Entschädigung von Hilfeleistungen von Angehörigen im Rahmen des Assistenzbeitrages

ShortId
12.409
Id
20120409
Updated
25.11.2025 10:00
Language
de
Title
Entschädigung von Hilfeleistungen von Angehörigen im Rahmen des Assistenzbeitrages
AdditionalIndexing
28;Assistenzentschädigung;Behinderte/r;Invalidenversicherung;Familie (speziell)
1
  • L05K0104010301, Assistenzentschädigung
  • L03K010303, Familie (speziell)
  • L04K01040201, Behinderte/r
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Anspruch auf ein selbstbestimmtes und autonomes Leben zu Hause ist mit der Einführung des Assistenzbeitrags auf den 1. Januar 2012 auch für Menschen mit Behinderung ein Stück weit anerkannt worden. Angehörige leisten einen grossen Teil der Assistenzdienste. Sie kennen die Bedürfnisse ihres Partners und ihrer Partnerin, ihres Kindes oder ihres Elternteils besonders gut. Oft ermöglichen gerade Familienangehörige auf unkomplizierte Art und Weise ein selbstbestimmtes Leben zu Hause. </p><p>Assistenzleistungen von Angehörigen sind von der Entschädigung via den Assistenzbeitrag ausgeschlossen. Von Gesetzes wegen ist festgelegt, dass sie rund 20 Prozent der Assistenzdienste unentgeltlich zu übernehmen haben. Angehörige erbringen solche Dienste über ein mehr als angemessenes Mass hinaus. Dass sie dies allerdings ganz ohne Entschädigung leisten müssen, ist inakzeptabel.</p><p>Der Bundesrat hatte in der Botschaft zur IV-Revision 6a argumentiert, eine finanzielle Abgeltung von Familienarbeit sei eine übergeordnete gesellschaftspolitische Frage mit hohen Kostenfolgen. Sie solle nicht isoliert im Rahmen der Vorlage "IVG-Revision 6a" behandelt werden.</p><p>Der Nationalrat hat die parlamentarische Initiative Meier-Schatz 11.411 gutgeheissen und damit den Weg zu Betreuungszulagen für pflegende Angehörige eröffnet. Das heisst, das Thema der finanziellen Abgeltung der Pflege durch Familienangehörige steht nun in einem breiteren gesellschaftspolitischen Kontext.</p><p>Auch Menschen mit Behinderung vor 64 bzw. 65 Jahren, welche zu Hause leben, haben einen Unterstützungsbedarf. Angehörige erbringen einen namhaften Teil dieser Assistenz. Damit leisten sie innerhalb von Familien einen massgeblichen Beitrag für die gesamte Gesellschaft. Gleichzeitig verzichten sie auf einen Teil ihres Haushalteinkommens und schmälern zudem ihre eigene Altersvorsorge. Die Assistenzleistungen sollten deshalb wie die Pflege von älteren Menschen durch Angehörige ebenfalls honoriert werden.</p><p>Mit der teilweisen Entschädigung von Assistenzleistungen durch Angehörige können Menschen mit Behinderung diese Dienste in Zukunft ohne Scham annehmen. Sie dürften deshalb eher ein Leben zu Hause wählen, im Wissen darum, dass sie damit ihre Angehörigen weniger belasten.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das IVG ist derart anzupassen, dass Assistenzleistungen von Angehörigen im Rahmen des Assistenzbeitrags zu maximal 80 Prozent entschädigt werden.</p>
  • Entschädigung von Hilfeleistungen von Angehörigen im Rahmen des Assistenzbeitrages
State
In Kommission des Nationalrats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Anspruch auf ein selbstbestimmtes und autonomes Leben zu Hause ist mit der Einführung des Assistenzbeitrags auf den 1. Januar 2012 auch für Menschen mit Behinderung ein Stück weit anerkannt worden. Angehörige leisten einen grossen Teil der Assistenzdienste. Sie kennen die Bedürfnisse ihres Partners und ihrer Partnerin, ihres Kindes oder ihres Elternteils besonders gut. Oft ermöglichen gerade Familienangehörige auf unkomplizierte Art und Weise ein selbstbestimmtes Leben zu Hause. </p><p>Assistenzleistungen von Angehörigen sind von der Entschädigung via den Assistenzbeitrag ausgeschlossen. Von Gesetzes wegen ist festgelegt, dass sie rund 20 Prozent der Assistenzdienste unentgeltlich zu übernehmen haben. Angehörige erbringen solche Dienste über ein mehr als angemessenes Mass hinaus. Dass sie dies allerdings ganz ohne Entschädigung leisten müssen, ist inakzeptabel.</p><p>Der Bundesrat hatte in der Botschaft zur IV-Revision 6a argumentiert, eine finanzielle Abgeltung von Familienarbeit sei eine übergeordnete gesellschaftspolitische Frage mit hohen Kostenfolgen. Sie solle nicht isoliert im Rahmen der Vorlage "IVG-Revision 6a" behandelt werden.</p><p>Der Nationalrat hat die parlamentarische Initiative Meier-Schatz 11.411 gutgeheissen und damit den Weg zu Betreuungszulagen für pflegende Angehörige eröffnet. Das heisst, das Thema der finanziellen Abgeltung der Pflege durch Familienangehörige steht nun in einem breiteren gesellschaftspolitischen Kontext.</p><p>Auch Menschen mit Behinderung vor 64 bzw. 65 Jahren, welche zu Hause leben, haben einen Unterstützungsbedarf. Angehörige erbringen einen namhaften Teil dieser Assistenz. Damit leisten sie innerhalb von Familien einen massgeblichen Beitrag für die gesamte Gesellschaft. Gleichzeitig verzichten sie auf einen Teil ihres Haushalteinkommens und schmälern zudem ihre eigene Altersvorsorge. Die Assistenzleistungen sollten deshalb wie die Pflege von älteren Menschen durch Angehörige ebenfalls honoriert werden.</p><p>Mit der teilweisen Entschädigung von Assistenzleistungen durch Angehörige können Menschen mit Behinderung diese Dienste in Zukunft ohne Scham annehmen. Sie dürften deshalb eher ein Leben zu Hause wählen, im Wissen darum, dass sie damit ihre Angehörigen weniger belasten.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das IVG ist derart anzupassen, dass Assistenzleistungen von Angehörigen im Rahmen des Assistenzbeitrags zu maximal 80 Prozent entschädigt werden.</p>
    • Entschädigung von Hilfeleistungen von Angehörigen im Rahmen des Assistenzbeitrages

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