Wahrung höherer, berechtigter öffentlicher Interessen als Rechtfertigungsgrund (Whistleblowing)

ShortId
12.419
Id
20120419
Updated
10.04.2024 18:05
Language
de
Title
Wahrung höherer, berechtigter öffentlicher Interessen als Rechtfertigungsgrund (Whistleblowing)
AdditionalIndexing
12;Arbeitnehmerschutz;Strafgesetzbuch;Strafe;Informationsverbreitung;Straferlass;Indiskretion;Whistleblowing
1
  • L05K1201020204, Whistleblowing
  • L04K05010111, Straferlass
  • L03K050101, Strafe
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
  • L06K120102020201, Indiskretion
  • L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das StGB sieht verschiedene Rechtfertigungsgründe vor, die ausnahmsweise eine Handlung, die unter einen Straftatbestand fallen, legitimieren; so beispielsweise eine Notwehrhandlung. Neben den im Gesetz geregelten Rechtfertigungsgründen werden auch ausser- oder übergesetzliche Gründe zur Rechtfertigung anerkannt; diese sind aber nicht klar geregelt. Darunter fällt auch der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter, höherer Interessen.</p><p>In jüngerer Zeit hat sich die Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen sogenannte Whistleblower, die innerhalb der Organisation, in der sie tätig sind, Kenntnis über Missstände erlagen und diese Informationen, nachdem interne Meldungen unter Wahrung des Instanzenwegs erfolglos oder nicht möglich waren, an die Öffentlichkeit bringen und damit im Dienst der Allgemeinheit handeln, sich auf diesen Rechtfertigungsgrund stützen können. Im Strafverfahren gegen zwei ehemalige Mitarbeiterinnen des Sozialamts der Stadt Zürich, die nach erfolglosen internen Meldungen die Öffentlichkeit via Medien über Missstände innerhalb des Amts informiert haben und damit den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung begangen haben, wurde diese Frage eingehend von drei Instanzen beurteilt. Während das Bezirksgericht Zürich den Rechtfertigungsgrund bejaht hatte, lehnten das Ober- und das Bundesgericht dies ab.</p><p>Dies zeigt, dass gesetzgeberischer Klärungsbedarf besteht. Es ist nicht einsehbar, dass Whistleblower, die organisationsintern bei Beachtung des Instanzenwegs nicht auf Gehör stossen und sich dann an die Öffentlichkeit wenden, um im Interesse der Allgemeinheit auf Missstände aufmerksam zu machen, bestraft werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Strafgesetzbuch (StGB) wird dahingehend ergänzt, dass unter einen Straftatbestand fallende Handlungen, die verübt werden, um höhere, berechtigte öffentliche Interessen zu wahren, und dabei die Grenzen der Verhältnismässigkeit eingehalten werden (Whistleblowing), als Rechtfertigungsgründe gelten und damit straflos bleiben.</p>
  • Wahrung höherer, berechtigter öffentlicher Interessen als Rechtfertigungsgrund (Whistleblowing)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das StGB sieht verschiedene Rechtfertigungsgründe vor, die ausnahmsweise eine Handlung, die unter einen Straftatbestand fallen, legitimieren; so beispielsweise eine Notwehrhandlung. Neben den im Gesetz geregelten Rechtfertigungsgründen werden auch ausser- oder übergesetzliche Gründe zur Rechtfertigung anerkannt; diese sind aber nicht klar geregelt. Darunter fällt auch der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter, höherer Interessen.</p><p>In jüngerer Zeit hat sich die Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen sogenannte Whistleblower, die innerhalb der Organisation, in der sie tätig sind, Kenntnis über Missstände erlagen und diese Informationen, nachdem interne Meldungen unter Wahrung des Instanzenwegs erfolglos oder nicht möglich waren, an die Öffentlichkeit bringen und damit im Dienst der Allgemeinheit handeln, sich auf diesen Rechtfertigungsgrund stützen können. Im Strafverfahren gegen zwei ehemalige Mitarbeiterinnen des Sozialamts der Stadt Zürich, die nach erfolglosen internen Meldungen die Öffentlichkeit via Medien über Missstände innerhalb des Amts informiert haben und damit den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung begangen haben, wurde diese Frage eingehend von drei Instanzen beurteilt. Während das Bezirksgericht Zürich den Rechtfertigungsgrund bejaht hatte, lehnten das Ober- und das Bundesgericht dies ab.</p><p>Dies zeigt, dass gesetzgeberischer Klärungsbedarf besteht. Es ist nicht einsehbar, dass Whistleblower, die organisationsintern bei Beachtung des Instanzenwegs nicht auf Gehör stossen und sich dann an die Öffentlichkeit wenden, um im Interesse der Allgemeinheit auf Missstände aufmerksam zu machen, bestraft werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Strafgesetzbuch (StGB) wird dahingehend ergänzt, dass unter einen Straftatbestand fallende Handlungen, die verübt werden, um höhere, berechtigte öffentliche Interessen zu wahren, und dabei die Grenzen der Verhältnismässigkeit eingehalten werden (Whistleblowing), als Rechtfertigungsgründe gelten und damit straflos bleiben.</p>
    • Wahrung höherer, berechtigter öffentlicher Interessen als Rechtfertigungsgrund (Whistleblowing)

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