Lebenslängliche Freiheitsstrafe mit Ausschluss bedingter Entlassung

ShortId
12.422
Id
20120422
Updated
10.04.2024 18:00
Language
de
Title
Lebenslängliche Freiheitsstrafe mit Ausschluss bedingter Entlassung
AdditionalIndexing
12;bedingte Haftentlassung;Inhaftierung;Strafe;Strafvollzugsrecht
1
  • L03K050101, Strafe
  • L04K05010106, Inhaftierung
  • L04K05010102, bedingte Haftentlassung
  • L03K050103, Strafvollzugsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach geltendem Strafrecht kann der Straftäter nach Verbüssung eines Teils seiner Strafe die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug beantragen. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist dies gemäss Artikel 86 Absatz 5 StGB bereits nach fünfzehn Jahren, bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände sogar schon nach zehn Jahren möglich. Vollzugslockerungen (Arbeits- und Wohnexternat) gemäss Artikel 77a StGB sind bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen ebenfalls möglich.</p><p>Mit Fug und Recht stellt man sich die Frage, ob solche Gewalttäter, welche zum wiederholten Male verurteilt worden sind beziehungsweise ihre Tat auf besonders skrupellose Weise begangen haben, in den Genuss einer bedingten Entlassung gemäss Artikel 86 StGB kommen sollen.</p><p>Die Argumentation, eine lebenslängliche Freiheitsstrafe mit Ausschluss einer bedingten Entlassung widerspreche dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts, greift insofern zu kurz, als dass die Frage der öffentlichen Sicherheit sorgfältig gegenüber dem Interesse der Resozialisierung abgewogen werden muss. Nach schweizerischem Strafrecht werden nur wenige, besonders brutale Delikte mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht. Bei besonders gefährlichen Straftätern oder Wiederholungstätern kann sich eine lebenslängliche Freiheitsstrafe mit Blick auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen, weshalb eine solche Möglichkeit, welche in zahlreichen andern Ländern geltendes Recht ist, zu prüfen ist.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es sei die gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass das Gericht bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe die Gewährung einer bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) ausschliessen kann, wenn der Täter aufgrund einer mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohten Tat verurteilt worden ist, die er zum wiederholten Male, auf besonders skrupellose Weise oder mit besonders verwerflicher Absicht begangen hat.</p>
  • Lebenslängliche Freiheitsstrafe mit Ausschluss bedingter Entlassung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach geltendem Strafrecht kann der Straftäter nach Verbüssung eines Teils seiner Strafe die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug beantragen. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist dies gemäss Artikel 86 Absatz 5 StGB bereits nach fünfzehn Jahren, bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände sogar schon nach zehn Jahren möglich. Vollzugslockerungen (Arbeits- und Wohnexternat) gemäss Artikel 77a StGB sind bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen ebenfalls möglich.</p><p>Mit Fug und Recht stellt man sich die Frage, ob solche Gewalttäter, welche zum wiederholten Male verurteilt worden sind beziehungsweise ihre Tat auf besonders skrupellose Weise begangen haben, in den Genuss einer bedingten Entlassung gemäss Artikel 86 StGB kommen sollen.</p><p>Die Argumentation, eine lebenslängliche Freiheitsstrafe mit Ausschluss einer bedingten Entlassung widerspreche dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts, greift insofern zu kurz, als dass die Frage der öffentlichen Sicherheit sorgfältig gegenüber dem Interesse der Resozialisierung abgewogen werden muss. Nach schweizerischem Strafrecht werden nur wenige, besonders brutale Delikte mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht. Bei besonders gefährlichen Straftätern oder Wiederholungstätern kann sich eine lebenslängliche Freiheitsstrafe mit Blick auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen, weshalb eine solche Möglichkeit, welche in zahlreichen andern Ländern geltendes Recht ist, zu prüfen ist.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es sei die gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass das Gericht bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe die Gewährung einer bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) ausschliessen kann, wenn der Täter aufgrund einer mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohten Tat verurteilt worden ist, die er zum wiederholten Male, auf besonders skrupellose Weise oder mit besonders verwerflicher Absicht begangen hat.</p>
    • Lebenslängliche Freiheitsstrafe mit Ausschluss bedingter Entlassung

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