Stärkung unmittelbarer Beweisabnahme im Strafprozess

ShortId
12.494
Id
20120494
Updated
10.04.2024 17:56
Language
de
Title
Stärkung unmittelbarer Beweisabnahme im Strafprozess
AdditionalIndexing
12;Strafverfahren;gerichtliche Untersuchung;Beweis;Strafprozessordnung
1
  • L05K0501021001, Strafprozessordnung
  • L04K05040110, Beweis
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L04K05040402, Strafverfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die neue Strafprozessordnung basiert auf dem Grundsatz des mittelbaren Verfahrens. Grundsätzlich werden alle Beweise im Untersuchungsverfahren erhoben. Im Rahmen der Hauptverhandlung dagegen findet kaum eine Beweisabnahme statt. Das bedeutet, dass die Gewichtung stark von der Hauptverhandlung in die Untersuchung vorverschoben wird. Das ist im Sinn einer effizienten Strafrechtspflege bei unstrittigen oder leichten bis mittleren Fällen verständlich. Es ist allerdings unzweckmässig, dass bei strittigen und schweren Fällen die wesentlichen Entscheidungen im Vorverfahren fallen. Im Sinn einer Stärkung der rechtsstaatlichen Grundsätze sollte daher dem Unmittelbarkeitsprinzip im Strafverfahren wieder etwas mehr Raum eingeräumt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 343 der Strafprozessordnung (StPO) ist dahingehend zu ändern, dass im Sinne einer Ausweitung der unmittelbaren Beweisabnahme in bezüglich der Schuldfrage strittigen und im Hinblick auf die Strafandrohung schweren Fällen die wichtigsten Beweise im Hauptverfahren abzunehmen sind.</p>
  • Stärkung unmittelbarer Beweisabnahme im Strafprozess
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die neue Strafprozessordnung basiert auf dem Grundsatz des mittelbaren Verfahrens. Grundsätzlich werden alle Beweise im Untersuchungsverfahren erhoben. Im Rahmen der Hauptverhandlung dagegen findet kaum eine Beweisabnahme statt. Das bedeutet, dass die Gewichtung stark von der Hauptverhandlung in die Untersuchung vorverschoben wird. Das ist im Sinn einer effizienten Strafrechtspflege bei unstrittigen oder leichten bis mittleren Fällen verständlich. Es ist allerdings unzweckmässig, dass bei strittigen und schweren Fällen die wesentlichen Entscheidungen im Vorverfahren fallen. Im Sinn einer Stärkung der rechtsstaatlichen Grundsätze sollte daher dem Unmittelbarkeitsprinzip im Strafverfahren wieder etwas mehr Raum eingeräumt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 343 der Strafprozessordnung (StPO) ist dahingehend zu ändern, dass im Sinne einer Ausweitung der unmittelbaren Beweisabnahme in bezüglich der Schuldfrage strittigen und im Hinblick auf die Strafandrohung schweren Fällen die wichtigsten Beweise im Hauptverfahren abzunehmen sind.</p>
    • Stärkung unmittelbarer Beweisabnahme im Strafprozess

Back to List