Aufhebung der ausserdienstlichen Schiesspflicht

ShortId
12.445
Id
20120445
Updated
10.04.2024 18:02
Language
de
Title
Aufhebung der ausserdienstlichen Schiesspflicht
AdditionalIndexing
09;Zeughaus;Waffenlagerung;Militärorganisation;Feuerwaffe;Aufhebung einer Bestimmung;ausserdienstliche Schiesspflicht;Gesetz
1
  • L05K0402030701, ausserdienstliche Schiesspflicht
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L05K0402040202, Feuerwaffe
  • L05K0402010505, Zeughaus
  • L04K04020206, Waffenlagerung
  • L04K04020313, Militärorganisation
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die ausserdienstliche Schiesspflicht ist nicht mehr zeit- und bedarfsgerecht. Bei der Einführung der Schiesspflicht mussten die Wehrmänner bereits kampfbereit (mit geladener Waffe) zu ihrem Mobilmachungsplatz einrücken. Die Anzahl der Dienstjahre war vergleichsweise gross. Heute leisten Mannschaft und Unteroffiziere einen jährlichen Wiederholungskurs und werden in der Regel im 30. Altersjahr bereits wieder entlassen, die Taschenmunition wird nicht mehr abgegeben. Ausserdem ist der Ausbildungsnutzen der ausserdienstlichen Schiesspflicht gemessen am finanziellen und zeitlichen Aufwand klein. </p><p>Die ausserdienstliche Schiesspflicht ist deshalb heute zu einer indirekten Subventionierung der Schiessvereine geworden, was nicht Aufgabe der Armee sein kann. Bei den Schützen ist die Zahl der Vereinsmitglieder - wie bei allen Organisationen - rückläufig, weshalb eine Reduktion und Zusammenlegung von Schiessanlagen sowieso dringend angezeigt ist. Dies ermöglicht auch Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung. </p><p>Mit der Aufhebung der ausserdienstlichen Schiesspflicht entfällt ausserdem einer der Gründe, weshalb heute die persönliche Waffe am Ende eines Dienstes oder Kurses mit nach Hause gegeben wird. Durch die mit der parlamentarischen Initiative vorgeschlagenen Anpassungen wird die Lagerung der persönlichen Armeewaffen im Zeughaus zum Standard, was die Sicherheit der Bevölkerung erhöht. Da die persönliche Waffe auf Antrag weiterhin mit nach Hause gegeben werden kann, besteht jedoch keine Einschränkung für engagierte Schützen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung ist wie folgt anzupassen:</p><p>1. Artikel 63, "Ausserdienstliche Schiesspflicht", wird aufgehoben.</p><p>2. Es wird ein neuer Artikel eingefügt, wonach die Armee verpflichtet wird, die persönlichen Waffen der Armeeangehörigen am Ende eines Dienstes oder Kurses zwecks Lagerung im Zeughaus einzusammeln und beim Antreten eines nächsten Dienstes oder Kurses wieder auszuhändigen. Die persönliche Waffe kann auf Antrag an den diensttuenden Kommandanten auch mit nach Hause gegeben werden.</p>
  • Aufhebung der ausserdienstlichen Schiesspflicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die ausserdienstliche Schiesspflicht ist nicht mehr zeit- und bedarfsgerecht. Bei der Einführung der Schiesspflicht mussten die Wehrmänner bereits kampfbereit (mit geladener Waffe) zu ihrem Mobilmachungsplatz einrücken. Die Anzahl der Dienstjahre war vergleichsweise gross. Heute leisten Mannschaft und Unteroffiziere einen jährlichen Wiederholungskurs und werden in der Regel im 30. Altersjahr bereits wieder entlassen, die Taschenmunition wird nicht mehr abgegeben. Ausserdem ist der Ausbildungsnutzen der ausserdienstlichen Schiesspflicht gemessen am finanziellen und zeitlichen Aufwand klein. </p><p>Die ausserdienstliche Schiesspflicht ist deshalb heute zu einer indirekten Subventionierung der Schiessvereine geworden, was nicht Aufgabe der Armee sein kann. Bei den Schützen ist die Zahl der Vereinsmitglieder - wie bei allen Organisationen - rückläufig, weshalb eine Reduktion und Zusammenlegung von Schiessanlagen sowieso dringend angezeigt ist. Dies ermöglicht auch Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung. </p><p>Mit der Aufhebung der ausserdienstlichen Schiesspflicht entfällt ausserdem einer der Gründe, weshalb heute die persönliche Waffe am Ende eines Dienstes oder Kurses mit nach Hause gegeben wird. Durch die mit der parlamentarischen Initiative vorgeschlagenen Anpassungen wird die Lagerung der persönlichen Armeewaffen im Zeughaus zum Standard, was die Sicherheit der Bevölkerung erhöht. Da die persönliche Waffe auf Antrag weiterhin mit nach Hause gegeben werden kann, besteht jedoch keine Einschränkung für engagierte Schützen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung ist wie folgt anzupassen:</p><p>1. Artikel 63, "Ausserdienstliche Schiesspflicht", wird aufgehoben.</p><p>2. Es wird ein neuer Artikel eingefügt, wonach die Armee verpflichtet wird, die persönlichen Waffen der Armeeangehörigen am Ende eines Dienstes oder Kurses zwecks Lagerung im Zeughaus einzusammeln und beim Antreten eines nächsten Dienstes oder Kurses wieder auszuhändigen. Die persönliche Waffe kann auf Antrag an den diensttuenden Kommandanten auch mit nach Hause gegeben werden.</p>
    • Aufhebung der ausserdienstlichen Schiesspflicht

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