Atommüll-Endlager. Rechtsanspruch auf Schadenersatz
- ShortId
-
12.411
- Id
-
20120411
- Updated
-
10.04.2024 18:05
- Language
-
de
- Title
-
Atommüll-Endlager. Rechtsanspruch auf Schadenersatz
- AdditionalIndexing
-
52;Lagerung radioaktiver Abfälle;Schadenersatz
- 1
-
- L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
- L05K0507020205, Schadenersatz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Frage 12.5042 festgehalten hat, gibt es keine Rechtsgrundlage für "Abgeltungen bei der Übernahme einer nationalen Aufgabe". Konkret: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Schadenersatz als Folge eines Endlagers für radioaktive Abfälle. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass eine solche Deponie sich stark nachteilig auf die Standortattraktivität der betroffenen Region auswirken wird. Einen deutlichen Hinweis darauf liefert die vom Kanton Schaffhausen in Auftrag gegebene Studie "Tiefenlager für radioaktive Abfälle im Zürcher Weinland und im Südranden - Studie zur Abschätzung der sozio-ökonomischen Effekte im Kanton Schaffhausen" aus dem Jahr 2010. Dieser Widerspruch zwischen absehbaren Schäden, die einer Region durch politische Entscheide zugefügt werden, und dem Fehlen einer Rechtsgrundlage zur Regelung des Schadenersatzes muss beseitigt werden. Es kann nicht sein, dass es dem Gutdünken der Entsorgungspflichtigen (also jener, die zahlen müssen) überlassen bleibt, Schadenersatz zu leisten oder darauf zu verzichten. Die Bevölkerungen in den Standortregionen haben Anspruch auf Rechte und dürfen nicht mit dem Hinweis auf allfällige freiwillige Leistungen abgespiesen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Im Kernenergiegesetz wird vorgesehen, dass für Schäden, die aus einem Endlager für radioaktive Abfälle resultieren, ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Das Recht auf Schadenersatz steht Kantonen, Gemeinden, Betrieben und natürlichen Personen zu. Für den Schadenersatz haben die Entsorgungspflichtigen aufzukommen.</p>
- Atommüll-Endlager. Rechtsanspruch auf Schadenersatz
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Frage 12.5042 festgehalten hat, gibt es keine Rechtsgrundlage für "Abgeltungen bei der Übernahme einer nationalen Aufgabe". Konkret: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Schadenersatz als Folge eines Endlagers für radioaktive Abfälle. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass eine solche Deponie sich stark nachteilig auf die Standortattraktivität der betroffenen Region auswirken wird. Einen deutlichen Hinweis darauf liefert die vom Kanton Schaffhausen in Auftrag gegebene Studie "Tiefenlager für radioaktive Abfälle im Zürcher Weinland und im Südranden - Studie zur Abschätzung der sozio-ökonomischen Effekte im Kanton Schaffhausen" aus dem Jahr 2010. Dieser Widerspruch zwischen absehbaren Schäden, die einer Region durch politische Entscheide zugefügt werden, und dem Fehlen einer Rechtsgrundlage zur Regelung des Schadenersatzes muss beseitigt werden. Es kann nicht sein, dass es dem Gutdünken der Entsorgungspflichtigen (also jener, die zahlen müssen) überlassen bleibt, Schadenersatz zu leisten oder darauf zu verzichten. Die Bevölkerungen in den Standortregionen haben Anspruch auf Rechte und dürfen nicht mit dem Hinweis auf allfällige freiwillige Leistungen abgespiesen werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Im Kernenergiegesetz wird vorgesehen, dass für Schäden, die aus einem Endlager für radioaktive Abfälle resultieren, ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Das Recht auf Schadenersatz steht Kantonen, Gemeinden, Betrieben und natürlichen Personen zu. Für den Schadenersatz haben die Entsorgungspflichtigen aufzukommen.</p>
- Atommüll-Endlager. Rechtsanspruch auf Schadenersatz
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