Politsponsoring. Ermessen einschränken

ShortId
12.488
Id
20120488
Updated
10.04.2024 17:56
Language
de
Title
Politsponsoring. Ermessen einschränken
AdditionalIndexing
24;04;Personengesellschaft;Unternehmen;Steuerabzug;Sponsoring;politische Partei (speziell);Parteienfinanzierung;juristische Person;Transparenz;Steuerrecht
1
  • L04K08050103, Parteienfinanzierung
  • L03K080503, politische Partei (speziell)
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L06K070101030202, Sponsoring
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L05K0703030105, Personengesellschaft
  • L05K0507020303, juristische Person
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Parteien haben in einer Demokratie eine wichtige staatspolitische Funktion. Über ihre Finanzierung besteht aber wenig Transparenz. Das wird auch von der OECD beanstandet. Das gilt insbesondere auch für die Finanzierungsbeiträge von Unternehmen im Rahmen des sogenannten Politsponsorings.</p><p>Das Politsponsoring ist als geschäftsmässig begründeter und somit vom steuerbaren Ertrag abziehbarer Aufwand anerkannt, wenn dies im Interesse des Unternehmensziels getätigt wird und wenn diese Ausgaben "Werbecharakter" haben (vgl. Antwort des Bundesrates vom 9. Mai 2012 auf die Anfrage 12.1012). Der Bundesrat stützt sich dabei auf die Begründung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 27. August 1997 (StE 1997 B 72.14.1 Nr. 16); das hat offenbar für die Bundes-, Kantons und Gemeindesteuern noch immer Gültigkeit.</p><p>Transparenz über diese Praxis besteht allerdings keine. Die Steuerbehörden haben hier einen grossen Ermessensspielraum. Nach der Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichtes werden Sponsoringaufwendungen grundsätzlich ohne betragsmässige Beschränkung als geschäftsmässig begründeter Aufwand zugelassen.</p><p>Das ist stossend, denn über den Steuerausfall werden diese Beiträge an die Parteien letztendlich von der Allgemeinheit finanziert. Mit einer Änderung des DBG und des StHG ist sicherzustellen, dass solche Beiträge an die Parteien im Rahmen des Politsponsorings nicht unlimitiert als geschäftsmässig begründeter Aufwand vom Reinertrag in Abzug gebracht werden dürfen und dass Transparenz über die Vergabepraxis hergestellt wird.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Finanzielle Beiträge von Unternehmen (juristische Personen und Personengesellschaften) an politische Parteien im Rahmen des sogenannten Politsponsorings dürfen nur unter den folgenden Bedingungen als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt werden:</p><p>1. Die Beiträge an politische Parteien müssen - differenziert nach Empfängerinnen - öffentlich bekanntgemacht werden.</p><p>2. Besteht keine Transparenz über die Destinatäre und Destinatärinnen, so werden die Beiträge nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand zugelassen.</p><p>3. Die Beiträge im Rahmen des Politsponsorings an politische Parteien sind zu limitieren.</p><p>Das DBG und das StHG sind entsprechend anzupassen.</p>
  • Politsponsoring. Ermessen einschränken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Parteien haben in einer Demokratie eine wichtige staatspolitische Funktion. Über ihre Finanzierung besteht aber wenig Transparenz. Das wird auch von der OECD beanstandet. Das gilt insbesondere auch für die Finanzierungsbeiträge von Unternehmen im Rahmen des sogenannten Politsponsorings.</p><p>Das Politsponsoring ist als geschäftsmässig begründeter und somit vom steuerbaren Ertrag abziehbarer Aufwand anerkannt, wenn dies im Interesse des Unternehmensziels getätigt wird und wenn diese Ausgaben "Werbecharakter" haben (vgl. Antwort des Bundesrates vom 9. Mai 2012 auf die Anfrage 12.1012). Der Bundesrat stützt sich dabei auf die Begründung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 27. August 1997 (StE 1997 B 72.14.1 Nr. 16); das hat offenbar für die Bundes-, Kantons und Gemeindesteuern noch immer Gültigkeit.</p><p>Transparenz über diese Praxis besteht allerdings keine. Die Steuerbehörden haben hier einen grossen Ermessensspielraum. Nach der Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichtes werden Sponsoringaufwendungen grundsätzlich ohne betragsmässige Beschränkung als geschäftsmässig begründeter Aufwand zugelassen.</p><p>Das ist stossend, denn über den Steuerausfall werden diese Beiträge an die Parteien letztendlich von der Allgemeinheit finanziert. Mit einer Änderung des DBG und des StHG ist sicherzustellen, dass solche Beiträge an die Parteien im Rahmen des Politsponsorings nicht unlimitiert als geschäftsmässig begründeter Aufwand vom Reinertrag in Abzug gebracht werden dürfen und dass Transparenz über die Vergabepraxis hergestellt wird.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Finanzielle Beiträge von Unternehmen (juristische Personen und Personengesellschaften) an politische Parteien im Rahmen des sogenannten Politsponsorings dürfen nur unter den folgenden Bedingungen als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt werden:</p><p>1. Die Beiträge an politische Parteien müssen - differenziert nach Empfängerinnen - öffentlich bekanntgemacht werden.</p><p>2. Besteht keine Transparenz über die Destinatäre und Destinatärinnen, so werden die Beiträge nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand zugelassen.</p><p>3. Die Beiträge im Rahmen des Politsponsorings an politische Parteien sind zu limitieren.</p><p>Das DBG und das StHG sind entsprechend anzupassen.</p>
    • Politsponsoring. Ermessen einschränken

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