Standorte der Herzzentren mit Herztransplantationen

ShortId
12.428
Id
20120428
Updated
10.04.2024 18:07
Language
de
Title
Standorte der Herzzentren mit Herztransplantationen
AdditionalIndexing
2841;Kompetenzregelung;Spitzenmedizin;Kanton;Koordination;Organverpflanzung;Beziehung Bund-Kanton;Spital;Herzkrankheit
1
  • L04K01050516, Organverpflanzung
  • L04K01050108, Herzkrankheit
  • L04K01050218, Spitzenmedizin
  • L05K0105051101, Spital
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K08020314, Koordination
  • L03K080704, Kompetenzregelung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bund ist zuständig für die Transplantationsmedizin</p><p>Gemäss Artikel 119a der Bundesverfassung hat der Bund Vorschriften zur Transplantationsmedizin zu erlassen. Somit ist der Bund zuständig für Transplantationen. Dazu gehören auch die Standorte der spitzenmedizinischen Herzzentren mit Herztransplantationen.</p><p>Es besteht Handlungsbedarf</p><p>Am 1. Dezember 2004 habe ich mit meiner Motion 04.3634, "Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin durch den Bund", verlangt, dass der Bund die Standorte der spitzenmedizinischen Herzzentren mit Herztransplantationen gesamtschweizerisch bestimmt.</p><p>In seiner Antwort auf diesen Vorstoss verweist der Bundesrat auf die Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 15. September 2004, wonach die Kantone verpflichtet sind, im Bereich der hochspezialisierten Medizin eine gemeinsame Planung zu beschliessen. Kommen die Kantone diesem Auftrag nicht zeitgerecht nach, so muss der Bundesrat an ihrer Stelle die Planung erlassen. Im Weitern hält der Bundesrat fest, dass die Kantone und die GDK erfolgversprechende Anstrengungen unternommen haben und auch in Zukunft unternehmen werden, um zu verbindlichen Absprachen in der Spitzenmedizin zu kommen. Entgegen diesen Versprechungen und allen Verlautbarungen haben der Bundesrat und die Kantone seit der erwähnten bundesrätlichen Stellungnahme von 2005 während den letzten sieben Jahren nichts Konkretes unternommen und vorgekehrt. Deshalb besteht jetzt definitiv politischer Handlungsbedarf.</p><p>Es geht um die Interessen der Patienten</p><p>Der Standortentscheid betreffend Herzzentren hat direkte und grosse Auswirkungen für die Patienten der ganzen Schweiz. Zudem geht es um namhafte Finanzinvestitionen der öffentlichen Hand. Es kann deshalb nicht Sache eines kantonalen Beschlussorgans mit Vertretern der Universitätsspitäler und von Zentrumsspitälern sein, in eigener Sache und ohne genügende Rechtsgrundlagen über die Standortfrage zu entscheiden. Dazu braucht es die übergeordnete Bundeskompetenz.</p><p>Fachkompetenz und Wissenschaft als Grundlage</p><p>Für den Standortentscheid sind die Kriterien der Fachkompetenz und Wissenschaft beizuziehen. Auf dieser Basis sind als Entscheidungsgrundlage erstens eine Variante mit den bisherigen Standorten Bern, Lausanne, Zürich und zweitens eine Variante mit einem einzigen Standort auszuarbeiten.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es sind die Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit der Bund die Standorte der spitzenmedizinischen Herzzentren mit Herztransplantationen festlegen kann, wobei die Mitsprache der Bundesversammlung zu ermöglichen ist. Als Entscheidungsgrundlage sind zwei Varianten auszuarbeiten: </p><p>1. eine Variante mit den bisherigen Standorten Bern, Lausanne und Zürich;</p><p>2. eine Variante mit einem einzigen Standort.</p>
  • Standorte der Herzzentren mit Herztransplantationen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20134012
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bund ist zuständig für die Transplantationsmedizin</p><p>Gemäss Artikel 119a der Bundesverfassung hat der Bund Vorschriften zur Transplantationsmedizin zu erlassen. Somit ist der Bund zuständig für Transplantationen. Dazu gehören auch die Standorte der spitzenmedizinischen Herzzentren mit Herztransplantationen.</p><p>Es besteht Handlungsbedarf</p><p>Am 1. Dezember 2004 habe ich mit meiner Motion 04.3634, "Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin durch den Bund", verlangt, dass der Bund die Standorte der spitzenmedizinischen Herzzentren mit Herztransplantationen gesamtschweizerisch bestimmt.</p><p>In seiner Antwort auf diesen Vorstoss verweist der Bundesrat auf die Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 15. September 2004, wonach die Kantone verpflichtet sind, im Bereich der hochspezialisierten Medizin eine gemeinsame Planung zu beschliessen. Kommen die Kantone diesem Auftrag nicht zeitgerecht nach, so muss der Bundesrat an ihrer Stelle die Planung erlassen. Im Weitern hält der Bundesrat fest, dass die Kantone und die GDK erfolgversprechende Anstrengungen unternommen haben und auch in Zukunft unternehmen werden, um zu verbindlichen Absprachen in der Spitzenmedizin zu kommen. Entgegen diesen Versprechungen und allen Verlautbarungen haben der Bundesrat und die Kantone seit der erwähnten bundesrätlichen Stellungnahme von 2005 während den letzten sieben Jahren nichts Konkretes unternommen und vorgekehrt. Deshalb besteht jetzt definitiv politischer Handlungsbedarf.</p><p>Es geht um die Interessen der Patienten</p><p>Der Standortentscheid betreffend Herzzentren hat direkte und grosse Auswirkungen für die Patienten der ganzen Schweiz. Zudem geht es um namhafte Finanzinvestitionen der öffentlichen Hand. Es kann deshalb nicht Sache eines kantonalen Beschlussorgans mit Vertretern der Universitätsspitäler und von Zentrumsspitälern sein, in eigener Sache und ohne genügende Rechtsgrundlagen über die Standortfrage zu entscheiden. Dazu braucht es die übergeordnete Bundeskompetenz.</p><p>Fachkompetenz und Wissenschaft als Grundlage</p><p>Für den Standortentscheid sind die Kriterien der Fachkompetenz und Wissenschaft beizuziehen. Auf dieser Basis sind als Entscheidungsgrundlage erstens eine Variante mit den bisherigen Standorten Bern, Lausanne, Zürich und zweitens eine Variante mit einem einzigen Standort auszuarbeiten.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es sind die Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit der Bund die Standorte der spitzenmedizinischen Herzzentren mit Herztransplantationen festlegen kann, wobei die Mitsprache der Bundesversammlung zu ermöglichen ist. Als Entscheidungsgrundlage sind zwei Varianten auszuarbeiten: </p><p>1. eine Variante mit den bisherigen Standorten Bern, Lausanne und Zürich;</p><p>2. eine Variante mit einem einzigen Standort.</p>
    • Standorte der Herzzentren mit Herztransplantationen

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