>Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder eine umfassende Interessenabwägung dafür sprechen.</p><p>Art. 7 Abs. 3</p><p>Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Entscheidbehörde, welche es in ihre Gesamtinteressenbeurteilung einbezieht und würdigt.</p>
    • Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Bewilligungsverfahren haben einen bremsenden Einfluss auf die Realisierung von Projekten, insbesondere auch im Bereich der erneuerbaren Energien. In diesen Verfahren müssen die Projekte je nach Technologie aufwendige Verfahren auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Stufe durchlaufen, in welche verschiedenste Ämter und Stellen involviert sind, so auch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK). Demokratisch gewählte Behörden (Gemeinderäte, Regierungsräte, Gerichte) dürfen heute von den Schlussfolgerungen eines ENHK-Gutachtens kaum noch abweichen. Dieser Zustand kann nicht mehr länger akzeptiert werden. Das Gutachten der ENHK soll künftig zwar eine gewichtige, jedoch nicht allein ausschlaggebende Entscheidungshilfe sein. Kantonale öffentliche Interessen sollen den Interessen an der Erhaltung der Schutzobjekte gegenübergestellt werden. Eine Abwägung der Interessen des Bundes und der Kantone soll zeigen, ob ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines Objektes von nationaler Bedeutung geboten ist. Nur mit einer solchen Gesamtinteressenabwägung kann namentlich der kantonalen Richtplanung, aber auch den im öffentlichen Interesse stehenden Bauvorhaben zum Durchbruch verholfen werden. Es geht nicht an, dass weiterhin eine vom Bundesrat bezeichnete und nicht vom Volk legitimierte Kommission ein derartiges Gewicht besitzt, insbesondere wenn kantonale Entscheidungen in einem demokratischen Prozess zustande gekommen sind.</p><p>Zusammenfassend darf das Gutachten der ENHK in der Interessenabwägung nicht automatisch höher gewichtet werden als die Ansichten der lokalen und kantonalen Behörden. Dies soll insbesondere auch bei Energieprojekten gelten, welche den Ausbau der erneuerbaren Energien oder die energetische Sanierung von Gebäuden zum Ziel haben.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 6 Abs. 2</p><p>Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder eine umfassende Interessenabwägung dafür sprechen.</p><p>Art. 7 Abs. 3</p><p>Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Entscheidbehörde, welche es in ihre Gesamtinteressenbeurteilung einbezieht und würdigt.</p>
    • Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission und ihre Aufgabe als Gutachterin

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