Besteuerung von Grundstückgewinnen

ShortId
12.476
Id
20120476
Updated
10.04.2024 18:06
Language
de
Title
Besteuerung von Grundstückgewinnen
AdditionalIndexing
24;Wertzuwachssteuer;Besteuerungsgrundlage;direkte Bundessteuer;Anlagekosten;Einkommenssteuer;Grundstückgewinnsteuer
1
  • L04K11070405, Grundstückgewinnsteuer
  • L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
  • L03K110704, Einkommenssteuer
  • L04K11070409, Wertzuwachssteuer
  • L06K070302020101, Anlagekosten
  • L04K11070202, direkte Bundessteuer
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Besteuerung von Grundstücken in der Schweiz unterliegt verschiedenen Gesetzmässigkeiten. Einerseits besteht eine steuerrechtliche Unterscheidung zwischen Grundstücken des privat- und des Geschäftsvermögens bei natürlichen Personen, andererseits werden Kapitalgewinne je nach kantonalem System mit der Einkommens-, der Gewinn- oder der Grundstückgewinnsteuer erfasst, und letztlich werden Gewinne von Liegenschaften aufgeteilt in wiedereingebrachte Abschreibungen und Wertzuwachsgewinne. Mit anderen Worten: Die Besteuerung von Grundstücken in der Schweiz ist komplex, schwierig durchschaubar und sollte vereinfacht werden.</p><p>Mit dem vorgeschlagenen generellen Wechsel vom dualistischen zum monistischen System für alle Grundstücke könnte diese Vereinfachung erzielt werden. Sowohl für natürliche als auch für juristische Personen würden bei geschäftlichen Grundstückgewinnen die wiedereingebrachten Abschreibungen systemgerecht mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst (wo die Einkünfte bzw. Gewinne auch entsprechend geschmälert worden sind). Demgegenüber würden die Wertzuwachsgewinne sowohl bei Grundstücken des Privat- als auch des Geschäftsvermögens konsequent mit den kantonalen Grundstückgewinnsteuern erfasst.</p><p>Auf Bundesebene müsste das bisherige dualistische System ebenfalls durch das monistische System ersetzt werden. Es würde keinen Sinn machen, beim Bund ein anderes System als bei den kantonalen Steuern einzusetzen. Dies hätte zur Folge, dass bei der direkten Bundessteuer die wiedereingebrachten Abschreibungen (Differenz zwischen dem Buchwert und dem Anlagewert) sowohl bei den natürlichen als auch bei den juristischen Personen mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst würden. Die Wertzuwachsgewinne würden demgegenüber freigestellt, wie dies bei den landwirtschaftlichen Grundstücken vor dem Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2011 (2C_11/2011) Praxis gewesen war. Diese Freistellung lässt sich einerseits damit rechtfertigen, dass Grundstücke bereits jetzt zu den am meisten und am stärksten besteuerten Steuerobjekten gehören und andererseits Wertzuwachsgewinne inskünftig über das revidierte Raumplanungsgesetz mit einer Mehrwertabgabe von 20 Prozent abgeschöpft werden. Diese erheblichen Belastungen insbesondere von Grundstücken des Geschäftsvermögens von teilweise mehr als 50 Prozent führen zu einer Verteuerung des Bodens und mithin der generellen Wohnkosten in der ganzen Schweiz.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sollen wie folgt geändert werden:</p><p>DBG</p><p>Art. 18</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.</p><p>Art. 58</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken werden dem steuerbaren Gewinn nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.</p><p>AHVG</p><p>Art. 9</p><p>Abs. 1</p><p>Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden dem Einkommen nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.</p><p>...</p><p>StHG</p><p>Art. 8</p><p>Abs. 1</p><p>... ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens, soweit der Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt. </p><p>...</p><p>Art. 12</p><p>Abs. 1</p><p>Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.</p><p>Abs. 1bis</p><p>Falls die Anlagekosten nicht feststellbar sind oder der Erwerb mehr als eine von den Kantonen festzulegende Anzahl Jahre zurückliegt, können diese als Anlagekosten einen Ersatzwert festlegen. Die Kantone können zudem die Anlagekosten der Teuerung anpassen.</p><p>Abs. 2</p><p>... Den Veräusserungen sind gleichgestellt:</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:</p><p>...</p><p>Bst. f</p><p>den in den Artikeln 8 Absätzen 3 und 4 und 24 Absätzen 3 und 3quater genannten Tatbeständen.</p><p>Abs. 4</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p><p>Art. 24</p><p>...</p><p>Abs. 6</p><p>Die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.</p>
  • Besteuerung von Grundstückgewinnen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Besteuerung von Grundstücken in der Schweiz unterliegt verschiedenen Gesetzmässigkeiten. Einerseits besteht eine steuerrechtliche Unterscheidung zwischen Grundstücken des privat- und des Geschäftsvermögens bei natürlichen Personen, andererseits werden Kapitalgewinne je nach kantonalem System mit der Einkommens-, der Gewinn- oder der Grundstückgewinnsteuer erfasst, und letztlich werden Gewinne von Liegenschaften aufgeteilt in wiedereingebrachte Abschreibungen und Wertzuwachsgewinne. Mit anderen Worten: Die Besteuerung von Grundstücken in der Schweiz ist komplex, schwierig durchschaubar und sollte vereinfacht werden.</p><p>Mit dem vorgeschlagenen generellen Wechsel vom dualistischen zum monistischen System für alle Grundstücke könnte diese Vereinfachung erzielt werden. Sowohl für natürliche als auch für juristische Personen würden bei geschäftlichen Grundstückgewinnen die wiedereingebrachten Abschreibungen systemgerecht mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst (wo die Einkünfte bzw. Gewinne auch entsprechend geschmälert worden sind). Demgegenüber würden die Wertzuwachsgewinne sowohl bei Grundstücken des Privat- als auch des Geschäftsvermögens konsequent mit den kantonalen Grundstückgewinnsteuern erfasst.</p><p>Auf Bundesebene müsste das bisherige dualistische System ebenfalls durch das monistische System ersetzt werden. Es würde keinen Sinn machen, beim Bund ein anderes System als bei den kantonalen Steuern einzusetzen. Dies hätte zur Folge, dass bei der direkten Bundessteuer die wiedereingebrachten Abschreibungen (Differenz zwischen dem Buchwert und dem Anlagewert) sowohl bei den natürlichen als auch bei den juristischen Personen mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer erfasst würden. Die Wertzuwachsgewinne würden demgegenüber freigestellt, wie dies bei den landwirtschaftlichen Grundstücken vor dem Bundesgerichtsurteil vom 2. Dezember 2011 (2C_11/2011) Praxis gewesen war. Diese Freistellung lässt sich einerseits damit rechtfertigen, dass Grundstücke bereits jetzt zu den am meisten und am stärksten besteuerten Steuerobjekten gehören und andererseits Wertzuwachsgewinne inskünftig über das revidierte Raumplanungsgesetz mit einer Mehrwertabgabe von 20 Prozent abgeschöpft werden. Diese erheblichen Belastungen insbesondere von Grundstücken des Geschäftsvermögens von teilweise mehr als 50 Prozent führen zu einer Verteuerung des Bodens und mithin der generellen Wohnkosten in der ganzen Schweiz.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11), das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sollen wie folgt geändert werden:</p><p>DBG</p><p>Art. 18</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.</p><p>Art. 58</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken werden dem steuerbaren Gewinn nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.</p><p>AHVG</p><p>Art. 9</p><p>Abs. 1</p><p>Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden dem Einkommen nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.</p><p>...</p><p>StHG</p><p>Art. 8</p><p>Abs. 1</p><p>... ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens, soweit der Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt. </p><p>...</p><p>Art. 12</p><p>Abs. 1</p><p>Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt.</p><p>Abs. 1bis</p><p>Falls die Anlagekosten nicht feststellbar sind oder der Erwerb mehr als eine von den Kantonen festzulegende Anzahl Jahre zurückliegt, können diese als Anlagekosten einen Ersatzwert festlegen. Die Kantone können zudem die Anlagekosten der Teuerung anpassen.</p><p>Abs. 2</p><p>... Den Veräusserungen sind gleichgestellt:</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:</p><p>...</p><p>Bst. f</p><p>den in den Artikeln 8 Absätzen 3 und 4 und 24 Absätzen 3 und 3quater genannten Tatbeständen.</p><p>Abs. 4</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p><p>Art. 24</p><p>...</p><p>Abs. 6</p><p>Die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet.</p>
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