Vermeidung der Unterkapitalisierung der Kernkraftwerke durch eine Änderung der finanzmathematischen Laufzeit

ShortId
12.482
Id
20120482
Updated
10.04.2024 17:52
Language
de
Title
Vermeidung der Unterkapitalisierung der Kernkraftwerke durch eine Änderung der finanzmathematischen Laufzeit
AdditionalIndexing
66;Kernenergie;Fonds;Frist;Gesetz;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung
1
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L04K17010113, Kraftwerksstilllegung
  • L04K11090203, Fonds
  • L05K0503020802, Frist
  • L03K170301, Kernenergie
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss dem Bundesrat ist die Finanzierung der Stilllegung der Kernkraftwerke und der Entsorgung in der Schweiz umfassend geregelt. Bei genauerem Hinsehen stellt sich diese Regelung jedoch als ungenügend und fehlerhaft heraus. Sie sieht nämlich eine willkürlich festgelegte Betriebsdauer von fünfzig Jahren vor, obwohl die Betreiber selbst anfänglich eine Laufzeit von dreissig Jahren für Kernkraftwerke festgelegt und diese schliesslich auf vierzig Jahre verlängert hatten. Wird die Laufzeit weiterhin bei fünfzig Jahren belassen, so trägt dies weder dem Alterungsprozess, der sich an den an Kernkraftwerken festgestellten Mängeln zeigt, noch den Atomunfällen der letzten Jahre Rechnung.</p><p>Wenn wir die heutigen Vorschriften nicht ändern, so laufen wir Gefahr, dass die öffentliche Hand und die künftigen Generationen zum Zeitpunkt der Stilllegung der Kernkraftwerke für die Unterkapitalisierung aufkommen müssen. Es ist daher notwendig, das KEG so zu ändern, dass die finanzmathematische Laufzeit nicht länger als vierzig Jahre dauert. Nur so lässt sich gewährleisten, dass für die Entsorgung der Abfälle und für die Stilllegung der Kernkraftwerke genügend Mittel vorhanden sind. </p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 81 im 7. Kapitel des Kernenergiegesetzes (KEG) ist durch einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:</p><p>Die Beiträge an den Stilllegungsfonds werden für eine finanzmathematische Laufzeit der Kernkraftwerke berechnet, die maximal vierzig Jahre dauert.</p>
  • Vermeidung der Unterkapitalisierung der Kernkraftwerke durch eine Änderung der finanzmathematischen Laufzeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss dem Bundesrat ist die Finanzierung der Stilllegung der Kernkraftwerke und der Entsorgung in der Schweiz umfassend geregelt. Bei genauerem Hinsehen stellt sich diese Regelung jedoch als ungenügend und fehlerhaft heraus. Sie sieht nämlich eine willkürlich festgelegte Betriebsdauer von fünfzig Jahren vor, obwohl die Betreiber selbst anfänglich eine Laufzeit von dreissig Jahren für Kernkraftwerke festgelegt und diese schliesslich auf vierzig Jahre verlängert hatten. Wird die Laufzeit weiterhin bei fünfzig Jahren belassen, so trägt dies weder dem Alterungsprozess, der sich an den an Kernkraftwerken festgestellten Mängeln zeigt, noch den Atomunfällen der letzten Jahre Rechnung.</p><p>Wenn wir die heutigen Vorschriften nicht ändern, so laufen wir Gefahr, dass die öffentliche Hand und die künftigen Generationen zum Zeitpunkt der Stilllegung der Kernkraftwerke für die Unterkapitalisierung aufkommen müssen. Es ist daher notwendig, das KEG so zu ändern, dass die finanzmathematische Laufzeit nicht länger als vierzig Jahre dauert. Nur so lässt sich gewährleisten, dass für die Entsorgung der Abfälle und für die Stilllegung der Kernkraftwerke genügend Mittel vorhanden sind. </p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 81 im 7. Kapitel des Kernenergiegesetzes (KEG) ist durch einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:</p><p>Die Beiträge an den Stilllegungsfonds werden für eine finanzmathematische Laufzeit der Kernkraftwerke berechnet, die maximal vierzig Jahre dauert.</p>
    • Vermeidung der Unterkapitalisierung der Kernkraftwerke durch eine Änderung der finanzmathematischen Laufzeit

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