Leistungsfinanzierung statt Kostenrückerstattung bei der Spitalfinanzierung

ShortId
12.474
Id
20120474
Updated
10.04.2024 18:04
Language
de
Title
Leistungsfinanzierung statt Kostenrückerstattung bei der Spitalfinanzierung
AdditionalIndexing
2841;Spitalkosten;Spital;diagnosebezogene Fallpauschale
1
  • L05K0105051101, Spital
  • L05K0105050102, Spitalkosten
  • L06K010505010201, diagnosebezogene Fallpauschale
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) sollte die Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 grundsätzlich geändert werden: von der Objekt- zur Subjektfinanzierung und vom Kostenrückerstattungsprinzip zur Leistungsfinanzierung. Gemäss Artikel 49 Absatz 1 KVG orientieren sich die Spitaltarife an jenen Spitälern, welche die Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Der Wille des Gesetzgebers war ganz klar, dass die einzelnen Spitäler für gleiche Leistungen bei gleicher Qualität den gleichen Preis bekommen und die Tarife nicht mehr gemäss ausgewiesenen Kosten der einzelnen Spitäler berechnet werden. Zumindest kantonal muss das Prinzip "gleiche Preise für gleiche Leistungen" gelten, was eine "base rate" pro Kanton zur Folge hätte.</p><p>Faktisch läuft es aber weiter wie bisher. Die Preise werden in Widerspruch zu Artikel 49 Absatz 1 KVG pro Spital kostenbasiert berechnet, was zu spitalbezogenen Basispreisen führt und die vom Gesetz geforderte Transparenz verhindert. Ungeachtet der Qualität werden Hochkostenspitäler weiterhin belohnt und kosteneffiziente Spitäler bestraft. Die neue Spitalfinanzierung wollte aber gerade diese altrechtlichen Fehlentwicklungen korrigieren und eine Strukturbereinigung herbeiführen. </p><p>Im neuen Spitalfinanzierungssystem der Leistungsfinanzierung und Vollkostendeckung soll ein effizient arbeitendes Spital auch "Überschüsse" machen und reinvestieren dürfen. Damit diese Zielsetzung erreicht werden kann, muss Artikel 49 Absatz 1 entsprechend ergänzt werden. Die Vertragsparteien sollen einen entsprechenden Handlungsspielraum bekommen um den Willen des Gesetzgebers umzusetzen. Notwendige Verordnungsänderungen sind vorzunehmen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 49 Absatz 1 KVG ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>... Die Vertragsparteien vereinbaren, dass effizientere Spitäler mit der notwendigen Qualität eine allfällige Differenz zwischen Tarifen und effektiven Kosten frei verwenden können.</p>
  • Leistungsfinanzierung statt Kostenrückerstattung bei der Spitalfinanzierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) sollte die Spitalfinanzierung per 1. Januar 2012 grundsätzlich geändert werden: von der Objekt- zur Subjektfinanzierung und vom Kostenrückerstattungsprinzip zur Leistungsfinanzierung. Gemäss Artikel 49 Absatz 1 KVG orientieren sich die Spitaltarife an jenen Spitälern, welche die Leistungen in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Der Wille des Gesetzgebers war ganz klar, dass die einzelnen Spitäler für gleiche Leistungen bei gleicher Qualität den gleichen Preis bekommen und die Tarife nicht mehr gemäss ausgewiesenen Kosten der einzelnen Spitäler berechnet werden. Zumindest kantonal muss das Prinzip "gleiche Preise für gleiche Leistungen" gelten, was eine "base rate" pro Kanton zur Folge hätte.</p><p>Faktisch läuft es aber weiter wie bisher. Die Preise werden in Widerspruch zu Artikel 49 Absatz 1 KVG pro Spital kostenbasiert berechnet, was zu spitalbezogenen Basispreisen führt und die vom Gesetz geforderte Transparenz verhindert. Ungeachtet der Qualität werden Hochkostenspitäler weiterhin belohnt und kosteneffiziente Spitäler bestraft. Die neue Spitalfinanzierung wollte aber gerade diese altrechtlichen Fehlentwicklungen korrigieren und eine Strukturbereinigung herbeiführen. </p><p>Im neuen Spitalfinanzierungssystem der Leistungsfinanzierung und Vollkostendeckung soll ein effizient arbeitendes Spital auch "Überschüsse" machen und reinvestieren dürfen. Damit diese Zielsetzung erreicht werden kann, muss Artikel 49 Absatz 1 entsprechend ergänzt werden. Die Vertragsparteien sollen einen entsprechenden Handlungsspielraum bekommen um den Willen des Gesetzgebers umzusetzen. Notwendige Verordnungsänderungen sind vorzunehmen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 49 Absatz 1 KVG ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>... Die Vertragsparteien vereinbaren, dass effizientere Spitäler mit der notwendigen Qualität eine allfällige Differenz zwischen Tarifen und effektiven Kosten frei verwenden können.</p>
    • Leistungsfinanzierung statt Kostenrückerstattung bei der Spitalfinanzierung

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