Beschwerdeberechtigung bei Haftentscheiden
- ShortId
-
12.497
- Id
-
20120497
- Updated
-
09.04.2025 00:21
- Language
-
de
- Title
-
Beschwerdeberechtigung bei Haftentscheiden
- AdditionalIndexing
-
12;Staatsanwalt/-anwältin;Rechtsschutz;Strafverfahren;Strafprozessordnung
- 1
-
- L05K0501021001, Strafprozessordnung
- L04K05040402, Strafverfahren
- L04K05050204, Staatsanwalt/-anwältin
- L03K050402, Rechtsschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 222 sieht einzig die Beschwerdelegitimation für die verhaftete Person vor. Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass auch die Staatsanwaltschaft - insbesondere bei Haftentlassungsentscheiden - Beschwerdeberechtigung brauche, um einen entsprechenden Entscheid anfechten zu können (siehe z. B. BGE 137 IV 87). Es ist daher sinnvoll, das Gesetz der gelebten Rechtswirklichkeit anzupassen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Schweizerische Strafprozessordnung sei folgedermassen zu ändern:</p><p>Art. 222</p><p>Die verhaftete Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.</p>
- Beschwerdeberechtigung bei Haftentscheiden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Artikel 222 sieht einzig die Beschwerdelegitimation für die verhaftete Person vor. Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass auch die Staatsanwaltschaft - insbesondere bei Haftentlassungsentscheiden - Beschwerdeberechtigung brauche, um einen entsprechenden Entscheid anfechten zu können (siehe z. B. BGE 137 IV 87). Es ist daher sinnvoll, das Gesetz der gelebten Rechtswirklichkeit anzupassen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Schweizerische Strafprozessordnung sei folgedermassen zu ändern:</p><p>Art. 222</p><p>Die verhaftete Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.</p>
- Beschwerdeberechtigung bei Haftentscheiden
-
- Index
- 1
- Texts
-
- <p>Artikel 222 sieht einzig die Beschwerdelegitimation für die verhaftete Person vor. Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass auch die Staatsanwaltschaft - insbesondere bei Haftentlassungsentscheiden - Beschwerdeberechtigung brauche, um einen entsprechenden Entscheid anfechten zu können (siehe z. B. BGE 137 IV 87). Es ist daher sinnvoll, das Gesetz der gelebten Rechtswirklichkeit anzupassen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Schweizerische Strafprozessordnung sei folgedermassen zu ändern:</p><p>Art. 222</p><p>Die verhaftete Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.</p>
- Beschwerdeberechtigung bei Haftentscheiden
Back to List