Beschwerdeberechtigung bei Haftentscheiden

ShortId
12.497
Id
20120497
Updated
09.04.2025 00:21
Language
de
Title
Beschwerdeberechtigung bei Haftentscheiden
AdditionalIndexing
12;Staatsanwalt/-anwältin;Rechtsschutz;Strafverfahren;Strafprozessordnung
1
  • L05K0501021001, Strafprozessordnung
  • L04K05040402, Strafverfahren
  • L04K05050204, Staatsanwalt/-anwältin
  • L03K050402, Rechtsschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 222 sieht einzig die Beschwerdelegitimation für die verhaftete Person vor. Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass auch die Staatsanwaltschaft - insbesondere bei Haftentlassungsentscheiden - Beschwerdeberechtigung brauche, um einen entsprechenden Entscheid anfechten zu können (siehe z. B. BGE 137 IV 87). Es ist daher sinnvoll, das Gesetz der gelebten Rechtswirklichkeit anzupassen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Schweizerische Strafprozessordnung sei folgedermassen zu ändern:</p><p>Art. 222</p><p>Die verhaftete Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.</p>
  • Beschwerdeberechtigung bei Haftentscheiden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 222 sieht einzig die Beschwerdelegitimation für die verhaftete Person vor. Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass auch die Staatsanwaltschaft - insbesondere bei Haftentlassungsentscheiden - Beschwerdeberechtigung brauche, um einen entsprechenden Entscheid anfechten zu können (siehe z. B. BGE 137 IV 87). Es ist daher sinnvoll, das Gesetz der gelebten Rechtswirklichkeit anzupassen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Schweizerische Strafprozessordnung sei folgedermassen zu ändern:</p><p>Art. 222</p><p>Die verhaftete Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.</p>
    • Beschwerdeberechtigung bei Haftentscheiden
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Artikel 222 sieht einzig die Beschwerdelegitimation für die verhaftete Person vor. Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass auch die Staatsanwaltschaft - insbesondere bei Haftentlassungsentscheiden - Beschwerdeberechtigung brauche, um einen entsprechenden Entscheid anfechten zu können (siehe z. B. BGE 137 IV 87). Es ist daher sinnvoll, das Gesetz der gelebten Rechtswirklichkeit anzupassen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Schweizerische Strafprozessordnung sei folgedermassen zu ändern:</p><p>Art. 222</p><p>Die verhaftete Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.</p>
    • Beschwerdeberechtigung bei Haftentscheiden

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