Insiderregeln auch für den Devisen- und Rohstoffhandel
- ShortId
-
12.444
- Id
-
20120444
- Updated
-
10.04.2024 18:00
- Language
-
de
- Title
-
Insiderregeln auch für den Devisen- und Rohstoffhandel
- AdditionalIndexing
-
15;24;Rohstoffmarkt;Wirtschaftsstrafrecht;Edelmetall;Rohstoff;Devisengeschäft
- 1
-
- L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
- L04K11040211, Devisengeschäft
- L05K0701030705, Rohstoffmarkt
- L05K0701020407, Rohstoff
- L05K0705020102, Edelmetall
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Zeitpunkt der Einführung der Insiderdelikte konnte sich niemand vorstellen, dass einmal sogar der oberste Notenbanker seine eigenen Vorstellungen über den Devisenkurs des Schweizerfrankens in klingende Münze umsetzen würde. Diese Lücke im Strafrecht ist zu schliessen. Hausinterne Reglementierungen, z. B. bei der SNB, genügen für Leute mit fehlendem Sensorium für die Grenzen ihrer Befugnisse bekanntermassen nicht.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es sei die Strafgesetzgebung in nachstehendem Sinne zu ergänzen:</p><p>1. Wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er als Mitglied einer Behörde oder Verwaltungseinheit die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von Devisen oder Edelmetallen sowie von Rohwaren oder von Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.</p><p>2. Wer eine solche Tatsache von einer der in Ziffer 1 genannten Personen unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt erhält und sich oder einem anderen durch Ausnützen dieser Mitteilung einen Vermögensvorteil verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. </p><p>3. Allfällige durch die strafbare Handlungsweise erzielte Gewinne unterliegen der vollumfänglichen Einziehung.</p>
- Insiderregeln auch für den Devisen- und Rohstoffhandel
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Zeitpunkt der Einführung der Insiderdelikte konnte sich niemand vorstellen, dass einmal sogar der oberste Notenbanker seine eigenen Vorstellungen über den Devisenkurs des Schweizerfrankens in klingende Münze umsetzen würde. Diese Lücke im Strafrecht ist zu schliessen. Hausinterne Reglementierungen, z. B. bei der SNB, genügen für Leute mit fehlendem Sensorium für die Grenzen ihrer Befugnisse bekanntermassen nicht.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es sei die Strafgesetzgebung in nachstehendem Sinne zu ergänzen:</p><p>1. Wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er als Mitglied einer Behörde oder Verwaltungseinheit die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von Devisen oder Edelmetallen sowie von Rohwaren oder von Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.</p><p>2. Wer eine solche Tatsache von einer der in Ziffer 1 genannten Personen unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt erhält und sich oder einem anderen durch Ausnützen dieser Mitteilung einen Vermögensvorteil verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. </p><p>3. Allfällige durch die strafbare Handlungsweise erzielte Gewinne unterliegen der vollumfänglichen Einziehung.</p>
- Insiderregeln auch für den Devisen- und Rohstoffhandel
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