Bundesgesetz über die Unabhängigkeit der politischen Behörden

ShortId
12.452
Id
20120452
Updated
10.04.2024 18:08
Language
de
Title
Bundesgesetz über die Unabhängigkeit der politischen Behörden
AdditionalIndexing
04;421;Offenlegung der Interessenbindungen;Milizsystem;Ausstandspflicht;nationales Recht;Gemeinde;Regierungsmitglied;Parlamentarier/in;Kanton;Angleichung der kantonalen Rechtsvorschriften;Interessenkonflikt;private Einkünfte der Parlamentsmitglieder;Gemeindeparlament;Amtsgeheimnis;Staatsorgane;Unvereinbarkeit;Gesetz;kantonales Parlament
1
  • L03K080304, Parlamentarier/in
  • L05K0806020301, Regierungsmitglied
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
  • L04K08030404, Offenlegung der Interessenbindungen
  • L05K0801031101, Unvereinbarkeit
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L06K080701020108, Kanton
  • L06K080701020106, Gemeinde
  • L04K08030501, Gemeindeparlament
  • L04K08030502, kantonales Parlament
  • L05K0803040102, private Einkünfte der Parlamentsmitglieder
  • L06K080701010104, Ausstandspflicht
  • L06K080701010103, Amtsgeheimnis
  • L05K0503020301, Angleichung der kantonalen Rechtsvorschriften
  • L04K05030205, nationales Recht
  • L04K08070104, Milizsystem
  • L04K08070101, Staatsorgane
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das im politischen System der Schweiz vorherrschende Milizprinzip führt dazu, dass die Behördenmitglieder schnell einmal in heikle Interessenkonflikte geraten können. Regelungen über den Umgang mit Interessenkonflikten und mit den Risiken der aktiven oder passiven Bestechung braucht es auf allen institutionellen Ebenen, auf der eidgenössischen, der kantonalen und der kommunalen. Das vordringliche Ziel der vorliegenden Initiative ist es, die bestehende Praxis auf den drei institutionellen Ebenen zu harmonisieren.</p><p>Wer der Exekutive des Bundes oder einer Exekutive eines Kantons angehört, darf grundsätzlich keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen und keine leitende Position oder Aufsichtsposition in einer gewinnorientierten Organisation bekleiden. Die Mitglieder der eidgenössischen Räte und die Mitglieder verschiedener kantonaler Parlamente haben ihre Interessenbindungen offenzulegen; diese werden veröffentlicht. Anders ist es bei den Mitgliedern kommunaler Behörden. Bei ihnen gibt es oft eine grosse Nähe zwischen ihrem Amt, in dem sie Entscheidbefugnisse haben, und ihrer Position im Wirtschaftsleben. Ihre Interessenbindungen werden kaum oder gar nicht öffentlich bekanntgemacht. Sie stehen in zahlreichen direkten und indirekten Interessenkonflikten, besonders da, wo es um die Vergabe von Aufträgen und Mandaten geht. Diese ganze Problematik wird aber kaum beachtet. </p><p>Von daher wäre es wichtig, die verschiedenen Normen und Praktiken im Rahmen einer Bundesgesetzgebung zu vereinheitlichen, deren Gegenstand die Regelung der Unabhängigkeit der politischen Behörden dieses Landes wäre. Dabei bestünde das Ziel darin, die Glaubwürdigkeit des Milizprinzips zu erhöhen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Behörden zu stärken, die Praxis transparenter zu machen und schliesslich korrektes politisches Verhalten zu fördern.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es soll ein Bundesgesetz ausgearbeitet werden, das die Unabhängigkeit der politischen Behörden der Schweiz regelt, und zwar der Regierungsmitglieder und der Mitglieder eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Parlamente. Es geht vor allem darum, die unterschiedliche Praxis bei der Handhabung des Transparenzgebots und der Lösung von Interessenkonflikten zu harmonisieren. Geregelt werden sollen die Rechte und die Pflichten der Behörden, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Unvereinbarkeiten, die Grundsätze und die Gründe für den Ausstand, die Offenlegung von Interessenbindungen, das Führen von Registern, das Amtsgeheimnis, die Teilnahme an öffentlichen Beschaffungen und die Vergabe von Mandaten usw. Der Zweck des Gesetzes soll es sein, die Regeln zu verstärken und zu vereinheitlichen, die nötig sind, damit die Glaubwürdigkeit der schweizerischen Behörden garantiert werden kann.</p>
  • Bundesgesetz über die Unabhängigkeit der politischen Behörden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das im politischen System der Schweiz vorherrschende Milizprinzip führt dazu, dass die Behördenmitglieder schnell einmal in heikle Interessenkonflikte geraten können. Regelungen über den Umgang mit Interessenkonflikten und mit den Risiken der aktiven oder passiven Bestechung braucht es auf allen institutionellen Ebenen, auf der eidgenössischen, der kantonalen und der kommunalen. Das vordringliche Ziel der vorliegenden Initiative ist es, die bestehende Praxis auf den drei institutionellen Ebenen zu harmonisieren.</p><p>Wer der Exekutive des Bundes oder einer Exekutive eines Kantons angehört, darf grundsätzlich keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen und keine leitende Position oder Aufsichtsposition in einer gewinnorientierten Organisation bekleiden. Die Mitglieder der eidgenössischen Räte und die Mitglieder verschiedener kantonaler Parlamente haben ihre Interessenbindungen offenzulegen; diese werden veröffentlicht. Anders ist es bei den Mitgliedern kommunaler Behörden. Bei ihnen gibt es oft eine grosse Nähe zwischen ihrem Amt, in dem sie Entscheidbefugnisse haben, und ihrer Position im Wirtschaftsleben. Ihre Interessenbindungen werden kaum oder gar nicht öffentlich bekanntgemacht. Sie stehen in zahlreichen direkten und indirekten Interessenkonflikten, besonders da, wo es um die Vergabe von Aufträgen und Mandaten geht. Diese ganze Problematik wird aber kaum beachtet. </p><p>Von daher wäre es wichtig, die verschiedenen Normen und Praktiken im Rahmen einer Bundesgesetzgebung zu vereinheitlichen, deren Gegenstand die Regelung der Unabhängigkeit der politischen Behörden dieses Landes wäre. Dabei bestünde das Ziel darin, die Glaubwürdigkeit des Milizprinzips zu erhöhen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Behörden zu stärken, die Praxis transparenter zu machen und schliesslich korrektes politisches Verhalten zu fördern.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es soll ein Bundesgesetz ausgearbeitet werden, das die Unabhängigkeit der politischen Behörden der Schweiz regelt, und zwar der Regierungsmitglieder und der Mitglieder eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Parlamente. Es geht vor allem darum, die unterschiedliche Praxis bei der Handhabung des Transparenzgebots und der Lösung von Interessenkonflikten zu harmonisieren. Geregelt werden sollen die Rechte und die Pflichten der Behörden, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Unvereinbarkeiten, die Grundsätze und die Gründe für den Ausstand, die Offenlegung von Interessenbindungen, das Führen von Registern, das Amtsgeheimnis, die Teilnahme an öffentlichen Beschaffungen und die Vergabe von Mandaten usw. Der Zweck des Gesetzes soll es sein, die Regeln zu verstärken und zu vereinheitlichen, die nötig sind, damit die Glaubwürdigkeit der schweizerischen Behörden garantiert werden kann.</p>
    • Bundesgesetz über die Unabhängigkeit der politischen Behörden

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