Unbeschränkter Aufschub des AHV-Rentenbezugs
- ShortId
-
12.491
- Id
-
20120491
- Updated
-
10.04.2024 17:59
- Language
-
de
- Title
-
Unbeschränkter Aufschub des AHV-Rentenbezugs
- AdditionalIndexing
-
28;Alterung der Bevölkerung;Frist;AHV-Rente
- 1
-
- L06K010401010102, AHV-Rente
- L05K0503020802, Frist
- L04K01070403, Alterung der Bevölkerung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach geltendem Recht (Art. 39 AHVG) kann der Rentenbezug um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden. Personen, die nach der Pensionierung weiterarbeiten und ihrer Ansicht nach nicht genügend Beiträge bezahlt haben, können nach Artikel 39 AHVG während einer bestimmten Dauer auf den Bezug ihrer AHV-Rente verzichten; dafür erhöht sich diese. Angesichts der steigenden Lebenserwartung ist die aktuelle Beschränkung des Aufschubs auf fünf Jahre nicht mehr sinnvoll. Jede Person sollte frei darüber entscheiden können, wie lange sie den Rentenbezug aufschieben will. Damit die AHV im Gleichgewicht bleibt, sollte - in Anbetracht der demografischen Veränderungen, die auf den medizinischen Fortschritt zurückzuführen sind - die Pensionierung so lange wie möglich aufgeschoben werden. Dabei soll jede Person den Zeitpunkt selber bestimmen können und einen gerechten Ausgleich erhalten.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezugs beliebig lange aufschieben und die Rente mit einer Vorankündigung von einem Monat abrufen.</p>
- Unbeschränkter Aufschub des AHV-Rentenbezugs
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach geltendem Recht (Art. 39 AHVG) kann der Rentenbezug um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden. Personen, die nach der Pensionierung weiterarbeiten und ihrer Ansicht nach nicht genügend Beiträge bezahlt haben, können nach Artikel 39 AHVG während einer bestimmten Dauer auf den Bezug ihrer AHV-Rente verzichten; dafür erhöht sich diese. Angesichts der steigenden Lebenserwartung ist die aktuelle Beschränkung des Aufschubs auf fünf Jahre nicht mehr sinnvoll. Jede Person sollte frei darüber entscheiden können, wie lange sie den Rentenbezug aufschieben will. Damit die AHV im Gleichgewicht bleibt, sollte - in Anbetracht der demografischen Veränderungen, die auf den medizinischen Fortschritt zurückzuführen sind - die Pensionierung so lange wie möglich aufgeschoben werden. Dabei soll jede Person den Zeitpunkt selber bestimmen können und einen gerechten Ausgleich erhalten.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird wie folgt geändert:</p><p>Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezugs beliebig lange aufschieben und die Rente mit einer Vorankündigung von einem Monat abrufen.</p>
- Unbeschränkter Aufschub des AHV-Rentenbezugs
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