Mehr Schutz der Geschädigten beim Betrugstatbestand

ShortId
12.438
Id
20120438
Updated
10.04.2024 18:05
Language
de
Title
Mehr Schutz der Geschädigten beim Betrugstatbestand
AdditionalIndexing
12;betrügerisches Handelsgeschäft;Verantwortung;Strafgesetzbuch;Betrug;Opfer
1
  • L06K050102010201, Betrug
  • L06K070103030201, betrügerisches Handelsgeschäft
  • L04K05010205, Opfer
  • L04K08020230, Verantwortung
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Betrugstatbestand von Artikel 146 StGB ist nur erfüllt, wenn der Täter die Täuschung arglistig vornimmt. Damit wird der potenziell geschädigten Person eine spezielle Verantwortung auferlegt. Es wird von ihr verlangt, dass sie allfälligen Täuschungshandlungen ein bestimmtes Mass an Abwehr entgegenstellt. In der Gerichtspraxis ist dabei eine Tendenz feststellbar, dass die Eigenverantwortung durch die Hürde der Arglist sehr hoch gesetzt wird. Naive oder gutgläubige Personen sind entsprechend weniger geschützt. Geschützt ist dadurch der Täter, dessen kriminelle Energie darauf abzielt, genau solche Opfer zu finden und - quasi unter der Schwelle der Arglist - auszunehmen. So werden zur Freude mutmasslicher Täter Strafanzeigen von der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden oft nicht einmal an die Hand genommen oder eingestellt.</p><p>Dies führt dazu, dass solche Täter, die insbesondere schwächere Opfer, wie betagte Personen, Ausländerinnen und Ausländer, wenig Gebildete, suchen, trotz der massiven Schäden, die sie verursachen, nicht zur Rechenschaft gezogen werden können. Sie werden sogar indirekt ermutigt weiterzumachen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Erfordernis der Arglist beim Betrugstatbestand von Artikel 146 StGB ist einzuschränken respektive abzuschaffen.</p>
  • Mehr Schutz der Geschädigten beim Betrugstatbestand
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Betrugstatbestand von Artikel 146 StGB ist nur erfüllt, wenn der Täter die Täuschung arglistig vornimmt. Damit wird der potenziell geschädigten Person eine spezielle Verantwortung auferlegt. Es wird von ihr verlangt, dass sie allfälligen Täuschungshandlungen ein bestimmtes Mass an Abwehr entgegenstellt. In der Gerichtspraxis ist dabei eine Tendenz feststellbar, dass die Eigenverantwortung durch die Hürde der Arglist sehr hoch gesetzt wird. Naive oder gutgläubige Personen sind entsprechend weniger geschützt. Geschützt ist dadurch der Täter, dessen kriminelle Energie darauf abzielt, genau solche Opfer zu finden und - quasi unter der Schwelle der Arglist - auszunehmen. So werden zur Freude mutmasslicher Täter Strafanzeigen von der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden oft nicht einmal an die Hand genommen oder eingestellt.</p><p>Dies führt dazu, dass solche Täter, die insbesondere schwächere Opfer, wie betagte Personen, Ausländerinnen und Ausländer, wenig Gebildete, suchen, trotz der massiven Schäden, die sie verursachen, nicht zur Rechenschaft gezogen werden können. Sie werden sogar indirekt ermutigt weiterzumachen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Erfordernis der Arglist beim Betrugstatbestand von Artikel 146 StGB ist einzuschränken respektive abzuschaffen.</p>
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