Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Änderung von Artikel 3 Absatz 4

ShortId
12.406
Id
20120406
Updated
10.04.2024 11:37
Language
de
Title
Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Änderung von Artikel 3 Absatz 4
AdditionalIndexing
55;Bodenrecht;Verschuldung;Hypothek;landwirtschaftliches Grundeigentum;Pfändung
1
  • L04K01020405, Bodenrecht
  • L04K14010502, landwirtschaftliches Grundeigentum
  • L05K1104030102, Verschuldung
  • L05K0504030201, Pfändung
  • L05K0507020103, Hypothek
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Gründe für diese parlamentarische Initiative sind der Geltungsbereich der Bestimmung (a.) sowie die Probleme bei deren Umsetzung (b.).</p><p>a. Geltungsbereich</p><p>Um die Überschuldung der Landwirtinnen und Landwirte einzudämmen, beschränkt das BGBB die Möglichkeit, landwirtschaftliche Grundstücke mit Grundpfandrechten zu belasten. Die Belastungsgrenze entspricht der Summe des um 35 Prozent erhöhten landwirtschaftlichen Ertragswerts und des Ertragswerts der nichtlandwirtschaftlichen Teile (Art. 73 Abs. 1). Diese Beschränkung gilt natürlich für alle dem BGBB unterstehenden Grundstücke. Artikel 3 (Besonderer Geltungsbereich) erweitert in Absatz 4 den Geltungsbereich dieser Beschränkung auf Grundstücke, die an sich nicht dem BGBB unterstehen. </p><p>Diese Erweiterung betrifft Grundstücke von weniger als 25 Aren, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (Art. 2 Abs. 3). Somit sind alle Grundstücke von weniger als 25 Aren, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, schon durch die heutigen allgemeinen Bestimmungen an die Belastungsgrenze gebunden.</p><p>b. Probleme bei der Umsetzung</p><p>Wird Artikel 3 Absatz 4 BGBB auf kleine Grundstücke angewendet, so verlangsamt und verteuert sich erfahrungsgemäss das Verfahren zur Eintragung von Pfandrechten in das Grundbuch. Dadurch wird nämlich in das Eintragungsverfahren eine Instanz eingeführt, die es sonst nicht bräuchte: die Behörde, welche die Belastungsgrenze schätzt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 3 Absatz 4 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) lautet derzeit wie folgt: "Die Bestimmungen über die Grenzverbesserungen (Art. 57) und die Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung (Art. 73-79) gelten auch für kleine Grundstücke (Art. 2 Abs. 3)."</p><p>Der Absatz soll so geändert werden, dass für kleine Grundstücke nur noch die Bestimmungen über die Grenzverbesserungen gelten.</p>
  • Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Änderung von Artikel 3 Absatz 4
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Gründe für diese parlamentarische Initiative sind der Geltungsbereich der Bestimmung (a.) sowie die Probleme bei deren Umsetzung (b.).</p><p>a. Geltungsbereich</p><p>Um die Überschuldung der Landwirtinnen und Landwirte einzudämmen, beschränkt das BGBB die Möglichkeit, landwirtschaftliche Grundstücke mit Grundpfandrechten zu belasten. Die Belastungsgrenze entspricht der Summe des um 35 Prozent erhöhten landwirtschaftlichen Ertragswerts und des Ertragswerts der nichtlandwirtschaftlichen Teile (Art. 73 Abs. 1). Diese Beschränkung gilt natürlich für alle dem BGBB unterstehenden Grundstücke. Artikel 3 (Besonderer Geltungsbereich) erweitert in Absatz 4 den Geltungsbereich dieser Beschränkung auf Grundstücke, die an sich nicht dem BGBB unterstehen. </p><p>Diese Erweiterung betrifft Grundstücke von weniger als 25 Aren, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (Art. 2 Abs. 3). Somit sind alle Grundstücke von weniger als 25 Aren, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, schon durch die heutigen allgemeinen Bestimmungen an die Belastungsgrenze gebunden.</p><p>b. Probleme bei der Umsetzung</p><p>Wird Artikel 3 Absatz 4 BGBB auf kleine Grundstücke angewendet, so verlangsamt und verteuert sich erfahrungsgemäss das Verfahren zur Eintragung von Pfandrechten in das Grundbuch. Dadurch wird nämlich in das Eintragungsverfahren eine Instanz eingeführt, die es sonst nicht bräuchte: die Behörde, welche die Belastungsgrenze schätzt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 3 Absatz 4 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) lautet derzeit wie folgt: "Die Bestimmungen über die Grenzverbesserungen (Art. 57) und die Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung (Art. 73-79) gelten auch für kleine Grundstücke (Art. 2 Abs. 3)."</p><p>Der Absatz soll so geändert werden, dass für kleine Grundstücke nur noch die Bestimmungen über die Grenzverbesserungen gelten.</p>
    • Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. Änderung von Artikel 3 Absatz 4

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