Die Interessen der Kinder von Eltern wahren, die in eingetragener Partnerschaft leben

ShortId
12.439
Id
20120439
Updated
10.04.2024 11:38
Language
de
Title
Die Interessen der Kinder von Eltern wahren, die in eingetragener Partnerschaft leben
AdditionalIndexing
12;Tod;Kind;Sorgerecht;gleichgeschlechtliches Paar;Eltern
1
  • L04K01030503, gleichgeschlechtliches Paar
  • L05K0107010205, Kind
  • L05K0103010401, Sorgerecht
  • L04K01010304, Tod
  • L04K01030301, Eltern
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Kinder, die mit einem Elternteil und seinem Partner oder seiner Partnerin leben, sind rechtlich und finanziell ungenügend geschützt, insbesondere wenn dieser Elternteil stirbt. Mit der vorliegenden Änderung soll dieser Schutz verstärkt werden. Die Partnerin oder der Partner, die oder der nicht Elternteil des Kindes ist, verpflichtet sich mit der notariellen Beurkundung zum Unterhalt des Kindes und zu einem Erbgang, wie wenn das Kind ihr oder sein Nachkomme wäre. Das Kind ist somit bei Tod dieses Elternteils in seiner familiären und finanziellen Situation vollständig geschützt. Mit diesem System können die Interessen des Kindes gewahrt werden, ohne dass ihm eine Verwandtschaft durch Adoption aufgezwungen werden muss, die schwierig zu erreichen und für das Kind schwer zu verstehen ist.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 27 Neuer Titel: Kinder der Partnerin oder des Partners A. Allgemeines</p><p>Unveränderter Text</p><p>Art. 27a B. Unterhalt bei Tod der Mutter oder des Vaters der Kinder</p><p>Jede Partnerin und jeder Partner kann sich durch notarielle Beurkundung verpflichten, bei Tod der anderen Person deren Kinder bis zur Volljährigkeit und, soweit es ihr oder ihm nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, so lange zu unterhalten, bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.</p><p>Art. 27b C. Stellung der Partnerin oder des Partners bei Tod der Mutter oder des Vaters der Kinder</p><p>Hat eine Partnerin oder ein Partner sich durch notarielle Beurkundung verpflichtet, für den Unterhalt der Kinder der anderen Person aufzukommen, so hat sie oder er bei Tod dieser anderen Person von Amtes wegen gegenüber deren unmündigen Kindern, die im gleichen Haushalt leben, die gleichen Rechte und Pflichten wie Pflegeeltern gegenüber einem Kind von nahen Verwandten.</p>
  • Die Interessen der Kinder von Eltern wahren, die in eingetragener Partnerschaft leben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Kinder, die mit einem Elternteil und seinem Partner oder seiner Partnerin leben, sind rechtlich und finanziell ungenügend geschützt, insbesondere wenn dieser Elternteil stirbt. Mit der vorliegenden Änderung soll dieser Schutz verstärkt werden. Die Partnerin oder der Partner, die oder der nicht Elternteil des Kindes ist, verpflichtet sich mit der notariellen Beurkundung zum Unterhalt des Kindes und zu einem Erbgang, wie wenn das Kind ihr oder sein Nachkomme wäre. Das Kind ist somit bei Tod dieses Elternteils in seiner familiären und finanziellen Situation vollständig geschützt. Mit diesem System können die Interessen des Kindes gewahrt werden, ohne dass ihm eine Verwandtschaft durch Adoption aufgezwungen werden muss, die schwierig zu erreichen und für das Kind schwer zu verstehen ist.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 27 Neuer Titel: Kinder der Partnerin oder des Partners A. Allgemeines</p><p>Unveränderter Text</p><p>Art. 27a B. Unterhalt bei Tod der Mutter oder des Vaters der Kinder</p><p>Jede Partnerin und jeder Partner kann sich durch notarielle Beurkundung verpflichten, bei Tod der anderen Person deren Kinder bis zur Volljährigkeit und, soweit es ihr oder ihm nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, so lange zu unterhalten, bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.</p><p>Art. 27b C. Stellung der Partnerin oder des Partners bei Tod der Mutter oder des Vaters der Kinder</p><p>Hat eine Partnerin oder ein Partner sich durch notarielle Beurkundung verpflichtet, für den Unterhalt der Kinder der anderen Person aufzukommen, so hat sie oder er bei Tod dieser anderen Person von Amtes wegen gegenüber deren unmündigen Kindern, die im gleichen Haushalt leben, die gleichen Rechte und Pflichten wie Pflegeeltern gegenüber einem Kind von nahen Verwandten.</p>
    • Die Interessen der Kinder von Eltern wahren, die in eingetragener Partnerschaft leben

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