Verrechnung des Aufwands bei Freitodbegleitungen an die Sterbehilfeorganisationen

ShortId
12.457
Id
20120457
Updated
14.11.2025 07:12
Language
de
Title
Verrechnung des Aufwands bei Freitodbegleitungen an die Sterbehilfeorganisationen
AdditionalIndexing
2841;Euthanasie;Gebühren;Kostenrechnung;Vereinigung;Freitod
1
  • L05K0101030401, Euthanasie
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L05K1107020401, Gebühren
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L04K01010206, Freitod
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz verfügt im Vergleich zu anderen Ländern über eine liberale Regelung der Sterbehilfe. Dadurch suchen nebst einheimischen Sterbewilligen auch immer mehr ausländische Kunden die in der Schweiz ansässigen Sterbehilfeorganisationen auf, um Beihilfe zur Selbsttötung zu erhalten. Es entwickelt sich ein eigentlicher Markt.</p><p>Jede durch die Sterbehilfeorganisation ermöglichte Selbsttötung muss jedoch behördlich untersucht werden. Dabei fallen erhebliche Kosten für Kontrollen, Untersuchungen, Inspektionen, Obduktionen an. Dazu kommen teilweise noch Kosten für die Bestattung. Dieser Aufwand wird bis heute zu wesentlichen Teilen auch von den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern getragen. Es kann aber nicht sein, dass die Kosten des selbst gewählten Freitodes von der Allgemeinheit getragen werden müssen. Wie bei jedem Gewerbler hat auch hier das Verursacherprinzip zu gelten. Die Sterbehilfeorganisationen sind dafür verantwortlich, dass dieser finanzielle Aufwand überhaupt entsteht; also haben sie ihn auch zu übernehmen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es sind die nötigen Rechtsgrundlagen dafür zu schaffen, dass Sterbehilfeorganisationen künftig sämtliche anfallenden Kosten, die der öffentlichen Hand durch die Freitodbegleitungen entstehen, zu übernehmen haben.</p>
  • Verrechnung des Aufwands bei Freitodbegleitungen an die Sterbehilfeorganisationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz verfügt im Vergleich zu anderen Ländern über eine liberale Regelung der Sterbehilfe. Dadurch suchen nebst einheimischen Sterbewilligen auch immer mehr ausländische Kunden die in der Schweiz ansässigen Sterbehilfeorganisationen auf, um Beihilfe zur Selbsttötung zu erhalten. Es entwickelt sich ein eigentlicher Markt.</p><p>Jede durch die Sterbehilfeorganisation ermöglichte Selbsttötung muss jedoch behördlich untersucht werden. Dabei fallen erhebliche Kosten für Kontrollen, Untersuchungen, Inspektionen, Obduktionen an. Dazu kommen teilweise noch Kosten für die Bestattung. Dieser Aufwand wird bis heute zu wesentlichen Teilen auch von den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern getragen. Es kann aber nicht sein, dass die Kosten des selbst gewählten Freitodes von der Allgemeinheit getragen werden müssen. Wie bei jedem Gewerbler hat auch hier das Verursacherprinzip zu gelten. Die Sterbehilfeorganisationen sind dafür verantwortlich, dass dieser finanzielle Aufwand überhaupt entsteht; also haben sie ihn auch zu übernehmen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es sind die nötigen Rechtsgrundlagen dafür zu schaffen, dass Sterbehilfeorganisationen künftig sämtliche anfallenden Kosten, die der öffentlichen Hand durch die Freitodbegleitungen entstehen, zu übernehmen haben.</p>
    • Verrechnung des Aufwands bei Freitodbegleitungen an die Sterbehilfeorganisationen

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