Untersuchungshaft bei qualifizierter Wiederholungsgefahr

ShortId
12.495
Id
20120495
Updated
09.04.2025 00:21
Language
de
Title
Untersuchungshaft bei qualifizierter Wiederholungsgefahr
AdditionalIndexing
12;Strafverfahren;strafbare Handlung;Strafprozessordnung;Untersuchungshaft
1
  • L05K0501021001, Strafprozessordnung
  • L05K0504010203, Untersuchungshaft
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L04K05040402, Strafverfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die StPO sieht in Artikel 221 einzig die Wiederholungsgefahr als Haftgrund vor, wenn der Täter bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Wenn bei Ersttätern die Gefahr einer Wiederholungstat besteht (sogenannte qualifizierte Wiederholungsgefahr), ist Untersuchungshaft dagegen nicht respektive gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen möglich (siehe dazu BGE 137 IV 13). Eine solche qualifizierte sah beispielsweise die Zürcher Strafprozessordnung vor.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 221 der Strafprozessordnung (StPO) ist dahingehend zu ergänzen, dass Untersuchungshaft auch bei sogenannter qualifizierter Wiederholungsgefahr angeordnet werden kann, also wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde ein schweres Delikt begehen, sofern das Verfahren ein gleichartiges Verbrechen oder Vergehen betrifft.</p>
  • Untersuchungshaft bei qualifizierter Wiederholungsgefahr
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die StPO sieht in Artikel 221 einzig die Wiederholungsgefahr als Haftgrund vor, wenn der Täter bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Wenn bei Ersttätern die Gefahr einer Wiederholungstat besteht (sogenannte qualifizierte Wiederholungsgefahr), ist Untersuchungshaft dagegen nicht respektive gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen möglich (siehe dazu BGE 137 IV 13). Eine solche qualifizierte sah beispielsweise die Zürcher Strafprozessordnung vor.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 221 der Strafprozessordnung (StPO) ist dahingehend zu ergänzen, dass Untersuchungshaft auch bei sogenannter qualifizierter Wiederholungsgefahr angeordnet werden kann, also wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde ein schweres Delikt begehen, sofern das Verfahren ein gleichartiges Verbrechen oder Vergehen betrifft.</p>
    • Untersuchungshaft bei qualifizierter Wiederholungsgefahr
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die StPO sieht in Artikel 221 einzig die Wiederholungsgefahr als Haftgrund vor, wenn der Täter bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Wenn bei Ersttätern die Gefahr einer Wiederholungstat besteht (sogenannte qualifizierte Wiederholungsgefahr), ist Untersuchungshaft dagegen nicht respektive gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen möglich (siehe dazu BGE 137 IV 13). Eine solche qualifizierte sah beispielsweise die Zürcher Strafprozessordnung vor.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 221 der Strafprozessordnung (StPO) ist dahingehend zu ergänzen, dass Untersuchungshaft auch bei sogenannter qualifizierter Wiederholungsgefahr angeordnet werden kann, also wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person werde ein schweres Delikt begehen, sofern das Verfahren ein gleichartiges Verbrechen oder Vergehen betrifft.</p>
    • Untersuchungshaft bei qualifizierter Wiederholungsgefahr

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