Einführung eines Rechtsmittels im Verfahren der Aufhebung der relativen Immunität an die Ratsplena

ShortId
12.455
Id
20120455
Updated
14.11.2025 06:48
Language
de
Title
Einführung eines Rechtsmittels im Verfahren der Aufhebung der relativen Immunität an die Ratsplena
AdditionalIndexing
421;freie Schlagwörter: Erwahrung;Rechtsschutz;Amtsdauer;Immunität;Parlamentarier/in;Differenzbereinigungsverfahren;Entscheidungsprozess;parlamentarisches Verfahren;Gesetz
1
  • L06K080701010105, Immunität
  • L03K080304, Parlamentarier/in
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L06K080701010101, Amtsdauer
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K08030104, Differenzbereinigungsverfahren
  • L04K08020307, Entscheidungsprozess
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 17 bzw. Artikel 17a ParlG entscheiden heute im Bereich der relativen Immunität die zuständigen Kommissionen beider Räte. Die Räte selbst sind in das Verfahren nicht miteinbezogen. Als zuständige Kommissionen fungieren für den Nationalrat die Immunitätskommission (Art. 10 Ziff. 12 in Verbindung mit Art. 33cter GRN) und für den Ständerat die Kommission für Rechtsfragen (Art. 28a GRS). Es ist nicht einzusehen, weshalb einzelne Mitglieder der Räte abschliessend über die relative Immunität eines Ratsmitglieds befinden können und dem beschuldigten Ratsmitglied kein Rechtsmittel an den Gesamtrat bzw. die Gesamträte zusteht analog wie beim Disziplinarverfahren (Art. 13 Abs. 3 ParlG); dies umso mehr, als im Falle der Aufhebung der Immunität der Eingriff in die Rechte des beschuldigten Ratsmitgliedes wesentlich bedeutungsvoller ist als bei einer blossen Disziplinarmassnahme.</p><p>Die Vergangenheit hat gezeigt, dass es sich bei den Fällen betreffend die Gesuche um Aufhebung der Immunität letztlich immer um politische Entscheide handelte. Deshalb ist es mehr als fraglich, diesen Entscheid letztinstanzlich nur von kleinen Ausschüssen der beiden Räte hinter geschlossenen Türen fällen zu lassen. Je kleiner die Gremien sind, welche abschliessend über die relative Immunität entscheiden, desto grösser ist die Gefahr, dass sich die Mitglieder dieser Gremien von persönlichen Sympathien oder Antipathien leiten lassen. Im Rat haben solche Stimmen deutlich weniger Gewicht, und aufgrund der öffentlichen Beratung sind die Motive für einen Entscheid auch für die Öffentlichkeit transparent. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb die Aufhebung der relativen Immunität hinter verschlossenen Türen abschliessend beurteilt und lediglich das Ergebnis veröffentlicht werden soll.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Artikel 17, 17a und 95 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz; ParlG) sind dahingehend abzuändern bzw. zu ergänzen, dass:</p><p>1. das Eintreten auf ein Gesuch um Aufhebung der Immunität obligatorisch ist;</p><p>2. die relative Immunität ihre Wirkung ab dem Zeitpunkt der Erwahrung der Wahl eines Parlamentsmitgliedes durch den zuständigen Kanton entfaltet;</p><p>3. dem beschuldigten Ratsmitglied ein Rechtsmittel (Einsprache) gegen den Entscheid der zur Beurteilung des Gesuchs um Aufhebung der Immunität zuständigen Kommissionen einzuräumen ist;</p><p>4. ein allfälliges Rechtsmittel des beschuldigten Ratsmitglieds innert einer zu definierenden Frist (z. B. fünf oder zehn Tagen) ab schriftlicher Eröffnung des Entscheids der Kommissionen durch deren Präsidien an denjenigen Rat zu richten ist, dem das beschuldigte Ratsmitglied angehört bzw. angehört hat, und dass der andere Rat als Zweitrat entscheidet;</p><p>5. bei Differenzen zwischen Erst- und Zweitrat ein Differenzbereinigungsverfahren stattfinden soll, bei welchem die zweite Ablehnung des Gesuchs um Aufhebung der Immunität und damit die Gewährung der relativen Immunität durch einen Rat endgültig ist und einem ablehnenden Entscheid des Erstrates Priorität zukommt.</p>
  • Einführung eines Rechtsmittels im Verfahren der Aufhebung der relativen Immunität an die Ratsplena
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 17 bzw. Artikel 17a ParlG entscheiden heute im Bereich der relativen Immunität die zuständigen Kommissionen beider Räte. Die Räte selbst sind in das Verfahren nicht miteinbezogen. Als zuständige Kommissionen fungieren für den Nationalrat die Immunitätskommission (Art. 10 Ziff. 12 in Verbindung mit Art. 33cter GRN) und für den Ständerat die Kommission für Rechtsfragen (Art. 28a GRS). Es ist nicht einzusehen, weshalb einzelne Mitglieder der Räte abschliessend über die relative Immunität eines Ratsmitglieds befinden können und dem beschuldigten Ratsmitglied kein Rechtsmittel an den Gesamtrat bzw. die Gesamträte zusteht analog wie beim Disziplinarverfahren (Art. 13 Abs. 3 ParlG); dies umso mehr, als im Falle der Aufhebung der Immunität der Eingriff in die Rechte des beschuldigten Ratsmitgliedes wesentlich bedeutungsvoller ist als bei einer blossen Disziplinarmassnahme.</p><p>Die Vergangenheit hat gezeigt, dass es sich bei den Fällen betreffend die Gesuche um Aufhebung der Immunität letztlich immer um politische Entscheide handelte. Deshalb ist es mehr als fraglich, diesen Entscheid letztinstanzlich nur von kleinen Ausschüssen der beiden Räte hinter geschlossenen Türen fällen zu lassen. Je kleiner die Gremien sind, welche abschliessend über die relative Immunität entscheiden, desto grösser ist die Gefahr, dass sich die Mitglieder dieser Gremien von persönlichen Sympathien oder Antipathien leiten lassen. Im Rat haben solche Stimmen deutlich weniger Gewicht, und aufgrund der öffentlichen Beratung sind die Motive für einen Entscheid auch für die Öffentlichkeit transparent. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb die Aufhebung der relativen Immunität hinter verschlossenen Türen abschliessend beurteilt und lediglich das Ergebnis veröffentlicht werden soll.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Artikel 17, 17a und 95 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz; ParlG) sind dahingehend abzuändern bzw. zu ergänzen, dass:</p><p>1. das Eintreten auf ein Gesuch um Aufhebung der Immunität obligatorisch ist;</p><p>2. die relative Immunität ihre Wirkung ab dem Zeitpunkt der Erwahrung der Wahl eines Parlamentsmitgliedes durch den zuständigen Kanton entfaltet;</p><p>3. dem beschuldigten Ratsmitglied ein Rechtsmittel (Einsprache) gegen den Entscheid der zur Beurteilung des Gesuchs um Aufhebung der Immunität zuständigen Kommissionen einzuräumen ist;</p><p>4. ein allfälliges Rechtsmittel des beschuldigten Ratsmitglieds innert einer zu definierenden Frist (z. B. fünf oder zehn Tagen) ab schriftlicher Eröffnung des Entscheids der Kommissionen durch deren Präsidien an denjenigen Rat zu richten ist, dem das beschuldigte Ratsmitglied angehört bzw. angehört hat, und dass der andere Rat als Zweitrat entscheidet;</p><p>5. bei Differenzen zwischen Erst- und Zweitrat ein Differenzbereinigungsverfahren stattfinden soll, bei welchem die zweite Ablehnung des Gesuchs um Aufhebung der Immunität und damit die Gewährung der relativen Immunität durch einen Rat endgültig ist und einem ablehnenden Entscheid des Erstrates Priorität zukommt.</p>
    • Einführung eines Rechtsmittels im Verfahren der Aufhebung der relativen Immunität an die Ratsplena

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