Abschaffung respektive Einschränkung des abgekürzten Verfahrens in der Schweizerischen Strafprozessordnung

ShortId
12.496
Id
20120496
Updated
14.11.2025 08:02
Language
de
Title
Abschaffung respektive Einschränkung des abgekürzten Verfahrens in der Schweizerischen Strafprozessordnung
AdditionalIndexing
12;Strafverfahren;Strafprozessordnung;Aufhebung einer Bestimmung
1
  • L05K0501021001, Strafprozessordnung
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die neue Strafprozessordnung sieht ein abgekürztes Verfahren vor, gemäss dem die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte, sofern er geständig ist, sich auf einen Urteilsvorschlag einigen können. Dieses Verfahren steht im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen. Namentlich ermöglicht es einerseits die ungleiche Behandlung verschiedener Beschuldigter, indem ein rechtlich nicht berechtigter "Rabatt" gewährt wird. Andererseits fördert das Verfahren Fehlurteile, da ein grosser Druck auf den Beschuldigten lastet, eine Straftat zuzugeben und damit die Möglichkeit eines abgekürzten Verfahrens zu eröffnen, anstatt in einem erheblichen Verfahren für einen Freispruch zu kämpfen. Wer dies nämlich tut, geht unter Umständen ein erhebliches Prozessrisiko ein. Strafjustiz hingegen ist kein Spiel, in dem derjenige gewinnt, der die glücklichere Risikoabwägung macht. Entsprechend sollte auf das abgekürzte Verfahren verzichtet werden. Dies ist schon daher kein Problem, weil in unproblematischen Fällen bis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten der Erlass eines Strafbefehls möglich ist. Eventuell, sofern der Gesetzgeber das abgekürzte Verfahren beibehalten will, sollte der für das Verfahren mögliche Strafrahmen deutlich gesenkt werden. Die heutige Regelung, dass Strafen bis zu fünf Jahren ausgehandelt werden können, ermöglicht Absprachen bis in den Bereich schwerer und schwerster Kriminalität.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das abgekürzte Verfahren im Strafrecht (Art. 358-362 StPO) soll abgeschafft oder eventuell eingeschränkt werden; Letzteres namentlich indem in Artikel 358 Absatz 2 StPO die Kompetenz für die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (Freiheitsstrafe bis fünf Jahre) gesenkt wird.</p>
  • Abschaffung respektive Einschränkung des abgekürzten Verfahrens in der Schweizerischen Strafprozessordnung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die neue Strafprozessordnung sieht ein abgekürztes Verfahren vor, gemäss dem die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte, sofern er geständig ist, sich auf einen Urteilsvorschlag einigen können. Dieses Verfahren steht im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen. Namentlich ermöglicht es einerseits die ungleiche Behandlung verschiedener Beschuldigter, indem ein rechtlich nicht berechtigter "Rabatt" gewährt wird. Andererseits fördert das Verfahren Fehlurteile, da ein grosser Druck auf den Beschuldigten lastet, eine Straftat zuzugeben und damit die Möglichkeit eines abgekürzten Verfahrens zu eröffnen, anstatt in einem erheblichen Verfahren für einen Freispruch zu kämpfen. Wer dies nämlich tut, geht unter Umständen ein erhebliches Prozessrisiko ein. Strafjustiz hingegen ist kein Spiel, in dem derjenige gewinnt, der die glücklichere Risikoabwägung macht. Entsprechend sollte auf das abgekürzte Verfahren verzichtet werden. Dies ist schon daher kein Problem, weil in unproblematischen Fällen bis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten der Erlass eines Strafbefehls möglich ist. Eventuell, sofern der Gesetzgeber das abgekürzte Verfahren beibehalten will, sollte der für das Verfahren mögliche Strafrahmen deutlich gesenkt werden. Die heutige Regelung, dass Strafen bis zu fünf Jahren ausgehandelt werden können, ermöglicht Absprachen bis in den Bereich schwerer und schwerster Kriminalität.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das abgekürzte Verfahren im Strafrecht (Art. 358-362 StPO) soll abgeschafft oder eventuell eingeschränkt werden; Letzteres namentlich indem in Artikel 358 Absatz 2 StPO die Kompetenz für die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (Freiheitsstrafe bis fünf Jahre) gesenkt wird.</p>
    • Abschaffung respektive Einschränkung des abgekürzten Verfahrens in der Schweizerischen Strafprozessordnung

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