Interessenbindungen. Unterscheidung zwischen bezahlten und ehrenamtlichen Tätigkeiten

ShortId
12.423
Id
20120423
Updated
10.04.2024 18:00
Language
de
Title
Interessenbindungen. Unterscheidung zwischen bezahlten und ehrenamtlichen Tätigkeiten
AdditionalIndexing
421;Offenlegung der Interessenbindungen;private Einkünfte der Parlamentsmitglieder;Transparenz;ehrenamtliche Tätigkeit
1
  • L04K08030404, Offenlegung der Interessenbindungen
  • L05K0803040102, private Einkünfte der Parlamentsmitglieder
  • L05K0101030201, ehrenamtliche Tätigkeit
  • L05K1201020203, Transparenz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist zurzeit nicht möglich, aufgrund des Registers der Interessenbindungen der Ratsmitglieder zwischen entschädigten und ehrenamtlichen, also freiwilligen oder geringfügig entschädigten Tätigkeiten zu unterscheiden. Aus Transparenzgründen und um zu vermeiden, dass falsche Eindrücke entstehen, ist es aber wichtig, dass die Öffentlichkeit zwischen diesen beiden Kategorien von Tätigkeiten unterscheiden kann. </p><p>Damit die Privatsphäre der Ratsmitglieder gewahrt bleibt, verzichtet diese Initiative - im Gegensatz zu anderen parlamentarischen Initiativen, die keinen Erfolg hatten - auf die Forderung, dass die Ratsmitglieder ihre Bezüge offenlegen müssen. Im Register würde nur "Entschädigung, ja oder nein" stehen.</p><p>Die Grenze zwischen einer ehrenamtlichen und einer entschädigten Tätigkeit könnte gesetzlich zum Beispiel bei 1000 oder 2000 Franken pro Jahr festgelegt werden. Der genaue Betrag sollte in der Kommission diskutiert werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 11 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes wird um den Buchstaben f mit folgendem Inhalt ergänzt:</p><p>Art 11</p><p>Abs. 1</p><p>Beim Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich: </p><p>...</p><p>Bst. f</p><p>ob es für die obenerwähnten Tätigkeiten eine Entschädigung erhält oder nicht. Als entschädigt gilt eine Tätigkeit ab einem Betrag von 1000 (evtl. 2000) Franken pro Jahr.</p><p>...</p>
  • Interessenbindungen. Unterscheidung zwischen bezahlten und ehrenamtlichen Tätigkeiten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist zurzeit nicht möglich, aufgrund des Registers der Interessenbindungen der Ratsmitglieder zwischen entschädigten und ehrenamtlichen, also freiwilligen oder geringfügig entschädigten Tätigkeiten zu unterscheiden. Aus Transparenzgründen und um zu vermeiden, dass falsche Eindrücke entstehen, ist es aber wichtig, dass die Öffentlichkeit zwischen diesen beiden Kategorien von Tätigkeiten unterscheiden kann. </p><p>Damit die Privatsphäre der Ratsmitglieder gewahrt bleibt, verzichtet diese Initiative - im Gegensatz zu anderen parlamentarischen Initiativen, die keinen Erfolg hatten - auf die Forderung, dass die Ratsmitglieder ihre Bezüge offenlegen müssen. Im Register würde nur "Entschädigung, ja oder nein" stehen.</p><p>Die Grenze zwischen einer ehrenamtlichen und einer entschädigten Tätigkeit könnte gesetzlich zum Beispiel bei 1000 oder 2000 Franken pro Jahr festgelegt werden. Der genaue Betrag sollte in der Kommission diskutiert werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 11 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes wird um den Buchstaben f mit folgendem Inhalt ergänzt:</p><p>Art 11</p><p>Abs. 1</p><p>Beim Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich: </p><p>...</p><p>Bst. f</p><p>ob es für die obenerwähnten Tätigkeiten eine Entschädigung erhält oder nicht. Als entschädigt gilt eine Tätigkeit ab einem Betrag von 1000 (evtl. 2000) Franken pro Jahr.</p><p>...</p>
    • Interessenbindungen. Unterscheidung zwischen bezahlten und ehrenamtlichen Tätigkeiten

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