Erbenaufruf. Änderung von Artikel 555 Absatz 1 ZGB

ShortId
12.450
Id
20120450
Updated
10.04.2024 18:09
Language
de
Title
Erbenaufruf. Änderung von Artikel 555 Absatz 1 ZGB
AdditionalIndexing
12;Erbrecht;Hinterlassenschaft;Frist;Zivilgesetzbuch
1
  • L05K0507010701, Hinterlassenschaft
  • L05K0503020802, Frist
  • L06K050701070101, Erbrecht
  • L04K05070206, Zivilgesetzbuch
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Artikel 555 Absatz 1 ZGB legt fest, dass die Behörde, wenn sie im Ungewissen ist, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich aufzufordern hat, sich binnen Jahresfrist zum Erbgang zu melden. Die Bestimmung ist heute überholt, und sie ist frustrierend für die bekannten Erben, denn diese müssen relativ lange warten, bis die Erbbescheinigung ausgestellt wird, was häufig beträchtliche wirtschaftliche Folgen hat.</p><p>Die heutigen modernen Kommunikationsmittel ermöglichen sofortige Recherchen, und unbekannte Erben können sich schnell melden, während früher Personen, die in ferne Gebiete ausgewandert waren, nur über den Postweg und auf Papier über einen Todesfall informiert werden konnten. Häufig war dann sogar die einjährige Frist zu kurz für eine ausgedehnte Suche nach den Erben. Heute gibt es zum einen in der Schweiz viele ausländische Staatsangehörige, die bei ihrem Tod den Wohnsitz in der Schweiz haben, und zum andern müssen häufig die Zivilstandsdokumente von in der Schweiz eingebürgerten Personen im Ausland ausfindig gemacht werden. Oft ist es zudem schwierig, den gesetzlichen Erben die letztwillige Verfügung zuzustellen. Artikel 558 ZGB sieht vor, dass alle an der Erbschaft Beteiligten eine Abschrift der eröffneten Verfügung erhalten. Zu diesen Beteiligten gehören auch die gesetzlichen Erben, die allenfalls über den Erbenaufruf gesucht werden müssen. Auch in diesem Fall erweist sich die einjährige Frist aus den obenerwähnten Gründen als überaus lang.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Änderung von Artikel 555 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) soll die Frist der Berechtigten, sich zum Erbgang zu melden, verkürzt werden, und zwar auf sechs Monate nach der Veröffentlichung des Erbenaufrufs durch die zuständige Behörde.</p>
  • Erbenaufruf. Änderung von Artikel 555 Absatz 1 ZGB
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 555 Absatz 1 ZGB legt fest, dass die Behörde, wenn sie im Ungewissen ist, ob der Erblasser Erben hinterlassen hat oder nicht, oder ob ihr alle Erben bekannt sind, die Berechtigten in angemessener Weise öffentlich aufzufordern hat, sich binnen Jahresfrist zum Erbgang zu melden. Die Bestimmung ist heute überholt, und sie ist frustrierend für die bekannten Erben, denn diese müssen relativ lange warten, bis die Erbbescheinigung ausgestellt wird, was häufig beträchtliche wirtschaftliche Folgen hat.</p><p>Die heutigen modernen Kommunikationsmittel ermöglichen sofortige Recherchen, und unbekannte Erben können sich schnell melden, während früher Personen, die in ferne Gebiete ausgewandert waren, nur über den Postweg und auf Papier über einen Todesfall informiert werden konnten. Häufig war dann sogar die einjährige Frist zu kurz für eine ausgedehnte Suche nach den Erben. Heute gibt es zum einen in der Schweiz viele ausländische Staatsangehörige, die bei ihrem Tod den Wohnsitz in der Schweiz haben, und zum andern müssen häufig die Zivilstandsdokumente von in der Schweiz eingebürgerten Personen im Ausland ausfindig gemacht werden. Oft ist es zudem schwierig, den gesetzlichen Erben die letztwillige Verfügung zuzustellen. Artikel 558 ZGB sieht vor, dass alle an der Erbschaft Beteiligten eine Abschrift der eröffneten Verfügung erhalten. Zu diesen Beteiligten gehören auch die gesetzlichen Erben, die allenfalls über den Erbenaufruf gesucht werden müssen. Auch in diesem Fall erweist sich die einjährige Frist aus den obenerwähnten Gründen als überaus lang.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Änderung von Artikel 555 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) soll die Frist der Berechtigten, sich zum Erbgang zu melden, verkürzt werden, und zwar auf sechs Monate nach der Veröffentlichung des Erbenaufrufs durch die zuständige Behörde.</p>
    • Erbenaufruf. Änderung von Artikel 555 Absatz 1 ZGB

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