Zulassung zum Bundesgericht. Beseitigung der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Opfern
- ShortId
-
12.492
- Id
-
20120492
- Updated
-
09.04.2025 00:43
- Language
-
de
- Title
-
Zulassung zum Bundesgericht. Beseitigung der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Opfern
- AdditionalIndexing
-
12;Rechtsschutz;Klage vor Gericht;Opfer;Strafprozessordnung;Patient/in;Gesetz;Bundesgericht
- 1
-
- L05K0505010301, Bundesgericht
- L05K0503010102, Gesetz
- L03K050401, Klage vor Gericht
- L04K05010205, Opfer
- L03K050402, Rechtsschutz
- L05K0501021001, Strafprozessordnung
- L04K01050517, Patient/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung (SR 312.0) stellte sich die Frage, ob ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) im Rahmen eines Verfahrens als Partei auftreten kann, selbst wenn das Opfer direkt gegen die beschuldigte Person keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.</p><p>Dies ist jedes Mal dann der Fall, wenn aufgrund des Bundesgesetzes oder eines kantonalen Gesetzes ein öffentliches Gemeinwesen oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft allein für den Schaden an Dritten verantwortlich gemacht wird, der von einem ihrer Beamten oder Angestellten verursacht wurde, welche jedoch von einer direkten Anklage ausgeschlossen sind.</p><p>In seiner Antwort vom 4. Juli 2012 auf die Interpellation Poggia (12.3355) hat der Bundesrat erklärt, dass sich eine durch eine strafbare Handlung geschädigte Person als Privatklägerschaft konstituieren und sich damit als Partei am Verfahren beteiligen kann, und zwar unabhängig davon, ob sie direkt gegenüber der beschuldigten Person Zivilansprüche geltend machen kann oder nicht. So kann sich etwa ein Patient eines öffentlichen Spitals im Verfahren gegen einen Arzt als Privatkläger beteiligen, wenn er geltend macht, der Arzt habe ihm gegenüber wegen falscher Behandlung eine Körperverletzung begangen. Die Frage nach der Zulässigkeit einer Beschwerde beim Bundesgericht blieb jedoch offen.</p><p>Das Recht, als Privatklägerschaft aufzutreten und in den Genuss der Verfahrensrechte zu kommen, kann also nicht infrage gestellt werden, selbst wenn die geschädigte Person gegen die Urheberin oder den Urheber der strafbaren Handlung nicht direkt vorgehen kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich bei der beschuldigten Person um einen Polizeiangehörigen, einen Arzt eines öffentlichen Spitals oder ganz einfach um einen Chauffeur einer Bundesbehörde oder einer kantonalen Behörde handelt.</p><p>Das Bundesgericht hat über einen Fall entschieden, bei dem es um genau die Frage geht, die Gegenstand dieser Initiative ist. Durch den entsprechenden Bundesgerichtsentscheid vom 12. Oktober 2012 (1B_586/2012) wird aufgezeigt, dass ein dringender Handlungsbedarf in dieser Sache besteht:</p><p>Das Bundesgericht entschied in dem Fall, dass die beschwerdeführende Partei das Urteil der zweitinstanzlichen Strafkammer, in dem die Klage der beschwerdeführenden Partei gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 BGG abgewiesen wurde, nicht anfechten kann, da sie weder gegen Spital x noch gegen dessen Angestellte Zivilansprüche geltend machen konnte.</p><p>Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid zudem auf seine vorangegangene Rechtsprechung (BGE 133 IV 228, S. 231) berufen, gemäss der ein Opfer, das im Sinne von Artikel 2 OHG in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, nur dann Beschwerde erheben kann, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. BGE 131 I 455 E. 1.2.1, S. 458; BGE 128 I 218 E. 1.1, S. 219f).</p><p>Die aktuelle Rechtslage führt dazu, dass eine geschädigte Person beim Bundesgericht einmal Rechtsmittel einlegen kann und einmal nicht, je nachdem, ob die beschuldigte Person einem öffentlichen Gemeinwesen oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft angehört oder nicht.</p><p>Eine solche Ungleichbehandlung ist ungerechtfertigt und wurde vom Parlament sicherlich nicht beabsichtigt. So werden beispielsweise Patientinnen und Patienten eines öffentlichen Spitals Geschädigte zweiter Klasse mit beschränkten Rechten, obwohl ganz offensichtlich auch in ihrem Fall das Recht auf Schadenersatz direkt vom Ausgang des Strafverfahrens beeinflusst wird.</p><p>Da Ziffer 4 in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b infolge einer Aufhebung des früheren Textes durch Anhang 1 Ziffer II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 mit Wirkung seit 1. Januar 2011 leer steht, ist es angebracht, an dieser Stelle den vorgeschlagenen Text einzufügen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) zum Beschwerderecht wird durch den Zusatz einer neuen Ziffer 4 wie folgt geändert:</p><p>Art. 81</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>...</p><p>4. die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Ansprüche gegen ein öffentliches Gemeinwesen oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft auswirken kann, sofern diese allein für den Schaden aufkommen müssen, der von der beschuldigten Person verursacht wurde,</p><p>...</p>
- Zulassung zum Bundesgericht. Beseitigung der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Opfern
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung (SR 312.0) stellte sich die Frage, ob ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) im Rahmen eines Verfahrens als Partei auftreten kann, selbst wenn das Opfer direkt gegen die beschuldigte Person keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.</p><p>Dies ist jedes Mal dann der Fall, wenn aufgrund des Bundesgesetzes oder eines kantonalen Gesetzes ein öffentliches Gemeinwesen oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft allein für den Schaden an Dritten verantwortlich gemacht wird, der von einem ihrer Beamten oder Angestellten verursacht wurde, welche jedoch von einer direkten Anklage ausgeschlossen sind.</p><p>In seiner Antwort vom 4. Juli 2012 auf die Interpellation Poggia (12.3355) hat der Bundesrat erklärt, dass sich eine durch eine strafbare Handlung geschädigte Person als Privatklägerschaft konstituieren und sich damit als Partei am Verfahren beteiligen kann, und zwar unabhängig davon, ob sie direkt gegenüber der beschuldigten Person Zivilansprüche geltend machen kann oder nicht. So kann sich etwa ein Patient eines öffentlichen Spitals im Verfahren gegen einen Arzt als Privatkläger beteiligen, wenn er geltend macht, der Arzt habe ihm gegenüber wegen falscher Behandlung eine Körperverletzung begangen. Die Frage nach der Zulässigkeit einer Beschwerde beim Bundesgericht blieb jedoch offen.</p><p>Das Recht, als Privatklägerschaft aufzutreten und in den Genuss der Verfahrensrechte zu kommen, kann also nicht infrage gestellt werden, selbst wenn die geschädigte Person gegen die Urheberin oder den Urheber der strafbaren Handlung nicht direkt vorgehen kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich bei der beschuldigten Person um einen Polizeiangehörigen, einen Arzt eines öffentlichen Spitals oder ganz einfach um einen Chauffeur einer Bundesbehörde oder einer kantonalen Behörde handelt.</p><p>Das Bundesgericht hat über einen Fall entschieden, bei dem es um genau die Frage geht, die Gegenstand dieser Initiative ist. Durch den entsprechenden Bundesgerichtsentscheid vom 12. Oktober 2012 (1B_586/2012) wird aufgezeigt, dass ein dringender Handlungsbedarf in dieser Sache besteht:</p><p>Das Bundesgericht entschied in dem Fall, dass die beschwerdeführende Partei das Urteil der zweitinstanzlichen Strafkammer, in dem die Klage der beschwerdeführenden Partei gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 BGG abgewiesen wurde, nicht anfechten kann, da sie weder gegen Spital x noch gegen dessen Angestellte Zivilansprüche geltend machen konnte.</p><p>Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid zudem auf seine vorangegangene Rechtsprechung (BGE 133 IV 228, S. 231) berufen, gemäss der ein Opfer, das im Sinne von Artikel 2 OHG in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, nur dann Beschwerde erheben kann, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. BGE 131 I 455 E. 1.2.1, S. 458; BGE 128 I 218 E. 1.1, S. 219f).</p><p>Die aktuelle Rechtslage führt dazu, dass eine geschädigte Person beim Bundesgericht einmal Rechtsmittel einlegen kann und einmal nicht, je nachdem, ob die beschuldigte Person einem öffentlichen Gemeinwesen oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft angehört oder nicht.</p><p>Eine solche Ungleichbehandlung ist ungerechtfertigt und wurde vom Parlament sicherlich nicht beabsichtigt. So werden beispielsweise Patientinnen und Patienten eines öffentlichen Spitals Geschädigte zweiter Klasse mit beschränkten Rechten, obwohl ganz offensichtlich auch in ihrem Fall das Recht auf Schadenersatz direkt vom Ausgang des Strafverfahrens beeinflusst wird.</p><p>Da Ziffer 4 in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b infolge einer Aufhebung des früheren Textes durch Anhang 1 Ziffer II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 mit Wirkung seit 1. Januar 2011 leer steht, ist es angebracht, an dieser Stelle den vorgeschlagenen Text einzufügen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) zum Beschwerderecht wird durch den Zusatz einer neuen Ziffer 4 wie folgt geändert:</p><p>Art. 81</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>...</p><p>4. die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Ansprüche gegen ein öffentliches Gemeinwesen oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft auswirken kann, sofern diese allein für den Schaden aufkommen müssen, der von der beschuldigten Person verursacht wurde,</p><p>...</p>
- Zulassung zum Bundesgericht. Beseitigung der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Opfern
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- Index
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- Texts
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- <p>Mit dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung (SR 312.0) stellte sich die Frage, ob ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) im Rahmen eines Verfahrens als Partei auftreten kann, selbst wenn das Opfer direkt gegen die beschuldigte Person keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen kann.</p><p>Dies ist jedes Mal dann der Fall, wenn aufgrund des Bundesgesetzes oder eines kantonalen Gesetzes ein öffentliches Gemeinwesen oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft allein für den Schaden an Dritten verantwortlich gemacht wird, der von einem ihrer Beamten oder Angestellten verursacht wurde, welche jedoch von einer direkten Anklage ausgeschlossen sind.</p><p>In seiner Antwort vom 4. Juli 2012 auf die Interpellation Poggia (12.3355) hat der Bundesrat erklärt, dass sich eine durch eine strafbare Handlung geschädigte Person als Privatklägerschaft konstituieren und sich damit als Partei am Verfahren beteiligen kann, und zwar unabhängig davon, ob sie direkt gegenüber der beschuldigten Person Zivilansprüche geltend machen kann oder nicht. So kann sich etwa ein Patient eines öffentlichen Spitals im Verfahren gegen einen Arzt als Privatkläger beteiligen, wenn er geltend macht, der Arzt habe ihm gegenüber wegen falscher Behandlung eine Körperverletzung begangen. Die Frage nach der Zulässigkeit einer Beschwerde beim Bundesgericht blieb jedoch offen.</p><p>Das Recht, als Privatklägerschaft aufzutreten und in den Genuss der Verfahrensrechte zu kommen, kann also nicht infrage gestellt werden, selbst wenn die geschädigte Person gegen die Urheberin oder den Urheber der strafbaren Handlung nicht direkt vorgehen kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich bei der beschuldigten Person um einen Polizeiangehörigen, einen Arzt eines öffentlichen Spitals oder ganz einfach um einen Chauffeur einer Bundesbehörde oder einer kantonalen Behörde handelt.</p><p>Das Bundesgericht hat über einen Fall entschieden, bei dem es um genau die Frage geht, die Gegenstand dieser Initiative ist. Durch den entsprechenden Bundesgerichtsentscheid vom 12. Oktober 2012 (1B_586/2012) wird aufgezeigt, dass ein dringender Handlungsbedarf in dieser Sache besteht:</p><p>Das Bundesgericht entschied in dem Fall, dass die beschwerdeführende Partei das Urteil der zweitinstanzlichen Strafkammer, in dem die Klage der beschwerdeführenden Partei gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 BGG abgewiesen wurde, nicht anfechten kann, da sie weder gegen Spital x noch gegen dessen Angestellte Zivilansprüche geltend machen konnte.</p><p>Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid zudem auf seine vorangegangene Rechtsprechung (BGE 133 IV 228, S. 231) berufen, gemäss der ein Opfer, das im Sinne von Artikel 2 OHG in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, nur dann Beschwerde erheben kann, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. BGE 131 I 455 E. 1.2.1, S. 458; BGE 128 I 218 E. 1.1, S. 219f).</p><p>Die aktuelle Rechtslage führt dazu, dass eine geschädigte Person beim Bundesgericht einmal Rechtsmittel einlegen kann und einmal nicht, je nachdem, ob die beschuldigte Person einem öffentlichen Gemeinwesen oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft angehört oder nicht.</p><p>Eine solche Ungleichbehandlung ist ungerechtfertigt und wurde vom Parlament sicherlich nicht beabsichtigt. So werden beispielsweise Patientinnen und Patienten eines öffentlichen Spitals Geschädigte zweiter Klasse mit beschränkten Rechten, obwohl ganz offensichtlich auch in ihrem Fall das Recht auf Schadenersatz direkt vom Ausgang des Strafverfahrens beeinflusst wird.</p><p>Da Ziffer 4 in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b infolge einer Aufhebung des früheren Textes durch Anhang 1 Ziffer II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 mit Wirkung seit 1. Januar 2011 leer steht, ist es angebracht, an dieser Stelle den vorgeschlagenen Text einzufügen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) zum Beschwerderecht wird durch den Zusatz einer neuen Ziffer 4 wie folgt geändert:</p><p>Art. 81</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>...</p><p>4. die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Ansprüche gegen ein öffentliches Gemeinwesen oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft auswirken kann, sofern diese allein für den Schaden aufkommen müssen, der von der beschuldigten Person verursacht wurde,</p><p>...</p>
- Zulassung zum Bundesgericht. Beseitigung der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Opfern
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