Mehr Gewicht für nichtorganisierte Arbeitnehmer bei der Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV
- ShortId
-
12.408
- Id
-
20120408
- Updated
-
10.04.2024 18:07
- Language
-
de
- Title
-
Mehr Gewicht für nichtorganisierte Arbeitnehmer bei der Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV
- AdditionalIndexing
-
15;Allgemeinverbindlichkeitserklärung;Arbeitnehmerschutz;Gewerkschaft;Gesamtarbeitsvertrag
- 1
-
- L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
- L05K0806010101, Allgemeinverbindlichkeitserklärung
- L06K070204010203, Gewerkschaft
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Erweiterung der Personenfreizügigkeit auf die EU-8-Staaten hat den Lohn- und Preisdruck insbesondere in gewerblichen Branchen erhöht. Dadurch hat die Bedeutung von Gesamtarbeitsverträgen, die für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber einer Branche vom Bund als allgemeinverbindlich erklärt worden sind, weiter zugenommen. Für zahlreiche auch nicht in Gewerkschaften organisierte Arbeitnehmer hat die Verhinderung eines vertragslosen Zustands deshalb heute absolute Priorität.</p><p>So forderten im Bauhauptgewerbe Ende 2011 knapp 24 000 Mitarbeitende per Einzelunterschrift die unveränderte Verlängerung des auslaufenden Landesmantelvertrages (LMV 2008). Auf die Entscheidung des Seco zu der vom Schweizerischen Baumeisterverband beantragten Allgemeinverbindlicherklärung des verlängerten LMV 2008 hatten die 24 000 Mitarbeitenden aber keinen Einfluss. Dies obwohl alle übrigen erforderlichen Quoren erfüllt waren. Dieser exemplarische Fall zeigte Lücken und Unklarheiten im Gesetz auf.</p><p>Das bestehende Gesetz räumt der jeweils grössten Gewerkschaft einer Branche ein faktisches Exklusivrecht zur Vertretung von Arbeitnehmerinteressen ein. Es unterstellt, dass Arbeitnehmer, die sich um ihre Arbeitsbedingungen sorgen, dies ausschliesslich in einer Gewerkschaft machen können. Nun haben Gewerkschaften insbesondere bei der Vertretung in GAV-Verhandlungen eine wichtige Rolle. Aber die erwähnten 24 000 Unterschriften des unmittelbar betroffenen Baustellenpersonals zeigen eindrücklich, dass sich das Arbeitnehmerbewusstsein in der heutigen individualisierten Arbeitswelt längst in hohem Masse auch ausserhalb von Gewerkschaften artikuliert - und artikulieren können muss.</p><p>Mit der beantragten Gesetzesänderung soll dieser Entwicklung Rechnung getragen werden. Unterstellungserklärungen von nichtgewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern müssen künftig von den Bundesbehörden gleichwertig wie jene von organisierten Arbeitnehmern als Entscheidungsgrundlage zur Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV beigezogen werden. Neu soll somit das zur Aussprechung einer AVE notwendige Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer über den Organisationsgrad beteiligter Arbeitnehmerverbände und auch mittels Anschlusserklärung einzelner nichtorganisierter Arbeitnehmer erfüllt werden können. Diesem Anliegen soll mit einer ausdrücklichen Ergänzung in Artikel 2 Ziffer 3 AVEG entsprochen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) ist in Artikel 2 Ziffer 3 dahingehend zu ändern bzw. zu ergänzen, dass für das Quorum zur Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) nicht nur die Mitgliederzahlen von Arbeitnehmerorganisationen berücksichtigt werden, sondern ebenso Anschluss- bzw. Unterstellungserklärungen von nichtgewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern. Ferner sollte nicht die Mehrheit aller Arbeitnehmer, sondern die Mehrheit der bei den am GAV beteiligten Unternehmen angestellten Arbeitnehmer als Quorum zur AVE erforderlich sein. Dies ganz in Anlehnung an das bereits bestehende "zweite Arbeitgeberquorum" in Artikel 2 Ziffer 3 Satz 2 AVEG. </p>
- Mehr Gewicht für nichtorganisierte Arbeitnehmer bei der Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Erweiterung der Personenfreizügigkeit auf die EU-8-Staaten hat den Lohn- und Preisdruck insbesondere in gewerblichen Branchen erhöht. Dadurch hat die Bedeutung von Gesamtarbeitsverträgen, die für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber einer Branche vom Bund als allgemeinverbindlich erklärt worden sind, weiter zugenommen. Für zahlreiche auch nicht in Gewerkschaften organisierte Arbeitnehmer hat die Verhinderung eines vertragslosen Zustands deshalb heute absolute Priorität.</p><p>So forderten im Bauhauptgewerbe Ende 2011 knapp 24 000 Mitarbeitende per Einzelunterschrift die unveränderte Verlängerung des auslaufenden Landesmantelvertrages (LMV 2008). Auf die Entscheidung des Seco zu der vom Schweizerischen Baumeisterverband beantragten Allgemeinverbindlicherklärung des verlängerten LMV 2008 hatten die 24 000 Mitarbeitenden aber keinen Einfluss. Dies obwohl alle übrigen erforderlichen Quoren erfüllt waren. Dieser exemplarische Fall zeigte Lücken und Unklarheiten im Gesetz auf.</p><p>Das bestehende Gesetz räumt der jeweils grössten Gewerkschaft einer Branche ein faktisches Exklusivrecht zur Vertretung von Arbeitnehmerinteressen ein. Es unterstellt, dass Arbeitnehmer, die sich um ihre Arbeitsbedingungen sorgen, dies ausschliesslich in einer Gewerkschaft machen können. Nun haben Gewerkschaften insbesondere bei der Vertretung in GAV-Verhandlungen eine wichtige Rolle. Aber die erwähnten 24 000 Unterschriften des unmittelbar betroffenen Baustellenpersonals zeigen eindrücklich, dass sich das Arbeitnehmerbewusstsein in der heutigen individualisierten Arbeitswelt längst in hohem Masse auch ausserhalb von Gewerkschaften artikuliert - und artikulieren können muss.</p><p>Mit der beantragten Gesetzesänderung soll dieser Entwicklung Rechnung getragen werden. Unterstellungserklärungen von nichtgewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern müssen künftig von den Bundesbehörden gleichwertig wie jene von organisierten Arbeitnehmern als Entscheidungsgrundlage zur Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV beigezogen werden. Neu soll somit das zur Aussprechung einer AVE notwendige Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer über den Organisationsgrad beteiligter Arbeitnehmerverbände und auch mittels Anschlusserklärung einzelner nichtorganisierter Arbeitnehmer erfüllt werden können. Diesem Anliegen soll mit einer ausdrücklichen Ergänzung in Artikel 2 Ziffer 3 AVEG entsprochen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) ist in Artikel 2 Ziffer 3 dahingehend zu ändern bzw. zu ergänzen, dass für das Quorum zur Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) nicht nur die Mitgliederzahlen von Arbeitnehmerorganisationen berücksichtigt werden, sondern ebenso Anschluss- bzw. Unterstellungserklärungen von nichtgewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern. Ferner sollte nicht die Mehrheit aller Arbeitnehmer, sondern die Mehrheit der bei den am GAV beteiligten Unternehmen angestellten Arbeitnehmer als Quorum zur AVE erforderlich sein. Dies ganz in Anlehnung an das bereits bestehende "zweite Arbeitgeberquorum" in Artikel 2 Ziffer 3 Satz 2 AVEG. </p>
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