Strafuntersuchungen gegen Personen, die selbst Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde sind. Gewährleistung der Unabhängigkeit
- ShortId
-
12.498
- Id
-
20120498
- Updated
-
10.04.2024 17:57
- Language
-
de
- Title
-
Strafuntersuchungen gegen Personen, die selbst Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde sind. Gewährleistung der Unabhängigkeit
- AdditionalIndexing
-
12;Staatsanwalt/-anwältin;Strafvollzugspersonal;Interessenkonflikt;Strafprozessordnung;Polizei
- 1
-
- L05K0501021001, Strafprozessordnung
- L04K05050204, Staatsanwalt/-anwältin
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L04K04030304, Polizei
- L04K05010305, Strafvollzugspersonal
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Prinzip der Unabhängigkeit von Strafbehörden ist in Artikel 4 StPO verankert. Die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft (Art. 4 StPO) erweist sich - zumindest von aussen betrachtet - angesichts der institutionellen Nähe zwischen der Staatsanwaltschaft und anderen Akteuren im Strafverfahren (Polizei, Strafvollzugsbehörde) als schwierig, wenn die Staatsanwaltschaft gegen Polizeiangehörige oder Mitarbeitende der Strafvollzugsbehörde eine Untersuchung einleiten muss.</p><p>Kürzlich gab es in den Kantonen Waadt und Freiburg Fälle, in denen Personen beschuldigt wurden, die selbst Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde sind. Das Bundesgericht entschied ziemlich strikt, dass im einen Fall ein Staatsanwalt wegen Befangenheit abgezogen wurde und im anderen Fall ein Strafverfahren eröffnet wurde. In Genf hingegen hat die Eröffnung von Strafuntersuchungen gegen Polizeiangehörige zu Protesten des Polizeikorps geführt; von Polizeiangehörigen also, die täglich mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten müssen, insbesondere im Zusammenhang mit dem gesamten Vorverfahren. Es besteht offensichtlich das Risiko, dass die kantonale Staatsanwaltschaft einem gewissen Druck durch das Polizeikorps ausgesetzt ist.</p><p>Um dem entgegenzuwirken, sind verschiedene Lösungen denkbar. Beispielsweise könnte ein Strafverfahren sofort an einen Sonderstaatsanwalt, der eventuell interkantonal tätig ist, oder sogar an die Bundesanwaltschaft übergeben werden. Auf jeden Fall muss die Lösung einfach und effizient sein, und zwar bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem eine mutmassliche Straftat begangen wird.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Strafprozessordnung (StPO) soll mit einigen einfachen Bestimmungen erweitert werden, um die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft zu garantieren und um Zweifel an der Unbefangenheit der Staatsanwaltschaft bei Strafuntersuchungen gegen Personen, die selbst Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde sind, auszuräumen.</p>
- Strafuntersuchungen gegen Personen, die selbst Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde sind. Gewährleistung der Unabhängigkeit
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Prinzip der Unabhängigkeit von Strafbehörden ist in Artikel 4 StPO verankert. Die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft (Art. 4 StPO) erweist sich - zumindest von aussen betrachtet - angesichts der institutionellen Nähe zwischen der Staatsanwaltschaft und anderen Akteuren im Strafverfahren (Polizei, Strafvollzugsbehörde) als schwierig, wenn die Staatsanwaltschaft gegen Polizeiangehörige oder Mitarbeitende der Strafvollzugsbehörde eine Untersuchung einleiten muss.</p><p>Kürzlich gab es in den Kantonen Waadt und Freiburg Fälle, in denen Personen beschuldigt wurden, die selbst Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde sind. Das Bundesgericht entschied ziemlich strikt, dass im einen Fall ein Staatsanwalt wegen Befangenheit abgezogen wurde und im anderen Fall ein Strafverfahren eröffnet wurde. In Genf hingegen hat die Eröffnung von Strafuntersuchungen gegen Polizeiangehörige zu Protesten des Polizeikorps geführt; von Polizeiangehörigen also, die täglich mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten müssen, insbesondere im Zusammenhang mit dem gesamten Vorverfahren. Es besteht offensichtlich das Risiko, dass die kantonale Staatsanwaltschaft einem gewissen Druck durch das Polizeikorps ausgesetzt ist.</p><p>Um dem entgegenzuwirken, sind verschiedene Lösungen denkbar. Beispielsweise könnte ein Strafverfahren sofort an einen Sonderstaatsanwalt, der eventuell interkantonal tätig ist, oder sogar an die Bundesanwaltschaft übergeben werden. Auf jeden Fall muss die Lösung einfach und effizient sein, und zwar bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem eine mutmassliche Straftat begangen wird.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Strafprozessordnung (StPO) soll mit einigen einfachen Bestimmungen erweitert werden, um die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft zu garantieren und um Zweifel an der Unbefangenheit der Staatsanwaltschaft bei Strafuntersuchungen gegen Personen, die selbst Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde sind, auszuräumen.</p>
- Strafuntersuchungen gegen Personen, die selbst Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde sind. Gewährleistung der Unabhängigkeit
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