Erneute Verlängerung der kantonalen Zulassung von Arzneimitteln

ShortId
12.471
Id
20120471
Updated
10.02.2026 21:25
Language
de
Title
Erneute Verlängerung der kantonalen Zulassung von Arzneimitteln
AdditionalIndexing
2841;Arzneimittelrecht;Bewilligung;Kompetenzregelung;Verlängerung des Gesetzes;Kanton;kantonale Hoheit;Medikament;pharmazeutisches Erzeugnis
1
  • L04K01050502, Arzneimittelrecht
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L05K0105030102, Medikament
  • L04K01050301, pharmazeutisches Erzeugnis
  • L06K050301010207, Verlängerung des Gesetzes
  • L07K08070102010802, kantonale Hoheit
  • L06K080701020108, Kanton
  • L03K080704, Kompetenzregelung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die kantonalen Zulassungen von Arzneimitteln gemäss Artikel 95 HMG wurden in der ersten Revisionsetappe bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Die zweite ordentliche Revision des HMG sieht eine definitive Lösung für die kantonalen Zulassungen vor. Offen ist, wie das Parlament diese ausgestalten wird. </p><p>Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Revision bis zum Auslaufen der kantonalen Zulassungen am 31. Dezember 2013 verabschiedet ist und am 1. Januar 2014 in Kraft tritt, zumal die Beratung frühestens im ersten Quartal 2013 beginnen wird. Um Rechtssicherheit für die Hersteller bei kantonalen Zulassungen zu schaffen, sind diese nochmals befristet zu verlängern.</p><p>Ohne Verlängerung der Zulassungen im HMG wären kantonale Arzneimittel ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr rechtmässig im Handel. Klar ist, dass Teile der kantonalen Arzneimittel auf dem Schwarzmarkt auftauchen würden, falls keine Rechtsgrundlage geschaffen wird. Dieser entzieht sich der Kontrolle der Behörden, und die Arzneimittelsicherheit sinkt. </p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 95, Übergangsbestimmungen, des Heilmittelgesetzes (HMG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 95</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Kantonale Zulassungen von Arzneimitteln bleiben noch bis am 31. Dezember 2017 gültig.</p><p>...</p>
  • Erneute Verlängerung der kantonalen Zulassung von Arzneimitteln
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die kantonalen Zulassungen von Arzneimitteln gemäss Artikel 95 HMG wurden in der ersten Revisionsetappe bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Die zweite ordentliche Revision des HMG sieht eine definitive Lösung für die kantonalen Zulassungen vor. Offen ist, wie das Parlament diese ausgestalten wird. </p><p>Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Revision bis zum Auslaufen der kantonalen Zulassungen am 31. Dezember 2013 verabschiedet ist und am 1. Januar 2014 in Kraft tritt, zumal die Beratung frühestens im ersten Quartal 2013 beginnen wird. Um Rechtssicherheit für die Hersteller bei kantonalen Zulassungen zu schaffen, sind diese nochmals befristet zu verlängern.</p><p>Ohne Verlängerung der Zulassungen im HMG wären kantonale Arzneimittel ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr rechtmässig im Handel. Klar ist, dass Teile der kantonalen Arzneimittel auf dem Schwarzmarkt auftauchen würden, falls keine Rechtsgrundlage geschaffen wird. Dieser entzieht sich der Kontrolle der Behörden, und die Arzneimittelsicherheit sinkt. </p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 95, Übergangsbestimmungen, des Heilmittelgesetzes (HMG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 95</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Kantonale Zulassungen von Arzneimitteln bleiben noch bis am 31. Dezember 2017 gültig.</p><p>...</p>
    • Erneute Verlängerung der kantonalen Zulassung von Arzneimitteln
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die kantonalen Zulassungen von Arzneimitteln gemäss Artikel 95 HMG wurden in der ersten Revisionsetappe bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Die zweite ordentliche Revision des HMG sieht eine definitive Lösung für die kantonalen Zulassungen vor. Offen ist, wie das Parlament diese ausgestalten wird. </p><p>Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Revision bis zum Auslaufen der kantonalen Zulassungen am 31. Dezember 2013 verabschiedet ist und am 1. Januar 2014 in Kraft tritt, zumal die Beratung frühestens im ersten Quartal 2013 beginnen wird. Um Rechtssicherheit für die Hersteller bei kantonalen Zulassungen zu schaffen, sind diese nochmals befristet zu verlängern.</p><p>Ohne Verlängerung der Zulassungen im HMG wären kantonale Arzneimittel ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr rechtmässig im Handel. Klar ist, dass Teile der kantonalen Arzneimittel auf dem Schwarzmarkt auftauchen würden, falls keine Rechtsgrundlage geschaffen wird. Dieser entzieht sich der Kontrolle der Behörden, und die Arzneimittelsicherheit sinkt. </p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 95, Übergangsbestimmungen, des Heilmittelgesetzes (HMG) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 95</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Kantonale Zulassungen von Arzneimitteln bleiben noch bis am 31. Dezember 2017 gültig.</p><p>...</p>
    • Erneute Verlängerung der kantonalen Zulassung von Arzneimitteln

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