Privatklägerschaft im Strafprozess. Schliessung einer Gesetzeslücke
- ShortId
-
12.463
- Id
-
20120463
- Updated
-
09.04.2025 00:43
- Language
-
de
- Title
-
Privatklägerschaft im Strafprozess. Schliessung einer Gesetzeslücke
- AdditionalIndexing
-
12;Rechtsschutz;Strafverfahren;Personal;Kanton;Strafgesetzbuch;Verfahrensrecht;Klage vor Gericht;Opfer;Strafprozessordnung;kantonales Recht
- 1
-
- L05K0501021001, Strafprozessordnung
- L03K050401, Klage vor Gericht
- L04K05010205, Opfer
- L03K050402, Rechtsschutz
- L04K05030203, kantonales Recht
- L06K080701020108, Kanton
- L05K0702010207, Personal
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- L04K05040402, Strafverfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Aus der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Poggia 12.3355 vom 2. Mai 2012 geht hervor, dass Angehörige von verstorbenen Personen, die nicht als Rechtsnachfolger die Verfahrensrechte der verstorbenen Person (Art. 121 Abs. 1 StPO), sondern eine unmittelbare Verletzung ihrer eigenen körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geltend machen, sich gemäss der Strafprozessordnung nicht als Privatklägerschaft konstituieren können, es sei denn, sie machen eigene zivilrechtliche Ansprüche gegen die beschuldigte Person oder die beschuldigten Personen geltend. </p><p>So ist die Konstituierung als Privatklägerschaft nicht möglich, wenn die geschädigte Person nicht gestützt auf kantonales oder eidgenössisches Recht eine Zivilklage gegen die beschuldigte Person erheben kann - so etwa gegen medizinisches Personal öffentlicher Spitäler.</p><p>Ob sich also die Angehörigen als Privatkläger am Verfahren beteiligen können oder nicht, hängt davon ab, ob der Tod des Opfers durch eine strafbare Handlung einer Person hervorgerufen wurde, gegen die eine Zivilklage erhoben werden kann. </p><p>Indem es also zwei Kategorien von Angehörigen gibt, entsteht eine Ungleichheit, die sich keineswegs rechtfertigen lässt und die sogar gegen die Idee des Strafrechts verstösst, das zum Ziel hat, den Opfern ein einfaches und effizientes Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Personen, die eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben begangen haben, auch rechtlich belangen zu können. </p><p>Artikel 118 StPO sollte daher ergänzt werden, damit Angehörige, die unmittelbar und persönlich vom Tod einer Person betroffen sind, der durch eine strafbare Handlung hervorgerufenen wurde, sich als Privatklägerschaft konstituieren können.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 118 der Strafprozessordnung (SR 312.0; StPO) ist zu ergänzen, mit dem Ziel, dass Angehörige von Opfern, die aufgrund der strafbaren Handlung verstorben sind, sich als Privatklägerschaft konstituieren können, selbst wenn sie gegen den Täter keine Zivilklage erheben können.</p>
- Privatklägerschaft im Strafprozess. Schliessung einer Gesetzeslücke
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Aus der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Poggia 12.3355 vom 2. Mai 2012 geht hervor, dass Angehörige von verstorbenen Personen, die nicht als Rechtsnachfolger die Verfahrensrechte der verstorbenen Person (Art. 121 Abs. 1 StPO), sondern eine unmittelbare Verletzung ihrer eigenen körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geltend machen, sich gemäss der Strafprozessordnung nicht als Privatklägerschaft konstituieren können, es sei denn, sie machen eigene zivilrechtliche Ansprüche gegen die beschuldigte Person oder die beschuldigten Personen geltend. </p><p>So ist die Konstituierung als Privatklägerschaft nicht möglich, wenn die geschädigte Person nicht gestützt auf kantonales oder eidgenössisches Recht eine Zivilklage gegen die beschuldigte Person erheben kann - so etwa gegen medizinisches Personal öffentlicher Spitäler.</p><p>Ob sich also die Angehörigen als Privatkläger am Verfahren beteiligen können oder nicht, hängt davon ab, ob der Tod des Opfers durch eine strafbare Handlung einer Person hervorgerufen wurde, gegen die eine Zivilklage erhoben werden kann. </p><p>Indem es also zwei Kategorien von Angehörigen gibt, entsteht eine Ungleichheit, die sich keineswegs rechtfertigen lässt und die sogar gegen die Idee des Strafrechts verstösst, das zum Ziel hat, den Opfern ein einfaches und effizientes Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Personen, die eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben begangen haben, auch rechtlich belangen zu können. </p><p>Artikel 118 StPO sollte daher ergänzt werden, damit Angehörige, die unmittelbar und persönlich vom Tod einer Person betroffen sind, der durch eine strafbare Handlung hervorgerufenen wurde, sich als Privatklägerschaft konstituieren können.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 118 der Strafprozessordnung (SR 312.0; StPO) ist zu ergänzen, mit dem Ziel, dass Angehörige von Opfern, die aufgrund der strafbaren Handlung verstorben sind, sich als Privatklägerschaft konstituieren können, selbst wenn sie gegen den Täter keine Zivilklage erheben können.</p>
- Privatklägerschaft im Strafprozess. Schliessung einer Gesetzeslücke
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Aus der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Poggia 12.3355 vom 2. Mai 2012 geht hervor, dass Angehörige von verstorbenen Personen, die nicht als Rechtsnachfolger die Verfahrensrechte der verstorbenen Person (Art. 121 Abs. 1 StPO), sondern eine unmittelbare Verletzung ihrer eigenen körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geltend machen, sich gemäss der Strafprozessordnung nicht als Privatklägerschaft konstituieren können, es sei denn, sie machen eigene zivilrechtliche Ansprüche gegen die beschuldigte Person oder die beschuldigten Personen geltend. </p><p>So ist die Konstituierung als Privatklägerschaft nicht möglich, wenn die geschädigte Person nicht gestützt auf kantonales oder eidgenössisches Recht eine Zivilklage gegen die beschuldigte Person erheben kann - so etwa gegen medizinisches Personal öffentlicher Spitäler.</p><p>Ob sich also die Angehörigen als Privatkläger am Verfahren beteiligen können oder nicht, hängt davon ab, ob der Tod des Opfers durch eine strafbare Handlung einer Person hervorgerufen wurde, gegen die eine Zivilklage erhoben werden kann. </p><p>Indem es also zwei Kategorien von Angehörigen gibt, entsteht eine Ungleichheit, die sich keineswegs rechtfertigen lässt und die sogar gegen die Idee des Strafrechts verstösst, das zum Ziel hat, den Opfern ein einfaches und effizientes Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Personen, die eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben begangen haben, auch rechtlich belangen zu können. </p><p>Artikel 118 StPO sollte daher ergänzt werden, damit Angehörige, die unmittelbar und persönlich vom Tod einer Person betroffen sind, der durch eine strafbare Handlung hervorgerufenen wurde, sich als Privatklägerschaft konstituieren können.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 118 der Strafprozessordnung (SR 312.0; StPO) ist zu ergänzen, mit dem Ziel, dass Angehörige von Opfern, die aufgrund der strafbaren Handlung verstorben sind, sich als Privatklägerschaft konstituieren können, selbst wenn sie gegen den Täter keine Zivilklage erheben können.</p>
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