Keine Ernennung als Beistand oder Beiständin wider Willen!

ShortId
12.413
Id
20120413
Updated
10.02.2026 20:25
Language
de
Title
Keine Ernennung als Beistand oder Beiständin wider Willen!
AdditionalIndexing
12;freie Schlagwörter: Amtspflicht;Vormundschaft;Verantwortung;Beistandschaft
1
  • L05K0103011001, Beistandschaft
  • L04K01030110, Vormundschaft
  • L04K08020230, Verantwortung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Diese parlamentarische Initiative verlangt, dass keine natürliche Person mehr wider ihren Willen als Beistand oder Beiständin ernannt werden darf.</p><p>Die Pflicht zur Übernahme einer Beistandschaft (nach altem Recht: einer Vormundschaft) geht auf eine Zeit zurück, da gutnachbarliche Beziehungen und dörfliche Solidarität es erlaubten, praktisch alle sozialen Probleme ohne Ruf nach dem Staat zu regeln. Der Gesetzgeber hat zwar ausdrücklich an der Beibehaltung dieser Pflicht (Art. 382 des geltenden ZGB) im revidierten ZGB festgehalten, aber diese Entscheidung hat sich nicht als angebracht erwiesen, denn:</p><p>1. Diese Bestimmung ist überholt. Sie wird nur noch im Kanton Waadt angewendet (vgl. Flückiger, L'obligation d'être tuteur: un principe de subsidiarité à l'épreuve de l'article 4 CEDH, in Caroni et al. (Hrsg.), Auf der Scholle und in lichten Höhen, Festschrift für Paul Richli, Zürich/St. Gallen 2011). Und selbst dort ist ihre Anwendung sehr umstritten und Ursache zahlreicher Konflikte zwischen den Friedensgerichten und den wider ihren Willen mit einer Vormundschaft betrauten Personen.</p><p>2. Sie steht im Widerspruch zu den Grundrechten, da sie im Gegensatz zum Verbot der Zwangsarbeit steht (Art. 4 EMRK, vgl. Flückiger, op. cit.).</p><p>3. Und sie steht im Widerspruch zu den Interessen der verbeiständeten Person, da eine wider Willen mit der schwierigen Aufgabe einer Beistandschaft betraute Person Gefahr läuft, die Aufgabe nicht mit der nötigen Gewissenhaftigkeit zu erfüllen.</p><p>Diese Initiative stellt nicht die Möglichkeit infrage, natürliche Personen wie beispielsweise Familienmitglieder mit einer Beistandschaft zu betrauen. Es ist jedoch unseres Erachtens entscheidend, dass diese Personen die Aufgabe aus freiem Willen übernehmen, und zwar zum Wohl der verbeiständeten Person wie auch im eigenen Interesse.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 400 Absatz 2 des revidierten ZGB (AS 2011 725, Inkrafttreten am 1. Januar 2013) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 400</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Die Person darf nur mit ihrem Einverständnis ernannt werden.</p><p>...</p>
  • Keine Ernennung als Beistand oder Beiständin wider Willen!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Diese parlamentarische Initiative verlangt, dass keine natürliche Person mehr wider ihren Willen als Beistand oder Beiständin ernannt werden darf.</p><p>Die Pflicht zur Übernahme einer Beistandschaft (nach altem Recht: einer Vormundschaft) geht auf eine Zeit zurück, da gutnachbarliche Beziehungen und dörfliche Solidarität es erlaubten, praktisch alle sozialen Probleme ohne Ruf nach dem Staat zu regeln. Der Gesetzgeber hat zwar ausdrücklich an der Beibehaltung dieser Pflicht (Art. 382 des geltenden ZGB) im revidierten ZGB festgehalten, aber diese Entscheidung hat sich nicht als angebracht erwiesen, denn:</p><p>1. Diese Bestimmung ist überholt. Sie wird nur noch im Kanton Waadt angewendet (vgl. Flückiger, L'obligation d'être tuteur: un principe de subsidiarité à l'épreuve de l'article 4 CEDH, in Caroni et al. (Hrsg.), Auf der Scholle und in lichten Höhen, Festschrift für Paul Richli, Zürich/St. Gallen 2011). Und selbst dort ist ihre Anwendung sehr umstritten und Ursache zahlreicher Konflikte zwischen den Friedensgerichten und den wider ihren Willen mit einer Vormundschaft betrauten Personen.</p><p>2. Sie steht im Widerspruch zu den Grundrechten, da sie im Gegensatz zum Verbot der Zwangsarbeit steht (Art. 4 EMRK, vgl. Flückiger, op. cit.).</p><p>3. Und sie steht im Widerspruch zu den Interessen der verbeiständeten Person, da eine wider Willen mit der schwierigen Aufgabe einer Beistandschaft betraute Person Gefahr läuft, die Aufgabe nicht mit der nötigen Gewissenhaftigkeit zu erfüllen.</p><p>Diese Initiative stellt nicht die Möglichkeit infrage, natürliche Personen wie beispielsweise Familienmitglieder mit einer Beistandschaft zu betrauen. Es ist jedoch unseres Erachtens entscheidend, dass diese Personen die Aufgabe aus freiem Willen übernehmen, und zwar zum Wohl der verbeiständeten Person wie auch im eigenen Interesse.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 400 Absatz 2 des revidierten ZGB (AS 2011 725, Inkrafttreten am 1. Januar 2013) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 400</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Die Person darf nur mit ihrem Einverständnis ernannt werden.</p><p>...</p>
    • Keine Ernennung als Beistand oder Beiständin wider Willen!
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Diese parlamentarische Initiative verlangt, dass keine natürliche Person mehr wider ihren Willen als Beistand oder Beiständin ernannt werden darf.</p><p>Die Pflicht zur Übernahme einer Beistandschaft (nach altem Recht: einer Vormundschaft) geht auf eine Zeit zurück, da gutnachbarliche Beziehungen und dörfliche Solidarität es erlaubten, praktisch alle sozialen Probleme ohne Ruf nach dem Staat zu regeln. Der Gesetzgeber hat zwar ausdrücklich an der Beibehaltung dieser Pflicht (Art. 382 des geltenden ZGB) im revidierten ZGB festgehalten, aber diese Entscheidung hat sich nicht als angebracht erwiesen, denn:</p><p>1. Diese Bestimmung ist überholt. Sie wird nur noch im Kanton Waadt angewendet (vgl. Flückiger, L'obligation d'être tuteur: un principe de subsidiarité à l'épreuve de l'article 4 CEDH, in Caroni et al. (Hrsg.), Auf der Scholle und in lichten Höhen, Festschrift für Paul Richli, Zürich/St. Gallen 2011). Und selbst dort ist ihre Anwendung sehr umstritten und Ursache zahlreicher Konflikte zwischen den Friedensgerichten und den wider ihren Willen mit einer Vormundschaft betrauten Personen.</p><p>2. Sie steht im Widerspruch zu den Grundrechten, da sie im Gegensatz zum Verbot der Zwangsarbeit steht (Art. 4 EMRK, vgl. Flückiger, op. cit.).</p><p>3. Und sie steht im Widerspruch zu den Interessen der verbeiständeten Person, da eine wider Willen mit der schwierigen Aufgabe einer Beistandschaft betraute Person Gefahr läuft, die Aufgabe nicht mit der nötigen Gewissenhaftigkeit zu erfüllen.</p><p>Diese Initiative stellt nicht die Möglichkeit infrage, natürliche Personen wie beispielsweise Familienmitglieder mit einer Beistandschaft zu betrauen. Es ist jedoch unseres Erachtens entscheidend, dass diese Personen die Aufgabe aus freiem Willen übernehmen, und zwar zum Wohl der verbeiständeten Person wie auch im eigenen Interesse.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 400 Absatz 2 des revidierten ZGB (AS 2011 725, Inkrafttreten am 1. Januar 2013) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 400</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Die Person darf nur mit ihrem Einverständnis ernannt werden.</p><p>...</p>
    • Keine Ernennung als Beistand oder Beiständin wider Willen!

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