Einführung einer Staatsquotenbremse
- ShortId
-
12.404
- Id
-
20120404
- Updated
-
14.11.2025 08:34
- Language
-
de
- Title
-
Einführung einer Staatsquotenbremse
- AdditionalIndexing
-
24;Haushaltsverfahren;Staatsquote;Haushaltsausgabe;Bruttoinlandsprodukt;Schuldenbremse
- 1
-
- L04K11080109, Staatsquote
- L03K110201, Haushaltsverfahren
- L03K110203, Haushaltsausgabe
- L04K11080305, Schuldenbremse
- L05K0704050101, Bruttoinlandsprodukt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Beantragt wird - in Analogie zur erfolgreich eingeführten und umgesetzten Schuldenbremse - die Einführung einer Staatsquotenbremse. Die Staatsquote wird in der Regel definiert als Verhältnis der Haushaltsausgaben zum Bruttoinlandprodukt (BIP).</p><p>Gemäss Bundesamt für Statistik lag die Staatsquote der Schweiz im Jahre 2010 bei 34,5 Prozent. Sie lässt sich aufteilen in eine Staatsquote Bund (2010: 10,8 Prozent), Staatquote Kantone (2010: 13,8 Prozent), Staatsquote Gemeinden (2010: 7,9 Prozent) und Staatsquote Sozialversicherungen (2010: 10,0 Prozent). Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung soll lediglich die Staatsquote des Bundes erfasst werden. Ein Abwälzen der Belastungen auf Kantone und Gemeinden ist ausgeschlossen. Der Erlass ähnlicher Regelungen auf kantonaler oder kommunaler Stufe ist möglich.</p><p>Theoretisch könnten statt der Staatsausgaben für die Berechnung auch die Staatseinnahmen herangezogen werden, und statt des Bruttoinlandproduktes (BIP) könnte das Bruttonationaleinkommen (BNE) herangezogen werden. Naheliegend ist aber, auf die Berechnungsmethode, die vom Bundesamt für Statistik angewandt wird (Haushaltsausgaben und BIP), abzustellen. Diese basiert auf dem GFS-Modell (Government Finance Statistics) und richtet sich nach dem Finanzstatistikmodell des Internationalen Währungsfonds. Die entsprechenden Detailnormen sind - sofern notwendig - in Anwendung von Artikel 126 Absatz 5 der Bundesverfassung auf Gesetzesstufe zu erlassen.</p><p>Die Staatsquote ist ein wichtiger Indikator für den Staatseinfluss in einem Land. Ein übermässiger Staatseinfluss ist mit der Verwirklichung einer liberalen Gesellschaft unvereinbar. In den letzten dreissig Jahren ist die Staatsquote in der Schweiz deutlich angewachsen. Aus diesen Gründen ist es zwecks Begrenzung des Staatswachstums sinnvoll, eine Begrenzung des Staatsquotenwachstums des Bundes einzuführen.</p><p>Ein solches Instrument wäre mit Sicherheit ähnlich erfolgreich wie die Schuldenbremse, welche die Schweiz 2001 beschlossen hat und die seit 2003 in Kraft ist. Das Existieren dieser Schuldenbremse hatte einen äusserst positiven Effekt auf die Entwicklung der Bundesfinanzen. Für das Ausland hat die Schuldenbremse Vorbildfunktion. Eine Staatsquotenbremse ergänzt das bereits bestehende Instrument in sinnvoller Weise. Dadurch wird das Augenmerk bei der Haushaltführung auf eine für den Freiheitsgrad eines Landes zentrale Messgrösse gelegt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung sei wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 126 Haushaltführung</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>... der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen und soll zu keiner Erhöhung der Staatsquote des Bundes führen.</p><p>...</p>
- Einführung einer Staatsquotenbremse
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Beantragt wird - in Analogie zur erfolgreich eingeführten und umgesetzten Schuldenbremse - die Einführung einer Staatsquotenbremse. Die Staatsquote wird in der Regel definiert als Verhältnis der Haushaltsausgaben zum Bruttoinlandprodukt (BIP).</p><p>Gemäss Bundesamt für Statistik lag die Staatsquote der Schweiz im Jahre 2010 bei 34,5 Prozent. Sie lässt sich aufteilen in eine Staatsquote Bund (2010: 10,8 Prozent), Staatquote Kantone (2010: 13,8 Prozent), Staatsquote Gemeinden (2010: 7,9 Prozent) und Staatsquote Sozialversicherungen (2010: 10,0 Prozent). Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung soll lediglich die Staatsquote des Bundes erfasst werden. Ein Abwälzen der Belastungen auf Kantone und Gemeinden ist ausgeschlossen. Der Erlass ähnlicher Regelungen auf kantonaler oder kommunaler Stufe ist möglich.</p><p>Theoretisch könnten statt der Staatsausgaben für die Berechnung auch die Staatseinnahmen herangezogen werden, und statt des Bruttoinlandproduktes (BIP) könnte das Bruttonationaleinkommen (BNE) herangezogen werden. Naheliegend ist aber, auf die Berechnungsmethode, die vom Bundesamt für Statistik angewandt wird (Haushaltsausgaben und BIP), abzustellen. Diese basiert auf dem GFS-Modell (Government Finance Statistics) und richtet sich nach dem Finanzstatistikmodell des Internationalen Währungsfonds. Die entsprechenden Detailnormen sind - sofern notwendig - in Anwendung von Artikel 126 Absatz 5 der Bundesverfassung auf Gesetzesstufe zu erlassen.</p><p>Die Staatsquote ist ein wichtiger Indikator für den Staatseinfluss in einem Land. Ein übermässiger Staatseinfluss ist mit der Verwirklichung einer liberalen Gesellschaft unvereinbar. In den letzten dreissig Jahren ist die Staatsquote in der Schweiz deutlich angewachsen. Aus diesen Gründen ist es zwecks Begrenzung des Staatswachstums sinnvoll, eine Begrenzung des Staatsquotenwachstums des Bundes einzuführen.</p><p>Ein solches Instrument wäre mit Sicherheit ähnlich erfolgreich wie die Schuldenbremse, welche die Schweiz 2001 beschlossen hat und die seit 2003 in Kraft ist. Das Existieren dieser Schuldenbremse hatte einen äusserst positiven Effekt auf die Entwicklung der Bundesfinanzen. Für das Ausland hat die Schuldenbremse Vorbildfunktion. Eine Staatsquotenbremse ergänzt das bereits bestehende Instrument in sinnvoller Weise. Dadurch wird das Augenmerk bei der Haushaltführung auf eine für den Freiheitsgrad eines Landes zentrale Messgrösse gelegt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung sei wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 126 Haushaltführung</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>... der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen und soll zu keiner Erhöhung der Staatsquote des Bundes führen.</p><p>...</p>
- Einführung einer Staatsquotenbremse
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